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troffen und verfügt, dass Schenkungen unter Lebenden, ¬
deren Giltigkeit übrigens an die Beobachtung
irgend welcher Form nicht gebunden ist, bei Lebzeiten ¬
des Geschenkgebers geltend gemacht werden
müssen; ’) Schenkungen auf den Todesfall sollten,
wenn sich ihr Werth auf mehr als 500 Schock Meiss
nisch belief, der Landtafel einverleibt, wenn ihr Werth
geringer war, vor zwei an ihren Ehren untadelhaftigen
Zeugen abgeschlossen 2) werden; in beiden Fällen aber
II. S. 450. Ueber altböhmisches Recht vgl. Dr. Herm. Jireèek,
Das Recht in Böhmen und Mähren, B. I, Abt. 1, S. 45. Abt. 2,
S. 163.
*) Vern. L. O. O. 16. »Aber da einer dem andern verlobt,
zugesagt und versprochen was zu geben, so wirdt ein jeder, deme
also etwas verlobt, zugesagt und versprochen worden, es sei ein
Gutt oder andere Sachen, solches, vermög der Rechte und bey
Zeiten, weil der so es zugesagt, noch im Leben ist, an Orth und
Ende zu bringen wissen. Dan auff den Fall der Zusager solches,
was er versprochen nicht leisten wolte, und die Zusage auff ihn
dargethan werden möchte, So kan er zu bekrefftigung und volziehung
seiner Zusage mit Recht angehalten werden.« Vgl. auch die böhm.
Stadtr., D. 2, J. 30.
2) Die Landesordnung spricht wohl von Vollziehung der donation; ¬
indessen ist schon nach der Natur der Sache und nach
Gg. 7. Nov. u. Decl. nur der Vertragsabschluss zu verstehen, vgl.
L. O. O. 6. »Jedoch wan einer den andern auf den Todesfall etwas
übergeben oder schenken wolte, und der Werth des Geschenks sich
über 500 Schock Meissnisch nicht erstreckte: Mag er solches wohl
thun und entweder Münd- oder Schrifftlich im beyseyn zweyer Zeugen,
so an ihren Ehren untadelhafftig, solche donation vollziehen. Wan
aber der Wert des Geschenks sich höher als auf 500 Schock Meissnisch ¬
erstreckte, sol er solche donation in der Landtafel einverleiben
lassen. Auff den widrigen Fall würde dasjenige, so das Geschencke
über 500 Schock Meissnisch ausstrüge, unkräfftig seyn und denen
Erben zum besten kommen.«