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§ 367. Kommanditgesellschaft und stille Gesellschaft.
Die Besorgnis, daß die Kommanditgesellschaft im Verkehre als offene
Handelsgesellschaft angesehen werden könne, führte zu dem Verbote der
Aufnahme des Namens des Kommanditisten in die Gesellschaftsfirma
durch den code de commerce art. 25 vgl. art. 43, ein Verbot, welches
in das H. G. B. § 19 Abs. 4 übergegangen ist. Verwandelt sich aber ein
persönlich haftender Gesellschafter nachträglich in einen Kommanditisten, so
kann sein Name nach H.G.B. § 22 in der Firma bleiben. Die Erwägungen,
welche zum Verbote der Aufnahme des Namens des Kommanditisten
iu die Firma führten, haben für das heutige Recht offenbar an Gewicht
verloren.
Denn nachdrücklich schützt den Verkehr gegen jene Gefahr die Eintragung ¬
der Kommanditgesellschaft als solche in das Handelsregister. Beginnt ¬
aber die Gesellschaft ihre Geschäfte vorher mit Einwilligung des
Kommanditisten, so haftet derselbe für die bis zur Eintragung begründeten ¬
Gesellschaftsschulden unbeschränkt, es sei denn seine Eigenschaft als
Kommanditist deren Gläubiger bekannt gewesen, H. G. B. § 176 Abs. 1.
Entsprechendes gilt beim Eintritte eines Kommanditisten in eine bestehende
Handelsgesellschaft für die zwischen seinem Eintritte und seiner Eintragung
begründeten Gesellschaftsschulden, § 176 Abs. 2.
3. Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist der Kommanditist
nicht minder wie der persönlich haftende Gesellschafter.
Hinsichtlich des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander sind
in erster Reihe die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages maßgebend.
Dies gilt namentlich auch für die Geschäftsführung, so daß unter anderm
vereinbart werden kann, daß die Geschäftsleitung dem Kommanditisten
zusteht, daß die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn und Verlust
beliebig festgestellt werden kann, daß der Kommanditist über § 166
hinausgehende Informationsrechte hat.
In Ermangelung anderer Vereinbarungen ist aber der Kommanditist
von der Führung der Gesellschaftsgeschäfte ausgeschlossen §§ 163, 164;
doch kann er auch dann einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter ¬
widersprechen, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes ¬
der Gesellschaft hinausgeht.
Das Konkurrenzverbot des H. G. B. § 112 trifft den Kommanditisten
nicht, § 165, ein solches kann aber vereinbart sein oder nach der Sachlage ¬
Treu und Glauben entsprechen.
4) Vgl. R.G. Bd. 31 S. 73; Goldmann, H.G.B. § 163 Ziff. 5.