Von Auswanderungen.
765
Das Bedenken über die Frage,|
ob und in wiefern ein Erbe, welcher zwar zur
zeit des Erbanfalles an dem Wohnort des
Erblassers wohnt, vor Ablauf eines Jahres
aber wegzieht, dennoch Gabellam hereditariam -
in soichen Fällen erlegen müsse, wo er
sonst von einer Gabella emigrationis frei
seyn würde?
erklärt sich aus dem Umstande:
ob der Erbe zur Zeit des Erbanfalls an dem
Wohnorte des Erblassers domiciliirt, welchen| |
falls von Erben dieser Art, sobald sie die Erbschaft =
in Besitz genommen haben, kein Abschoß
gefordert werden kann, ohne daß dabei auf die
Länge ihres Aufenthalts an dem Wohnorte des
Erblassers Rücksicht zu nehmen, so wie denn
auch ein zweijähriger Aufenthalt
des Erben, welcher allererst nach dem Erbanfalle =
an den Erbschaftsort gezogen ist, eine
Vermuthung an die Hand giebt, daß er daselbst =
seinen Wohnsitz aufgeschlagen habe, die
ihn vom Abschoß befreiet.
S. Rescript des Justiz= und des Kabinetsministeriums =
vom 7ten Oktober 1799 an die
Pommersche Regierung.
Stengel. Bd. IX. S. 207.
Es sind darüber verschiedentlich Zweifel erregt
worden
1) in wiefern ein Erbe, welcher unter der
Gerichtsbarkeit des Erblassers seinen Wohn=