Metadata : Frankl, Otto: ¬Die Formerfordernisse der Schenkung nach österreichischem Rechte

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troffen  und  verfügt,  dass  Schenkungen  unter  Lebenden, ¬
  deren  Giltigkeit  übrigens  an  die  Beobachtung
irgend  welcher  Form  nicht  gebunden  ist,  bei  Lebzeiten ¬
  des  Geschenkgebers  geltend  gemacht  werden
müssen;  ’)  Schenkungen  auf  den  Todesfall  sollten,
wenn  sich  ihr  Werth  auf  mehr  als  500  Schock  Meiss
nisch  belief,  der  Landtafel  einverleibt,  wenn  ihr  Werth
geringer  war,  vor  zwei  an  ihren  Ehren  untadelhaftigen
Zeugen  abgeschlossen  2)  werden;  in  beiden  Fällen  aber
II.  S.  450.  Ueber  altböhmisches  Recht  vgl.  Dr.  Herm.  Jireèek,
Das  Recht  in  Böhmen  und  Mähren,  B.  I,  Abt.  1,  S.  45.  Abt.  2,
S.  163.
*)  Vern.  L.  O.  O.  16.  »Aber  da  einer  dem  andern  verlobt,
zugesagt  und  versprochen  was  zu  geben,  so  wirdt  ein  jeder,  deme
also  etwas  verlobt,  zugesagt  und  versprochen  worden,  es  sei  ein
Gutt  oder  andere  Sachen,  solches,  vermög  der  Rechte  und  bey
Zeiten,  weil  der  so  es  zugesagt,  noch  im  Leben  ist,  an  Orth  und
Ende  zu  bringen  wissen.  Dan  auff  den  Fall  der  Zusager  solches,
was  er  versprochen  nicht  leisten  wolte,  und  die  Zusage  auff  ihn
dargethan  werden  möchte,  So  kan  er  zu  bekrefftigung  und  volziehung
seiner  Zusage  mit  Recht  angehalten  werden.«  Vgl.  auch  die  böhm.
Stadtr.,  D.  2,  J.  30.
2)  Die  Landesordnung  spricht  wohl  von  Vollziehung  der  donation; ¬
  indessen  ist  schon  nach  der  Natur  der  Sache  und  nach
Gg.  7.  Nov.  u.  Decl.  nur  der  Vertragsabschluss  zu  verstehen,  vgl.
L.  O.  O.  6.  »Jedoch  wan  einer  den  andern  auf  den  Todesfall  etwas
übergeben  oder  schenken  wolte,  und  der  Werth  des  Geschenks  sich
über  500  Schock  Meissnisch  nicht  erstreckte:  Mag  er  solches  wohl
thun  und  entweder  Münd-  oder  Schrifftlich  im  beyseyn  zweyer  Zeugen,
so  an  ihren  Ehren  untadelhafftig,  solche  donation  vollziehen.  Wan
aber  der  Wert  des  Geschenks  sich  höher  als  auf  500  Schock  Meissnisch ¬
  erstreckte,  sol  er  solche  donation  in  der  Landtafel  einverleiben
lassen.  Auff  den  widrigen  Fall  würde  dasjenige,  so  das  Geschencke
über  500  Schock  Meissnisch  ausstrüge,  unkräfftig  seyn  und  denen
Erben  zum  besten  kommen.«
            
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