Inhaltsverzeichnis : Handbuch für practische Rechtsgelehrte in den preußischen Staaten (2)

Von  Auswanderungen.
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Das  Bedenken  über  die  Frage,|
ob  und  in  wiefern  ein  Erbe,  welcher  zwar  zur
zeit  des  Erbanfalles  an  dem  Wohnort  des
Erblassers  wohnt,  vor  Ablauf  eines  Jahres
aber  wegzieht,  dennoch  Gabellam  hereditariam -
  in  soichen  Fällen  erlegen  müsse,  wo  er
sonst  von  einer  Gabella  emigrationis  frei
seyn  würde?
erklärt  sich  aus  dem  Umstande:
ob  der  Erbe  zur  Zeit  des  Erbanfalls  an  dem
Wohnorte  des  Erblassers  domiciliirt,  welchen|  |
falls  von  Erben  dieser  Art,  sobald  sie  die  Erbschaft =
  in  Besitz  genommen  haben,  kein  Abschoß
gefordert  werden  kann,  ohne  daß  dabei  auf  die
Länge  ihres  Aufenthalts  an  dem  Wohnorte  des
Erblassers  Rücksicht  zu  nehmen,  so  wie  denn
auch  ein  zweijähriger  Aufenthalt
des  Erben,  welcher  allererst  nach  dem  Erbanfalle =
  an  den  Erbschaftsort  gezogen  ist,  eine
Vermuthung  an  die  Hand  giebt,  daß  er  daselbst =
  seinen  Wohnsitz  aufgeschlagen  habe,  die
ihn  vom  Abschoß  befreiet.
S.  Rescript  des  Justiz=  und  des  Kabinetsministeriums =
  vom  7ten  Oktober  1799  an  die
Pommersche  Regierung.
Stengel.  Bd.  IX.  S.  207.
Es  sind  darüber  verschiedentlich  Zweifel  erregt
worden
1)  in  wiefern  ein  Erbe,  welcher  unter  der
Gerichtsbarkeit  des  Erblassers  seinen  Wohn=
            
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