Von den dinglichen Rechten an Grundstücken.
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keit (Art. 44 des Ges. vom 24. April 1873, betr. das eheliche
Güterrecht) gleichfalls von der Nothwendigkeit der Eintragung auszunehmen. ¬
Allein die Rücksicht auf den Realcredit, wie sie auch
einem desfallsigen Antrage im Preußischen Herrenhause gegenüber
geltend gemacht ist, fiel entscheidend für die Nichtgestattung der
Ausnahme in's Gewicht. Da der Nießbrauch an sich, als Recht
gegenüber dem Eigenthümer (der Frau, den Kindern), unabhängig
von der Eintragung entsteht und besteht, vielmehr nur seine Wirksamkeit ¬
gegen Dritte durch dieselbe erhält, so wird die Eintragung ¬
mit ihren Umständen und Kosten in sehr vielen Fällen
erspart werden können, ohne daß dadurch die Rechte des Nießbräuchers ¬
irgend gefährdet werden, so Seitens des Vaters seinen
minderjährigen Kinde gegenüber, desgleichen der Mutter, wenn sie
Vormünderin ist, denselben gegenüber, indem hier die gesetzliche
Vertretung der Eigenthümer bei der Auflassung bezw der Belastung
zugleich von derselben Person wahrgenommen wird, welche den
Nießbrauch ausübt. Aber auch den großjährigen Hauskindern und
der Ehefrau als Eigenthümerin gegenüber ist die Gefahr des Vaters
und des Ehemannes bei dem nicht eingetragenen Nießbrauche nicht
sehr groß, weil ihm in sehr vielen Fällen gegen den Dritten
welcher von diesen Eigenthümern das Grundstück aufgelassen oder
dinglich belastet erhalten haben sollte, der Beweis nicht schwer fallen
wird, daß derselbe die Eigenschaft des Veräußerers bez. RealSchuldners ¬
als Hauskindes oder als Ehefrau gekannt habe, (falls
diese Eigenschaft nicht schon aus dem Grundbuche selber hervorgeht),
in welchem Falle der Nießbräucher durch die ihm nach § 11 des
Preußischen Gesetzes zustehende Einrede geschützt ist. (Ausden Motiven.
§ 12.
Der Eintragung bedürfen ferner nicht alle Domanialgefälle
und die gemeinen Lasten. Zu den Letzteren gehören alle nach Gesetz.
Verfassung oder Herkommen auf dem Grundstück ruhenden aus dem
Gemeinde= und Amts=Verbande oder aus dem Kirchen=, Pfarr= und
Schulverbande entspringenden oder an Kirchen, Pfarren und Schulen
oder an Kirchen=, Pfarr= und Schulbediente zu entrichtenden oder aus
der Verpflichtung zu öffentlichen Wege=, Wasser=, Deich=, Siel= und
Uferbauten entstandenen Abgaben und Leistungen, ferner die Beiträge.
welche an Meliorationsgenossenschaften oder andere gemeinnützige
von der Staatsbehörde genehmigte Institute zu entrichten sind.
Dieser Paragraph ist neu eingeschaltet. Er stimmt hinsichtlich
der über die s. g. gemeinen Lasten getroffenen Bestimmungen im
Wesentlichen überein mit § 5 des Gesetzes über das Grundbuchwesen ¬
im Jadegebiet, § 45 des gleichen Gesetzes für die Provinz