fullscreen : ¬Die Land-Kultur-Gesetzgebung Preußens (Bd. 1)

Erläuterung  LIII.  2.b.  zu  Abschn.  I.  Abth.  2.  Tit.  2.
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Es  frägt  sich  indessen,  ob  durch  die  neuern  Gesetze  über  die  Verhältnisse  des  Grundbesitzes  in  den  vorgedachten ¬
  Landestheilen  jenes  Gesetz  Abänderung  oder  Aufhebung  erlitten  hat.  Diese  Frage  muß  verneint  werden.
aa)  In  dem  Gesetze  vom  22.  Dezember  1839.  für  die  Grafschaften  Wittgenstein  —  Ges.  Samml.
ist  sämmtlichen  standesherrlichen  Untersassen  das  volle  Eigenthum  der  von  ihnen  benutzten
von  1840.  S.  6.
Grundstücke  §.  16.  verliehen  und  es  ist  namentlich  die  Verpflichtung  zur  Einholung  des  standesherrlichen  Konsenses
bei  Veräußerungen,  Dismembrationen  und  Verpfändungen  aufgehoben  worden.
Eben  so  ist  §.  34.  anderen  Grundbesitzern,  welche  nicht  standesherrliche  Untersassen  sind,  das  volle  Eigenthum ¬
  ihrer  Grundstücke  verliehen,  oder  von  der  Ablösung  der  darauf  ruhenden  gutsherrlichen  Lasten  abhängig  gemacht ¬
  worden.
Ferner  stehen  die  §§.  16.  30.  und  38.  dieses  Gesetzes  der  Zerstückelung  der  Grundstücke  nicht  entgegen.
Aus  dem  Begriffe  des  vollen  Eigenthums,  im  Gegensatze  des  eingeschränkten  —  §§.  9—12.  21—23.  Tit.  8.
Thl.  1.  A.  L.  R.  —  könnte  die  Aufhebung  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1836.  über  die  bäuererliche ¬
  Erbfolge,  welche  der  Natur  des  vollen  Eigenthums  nicht  entsprechen,  hergeleitet  werden,  um  so  mehr,  als
die  früher  Statt  gefundene  Geschlossenheit  der  Bauergüter  in  mehreren  Gegenden  Westphalens  hauptsächlich  in  dem
Mangel  des  vollen  Eigenthums  der  Besitzer  an  solchen  beruhete,  und  §.  37.  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1839.
alle  Bestimmungen  früherer  Gesetze,  welche  diesem  Gesetze  widersprechen,  aufhebt.
Diesem  steht  jedoch  entgegen:
daß  das  Gesetz  vom  13.  Juli  1836.  zwischen  vollem  und  beschränktem  Eigenthum  der  Bauergüter  nicht  unterscheidet ¬

daß  das  Gesetz  vom  22.  Dezember  1839.  über  die  Rechte  der  Familie  und  der  Miterben  an  einem  Bauergute
unmittelbar  nichts
daß  aber  das  Gesetz  vom  13.  Juli  1836.  ausdrücklich  Einschränkungen  in  dieser  Beziehung  bestimmt,  und
einer  ausdaß ¬
  mithin  nach  §.  25.  Tit.  8.  Thl.  1.  und  §.  59.  der  Einleitung  zum  Allgemeinen  Landrechte  es
drücklichen  Aufhebung  dieses  letzteren  besonderen  Gesetzes  bedurft  hätte
um  eine  Abänderung  oder  Aufhebung  desselben  durch  das  Gesetz  vom  22.  Dezember  1839.  anzunehmen.
vom
bb)  Das  Gesetz  über  die  Rechtsverhältnisse  des  Grundbesitzes  rc.  in  dem  Fürstenthum  Siegen
18.  Juni  1840.  —  Ges.  Samml.  S.  151.  —  hat  zwar  nach  §.  15.  des  dadurch  eingeführten  Gesetzes  vom
21.  April  1825.  —  Ges.  Samml.  S.  94.  —  dem  bäuerlichen  Besitzer  das  volle  Eigenthum  verliehen,  im  §.  20.
Erben
desselben  aber  schon  Einschränkungen  der  Zerstückelung  und  der  Vererbung  solcher  Grundstücke  an  mehrere
solcher
ausgesprochen,  wenn  auf  den  ersteren  noch  eine  bäuerliche  Leistung  haftet.  Darnach  wird  die  Vererbung
Bauergüter  an  mehrere  Erben  von  der  Einwilligung  des  Gutsherrn  abhängig  gemacht.  Diese  Beschränkung  der
Disposition  bezieht  sich  zwar  auf  die  Rechte  der  Familie  oder  der  Miterben  an  das  Gut,  worüber  das  Gesetz  vom
13.  Juli  1836.  schon  anderweitig  verordnet  hatte,  steht  jedoch  dessen  Anordnungen  nicht  entgegen.
Wenn  nun  auch  das  Gesetz  vom  18.  Juni  1840.  dasjenige  vom  13.  Juli  1836  nicht  ausdrücklich  aufrecht  erhalten ¬
  hat,  so  muß  dessen  Bestehen  doch  aus  dem  §  3.  des  erstgedachten  Gesetzes  gefolgert  werden,  welcher  verordnet: ¬
  daß  soweit  nicht  durch  das  Gesetz  vom  18.  Juni  1840.  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die  bestehenden  besonderen ¬
  Rechte  und  Gewohnheiten,  desgleichen  diejenigen  Landes=Ordnungen  und  Bestimmungen,  welche  sich
auf  provinzialrechtliche  Verhältnisse  beziehen,  zur  Anwendung  kommen.  Das  Gesetz  vom  13.  Juli  1836.  bestimmt ¬
  Provinzial=Rechtsverhältnisse  des  Grundbesitzes,  und  bezieht  sich  im  §.  1.  auf  früher  bestandene  ProvinzialGesetze, ¬
  Statuten,  Gewohnheiten.  Es  ist  daher  durch  den  §.  3.  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1840.  für  aufrecht
erhalten  zu  achten.
cc)  Nach  §.  3.  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  des  Grundbesitzes  im  Herzogthum  Westphalen ¬
  vom  18.  Juni  1840.  sind  unter  einigen  näheren  Bestimmungen  die  darin  gedachten  großherzoglichhessischen ¬
  Verordnungen,  welche  unter  anderem,  über  die  Theilbarkeit  bäuerlicher  Grundstücke  und  deren  Vererbung
an  mehrere  Erben  bestimmen,  in  Kraft  erhalten,  so  weit  nicht  durch  das  Gesetz  vom  13.  Juli  1836.  über  die
bäuerliche  Erbfolge  in  der  Provinz  Westphalen,  eine  Anderung  getroffen  ist.  Hiernach  kann  kein  Zweifel  über
das  Bestehen  dieses  Gesetzes  in  dem  Herzogthume  Westphalen  aufkommen.
dd)  Für  die  Amter  Burbach  und  Neuenkirchen  (freie  und  Hückengrund)  ist  kein  neueres  Gesetz
über  die  Verhältnisse  des  Grundbesitzes,  sondern  blos  eine  Ablösungs=Ordnung  vom  4.  Juli  1840.  —  Ges.
Samml.  S.  195.  —  erschienen,  welche  die  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1836.  über  die  bäuerliche
Erbfolge,  nicht  aufhebt.
            
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