§ 367. Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft.
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6. Der Kommanditist haftet wie ein offener Handelsgesellschafter
den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar 10.11, aber er haftet nur bis
zur Höhe seiner Einlage, H. G. B. § 171 Abs. 1.
Hat er der Gesellschaft
den eingetragenen Betrag geleistet, so ist er auch den Gesellschafts
gläubigern gegenüber befreit.!2 Daß er denselben leistete, hat er zu
beweisen.
Die Einlage kann nicht bloß durch Leistung an die Vertreter der
Gesellschaft geschehen, sie kann der Gesellschaft auch in anderer Weise
zugeführt werden, insbesondere durch Tilgung von Gesellschaftsschulden
aus den Mitteln des Kommanditisten. 13
Die Höhe der Einlage bestimmt sich den Gläubigern gegenüber nach
deren Eintragung im Handelsregister. Ob dieselbe der Gesellschaft gegen
über niedriger ist, ob dies der Gesellschaftsgläubiger weiß oder nicht,
kommt nicht in Betracht.14
Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der eingetragenen Einlage
können sich die Gläubiger berufen, wenn sie ihnen von der Gesellschaft
mitgeteilt, wie auch, wenn sie handelsüblicherweise kund gemacht ist,
§ 172 Abs. 2.15 Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten aber ist.
so lange sie nicht eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam,
auch wenn sie dieselbe kannten, oder wenn sie ihnen besonders kund
getan war. Die Herabsetzung kann auch nach ihrer Eintragung Gläu
bigern gegenüber, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet
waren, nicht entgegengesetzt werden, H. G. B. § 174.
Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein,
so haftet er auch den älteren Gesellschaftsgläubigern mit seiner Einlage,
H. G. B. § 173.
10) Früher war dies zwar bestritten, da es aus H.G.B. Art. 165 nicht klar
hervorging, immerhin herrschende Ansicht R.G. Bd. 17 S. 37, Bd. 32 S. 399. Val.
Ehrenberg a. a. O. S. 352.
11) Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft ist nur
der Konkursverwalter zur Klage gegen die Kommanditisten legitimiert. Die Grund
lage der Klage bildet der Gesellschaftsvertrag. R.G. v. 3. April 1900, Jur. Woch.
1900 S. 414 n. 11. Vgl. R.G. v. 29. Jan. 1902, Jur. Woch. 1902 S. 188 n. 27.
R. G. v. 12. Febr. 1902, Monatsschr. f. Handelsr. u. Bankw. 1902 S. 126.
12) Auch durch Aufrechnung kann sie erfolgen, R.G. Bd. 37 S. 87
13) R.G. Bd. 7 S. 49. — O.L.G. Colmar v. 15. Nov. 1901, Ztschr. f. Els.
Lothr. 1902 S. 239.
14) Für die Zeit bis zur Eintragung im Handelsregister entscheidet H.G. B. § 176,
15) Es gilt dies sowohl dann, wenn diese Erhöhung sofort zur Zeit der An
meldung der Einlage im Handesregister als auch wenn sie nachträglich vereinbart
wurde.
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.