fullscreen : ¬Das Grundbuchrecht des Herzogthums Oldenburg

Von  den  dinglichen  Rechten  an  Grundstücken.
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keit  (Art.  44  des  Ges.  vom  24.  April  1873,  betr.  das  eheliche
Güterrecht)  gleichfalls  von  der  Nothwendigkeit  der  Eintragung  auszunehmen. ¬
  Allein  die  Rücksicht  auf  den  Realcredit,  wie  sie  auch
einem  desfallsigen  Antrage  im  Preußischen  Herrenhause  gegenüber
geltend  gemacht  ist,  fiel  entscheidend  für  die  Nichtgestattung  der
Ausnahme  in's  Gewicht.  Da  der  Nießbrauch  an  sich,  als  Recht
gegenüber  dem  Eigenthümer  (der  Frau,  den  Kindern),  unabhängig
von  der  Eintragung  entsteht  und  besteht,  vielmehr  nur  seine  Wirksamkeit ¬
  gegen  Dritte  durch  dieselbe  erhält,  so  wird  die  Eintragung ¬
  mit  ihren  Umständen  und  Kosten  in  sehr  vielen  Fällen
erspart  werden  können,  ohne  daß  dadurch  die  Rechte  des  Nießbräuchers ¬
  irgend  gefährdet  werden,  so  Seitens  des  Vaters  seinen
minderjährigen  Kinde  gegenüber,  desgleichen  der  Mutter,  wenn  sie
Vormünderin  ist,  denselben  gegenüber,  indem  hier  die  gesetzliche
Vertretung  der  Eigenthümer  bei  der  Auflassung  bezw  der  Belastung
zugleich  von  derselben  Person  wahrgenommen  wird,  welche  den
Nießbrauch  ausübt.  Aber  auch  den  großjährigen  Hauskindern  und
der  Ehefrau  als  Eigenthümerin  gegenüber  ist  die  Gefahr  des  Vaters
und  des  Ehemannes  bei  dem  nicht  eingetragenen  Nießbrauche  nicht
sehr  groß,  weil  ihm  in  sehr  vielen  Fällen  gegen  den  Dritten
welcher  von  diesen  Eigenthümern  das  Grundstück  aufgelassen  oder
dinglich  belastet  erhalten  haben  sollte,  der  Beweis  nicht  schwer  fallen
wird,  daß  derselbe  die  Eigenschaft  des  Veräußerers  bez.  RealSchuldners ¬
  als  Hauskindes  oder  als  Ehefrau  gekannt  habe,  (falls
diese  Eigenschaft  nicht  schon  aus  dem  Grundbuche  selber  hervorgeht),
in  welchem  Falle  der  Nießbräucher  durch  die  ihm  nach  §  11  des
Preußischen  Gesetzes  zustehende  Einrede  geschützt  ist.  (Ausden  Motiven.
§  12.
Der  Eintragung  bedürfen  ferner  nicht  alle  Domanialgefälle
und  die  gemeinen  Lasten.  Zu  den  Letzteren  gehören  alle  nach  Gesetz.
Verfassung  oder  Herkommen  auf  dem  Grundstück  ruhenden  aus  dem
Gemeinde=  und  Amts=Verbande  oder  aus  dem  Kirchen=,  Pfarr=  und
Schulverbande  entspringenden  oder  an  Kirchen,  Pfarren  und  Schulen
oder  an  Kirchen=,  Pfarr=  und  Schulbediente  zu  entrichtenden  oder  aus
der  Verpflichtung  zu  öffentlichen  Wege=,  Wasser=,  Deich=,  Siel=  und
Uferbauten  entstandenen  Abgaben  und  Leistungen,  ferner  die  Beiträge.
welche  an  Meliorationsgenossenschaften  oder  andere  gemeinnützige
von  der  Staatsbehörde  genehmigte  Institute  zu  entrichten  sind.
Dieser  Paragraph  ist  neu  eingeschaltet.  Er  stimmt  hinsichtlich
der  über  die  s.  g.  gemeinen  Lasten  getroffenen  Bestimmungen  im
Wesentlichen  überein  mit  §  5  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen ¬
  im  Jadegebiet,  §  45  des  gleichen  Gesetzes  für  die  Provinz
            
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