Erläuterung LIII. 2.b. zu Abschn. I. Abth. 2. Tit. 2.
116
Es frägt sich indessen, ob durch die neuern Gesetze über die Verhältnisse des Grundbesitzes in den vorgedachten ¬
Landestheilen jenes Gesetz Abänderung oder Aufhebung erlitten hat. Diese Frage muß verneint werden.
aa) In dem Gesetze vom 22. Dezember 1839. für die Grafschaften Wittgenstein — Ges. Samml.
ist sämmtlichen standesherrlichen Untersassen das volle Eigenthum der von ihnen benutzten
von 1840. S. 6.
Grundstücke §. 16. verliehen und es ist namentlich die Verpflichtung zur Einholung des standesherrlichen Konsenses
bei Veräußerungen, Dismembrationen und Verpfändungen aufgehoben worden.
Eben so ist §. 34. anderen Grundbesitzern, welche nicht standesherrliche Untersassen sind, das volle Eigenthum ¬
ihrer Grundstücke verliehen, oder von der Ablösung der darauf ruhenden gutsherrlichen Lasten abhängig gemacht ¬
worden.
Ferner stehen die §§. 16. 30. und 38. dieses Gesetzes der Zerstückelung der Grundstücke nicht entgegen.
Aus dem Begriffe des vollen Eigenthums, im Gegensatze des eingeschränkten — §§. 9—12. 21—23. Tit. 8.
Thl. 1. A. L. R. — könnte die Aufhebung der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juli 1836. über die bäuererliche ¬
Erbfolge, welche der Natur des vollen Eigenthums nicht entsprechen, hergeleitet werden, um so mehr, als
die früher Statt gefundene Geschlossenheit der Bauergüter in mehreren Gegenden Westphalens hauptsächlich in dem
Mangel des vollen Eigenthums der Besitzer an solchen beruhete, und §. 37. des Gesetzes vom 22. Dezember 1839.
alle Bestimmungen früherer Gesetze, welche diesem Gesetze widersprechen, aufhebt.
Diesem steht jedoch entgegen:
daß das Gesetz vom 13. Juli 1836. zwischen vollem und beschränktem Eigenthum der Bauergüter nicht unterscheidet ¬
daß das Gesetz vom 22. Dezember 1839. über die Rechte der Familie und der Miterben an einem Bauergute
unmittelbar nichts
daß aber das Gesetz vom 13. Juli 1836. ausdrücklich Einschränkungen in dieser Beziehung bestimmt, und
einer ausdaß ¬
mithin nach §. 25. Tit. 8. Thl. 1. und §. 59. der Einleitung zum Allgemeinen Landrechte es
drücklichen Aufhebung dieses letzteren besonderen Gesetzes bedurft hätte
um eine Abänderung oder Aufhebung desselben durch das Gesetz vom 22. Dezember 1839. anzunehmen.
vom
bb) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes rc. in dem Fürstenthum Siegen
18. Juni 1840. — Ges. Samml. S. 151. — hat zwar nach §. 15. des dadurch eingeführten Gesetzes vom
21. April 1825. — Ges. Samml. S. 94. — dem bäuerlichen Besitzer das volle Eigenthum verliehen, im §. 20.
Erben
desselben aber schon Einschränkungen der Zerstückelung und der Vererbung solcher Grundstücke an mehrere
solcher
ausgesprochen, wenn auf den ersteren noch eine bäuerliche Leistung haftet. Darnach wird die Vererbung
Bauergüter an mehrere Erben von der Einwilligung des Gutsherrn abhängig gemacht. Diese Beschränkung der
Disposition bezieht sich zwar auf die Rechte der Familie oder der Miterben an das Gut, worüber das Gesetz vom
13. Juli 1836. schon anderweitig verordnet hatte, steht jedoch dessen Anordnungen nicht entgegen.
Wenn nun auch das Gesetz vom 18. Juni 1840. dasjenige vom 13. Juli 1836 nicht ausdrücklich aufrecht erhalten ¬
hat, so muß dessen Bestehen doch aus dem § 3. des erstgedachten Gesetzes gefolgert werden, welcher verordnet: ¬
daß soweit nicht durch das Gesetz vom 18. Juni 1840. ein Anderes bestimmt ist, die bestehenden besonderen ¬
Rechte und Gewohnheiten, desgleichen diejenigen Landes=Ordnungen und Bestimmungen, welche sich
auf provinzialrechtliche Verhältnisse beziehen, zur Anwendung kommen. Das Gesetz vom 13. Juli 1836. bestimmt ¬
Provinzial=Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes, und bezieht sich im §. 1. auf früher bestandene ProvinzialGesetze, ¬
Statuten, Gewohnheiten. Es ist daher durch den §. 3. des Gesetzes vom 18. Juni 1840. für aufrecht
erhalten zu achten.
cc) Nach §. 3. des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes im Herzogthum Westphalen ¬
vom 18. Juni 1840. sind unter einigen näheren Bestimmungen die darin gedachten großherzoglichhessischen ¬
Verordnungen, welche unter anderem, über die Theilbarkeit bäuerlicher Grundstücke und deren Vererbung
an mehrere Erben bestimmen, in Kraft erhalten, so weit nicht durch das Gesetz vom 13. Juli 1836. über die
bäuerliche Erbfolge in der Provinz Westphalen, eine Anderung getroffen ist. Hiernach kann kein Zweifel über
das Bestehen dieses Gesetzes in dem Herzogthume Westphalen aufkommen.
dd) Für die Amter Burbach und Neuenkirchen (freie und Hückengrund) ist kein neueres Gesetz
über die Verhältnisse des Grundbesitzes, sondern blos eine Ablösungs=Ordnung vom 4. Juli 1840. — Ges.
Samml. S. 195. — erschienen, welche die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 13. Juli 1836. über die bäuerliche
Erbfolge, nicht aufhebt.