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§  367.  Kommanditgesellschaft  und  stille  Gesellschaft.
Die  Besorgnis,  daß  die  Kommanditgesellschaft  im  Verkehre  als  offene
Handelsgesellschaft  angesehen  werden  könne,  führte  zu  dem  Verbote  der
Aufnahme  des  Namens  des  Kommanditisten  in  die  Gesellschaftsfirma
durch  den  code  de  commerce  art.  25  vgl.  art.  43,  ein  Verbot,  welches
in  das  H.  G.  B.  §  19  Abs.  4  übergegangen  ist.  Verwandelt  sich  aber  ein
persönlich  haftender  Gesellschafter  nachträglich  in  einen  Kommanditisten,  so
kann  sein  Name  nach  H.G.B.  §  22  in  der  Firma  bleiben.  Die  Erwägungen,
welche  zum  Verbote  der  Aufnahme  des  Namens  des  Kommanditisten
iu  die  Firma  führten,  haben  für  das  heutige  Recht  offenbar  an  Gewicht
verloren.
Denn  nachdrücklich  schützt  den  Verkehr  gegen  jene  Gefahr  die  Eintragung ¬
  der  Kommanditgesellschaft  als  solche  in  das  Handelsregister.  Beginnt ¬
  aber  die  Gesellschaft  ihre  Geschäfte  vorher  mit  Einwilligung  des
Kommanditisten,  so  haftet  derselbe  für  die  bis  zur  Eintragung  begründeten ¬
  Gesellschaftsschulden  unbeschränkt,  es  sei  denn  seine  Eigenschaft  als
Kommanditist  deren  Gläubiger  bekannt  gewesen,  H.  G.  B.  §  176  Abs.  1.
Entsprechendes  gilt  beim  Eintritte  eines  Kommanditisten  in  eine  bestehende
Handelsgesellschaft  für  die  zwischen  seinem  Eintritte  und  seiner  Eintragung
begründeten  Gesellschaftsschulden,  §  176  Abs.  2.
3.  Gesellschafter  der  Kommanditgesellschaft  ist  der  Kommanditist
nicht  minder  wie  der  persönlich  haftende  Gesellschafter.
Hinsichtlich  des  Verhältnisses  der  Gesellschafter  untereinander  sind
in  erster  Reihe  die  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  maßgebend.
Dies  gilt  namentlich  auch  für  die  Geschäftsführung,  so  daß  unter  anderm
vereinbart  werden  kann,  daß  die  Geschäftsleitung  dem  Kommanditisten
zusteht,  daß  die  Beteiligung  der  Gesellschafter  am  Gewinn  und  Verlust
beliebig  festgestellt  werden  kann,  daß  der  Kommanditist  über  §  166
hinausgehende  Informationsrechte  hat.
In  Ermangelung  anderer  Vereinbarungen  ist  aber  der  Kommanditist
von  der  Führung  der  Gesellschaftsgeschäfte  ausgeschlossen  §§  163,  164;
doch  kann  er  auch  dann  einer  Handlung  der  persönlich  haftenden  Gesellschafter ¬
  widersprechen,  welche  über  den  gewöhnlichen  Betrieb  des  Handelsgewerbes ¬
  der  Gesellschaft  hinausgeht.
Das  Konkurrenzverbot  des  H.  G.  B.  §  112  trifft  den  Kommanditisten
nicht,  §  165,  ein  solches  kann  aber  vereinbart  sein  oder  nach  der  Sachlage ¬
  Treu  und  Glauben  entsprechen.
4)  Vgl.  R.G.  Bd.  31  S.  73;  Goldmann,  H.G.B.  §  163  Ziff.  5.
            
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