Contents : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das  Recht  der  Gesellschaft.
Im  Falle  von  Streitigkeiten  über  die  Verteilung  ist  dieselbe  bis
zur  richterlichen  Entscheidung  auszusetzen,  H.  G.  B.  §  155  Abs.  3,  soweit
diese  die  Verteilung  beeinflussen  kann.
7.  Soweit  nicht  besondere  Bestimmungen  für  die  Liquidationsgesellschaft ¬
  gelten,  kommen  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  die  Vorschriften
über  die  offene  Handelsgesellschaft  zur  Anwendung.  Ihre  Firma  bleibt;
doch  ist  sie  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnen,  §  153.  Ihr  Sitz  und
ihr  Gerichtsstand,  ihre  Eigenschaft  als  Kaufmann  erhalten  sich.  Aber
Entnahme  bis  zu  4%  ihres  Kapitalanteiles  können  die  Gesellschafter
während  der  Liquidation  nicht  beanspruchen.
VI.  Vereinbaren  die  Gesellschafter  statt  der  Liquidation  eine  andere
Art  der  Auseinandersetzung1s,  so  finden,  so  lange  noch  ungeteiltes  Gesellschaftsvermögen ¬
  vorhanden  ist,  im  Verhältnis  zu  Dritten  die  für  die
Liquidation  geltenden  Vorschriften  entsprechende  Anwendung,  H.  G.  B.
§  158.  Die  Gesellschaft  gilt  also  als  fortbestehend,  Klagen  und  Vollstreckungshandlungen ¬
  sind  gegen  die  Gesellschaft  zulässig.  Die  Gesellschafter ¬
  haben  die  gesetzliche  Vertretungsbefugnis  der  Liquidatoren.  19
VII.  Das  Ausscheiden  eines  Gesellschafters  unter  Fortbestand  des
Handelsgewerbes  statt  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  für  den  Verkehr
erwünscht.2°  Dasselbe  ist  daher  vom  H.  G.  B.  mit  Recht  begünstigt.
1.  Nach  B.  G.  B.  §  737  kann  die  Ausschließung  eines  Gesellschafters
in  dessen  Person,  wenn  ein  die  übrigen  Gesellschafter  hierzu  berechtigender ¬
  Umstand  eintritt,  nur  stattfinden,  falls  dies  der  Gesellschaftsvertrag ¬
  vorgesehen  hat.  Das  H.  G.  B.  §  140  Abs.  1  berechtigt  dagegen
die  übrigen  Gesellschafter  anstatt  der  Auflösung  Ausschließung  des  Gesellschafters ¬
  vom  Gerichte  zu  verlangen,  auch  wenn  der  Gesellschaftsvertrag ¬
  in  dieser  Hinsicht  keine  Vorkehrung  getroffen  hat.  Entsprechendes
gilt  dann,  wenn  der  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters  die  Gesellschaft ¬
  kündigt,  oder  ein  Gesellschafter  in  Konkurs  verfällt,  §  141.
18)  Als  „andere  Art  der  Auseinandersetzung“  kann  bestimmt  werden,  daß  nach
dem  Ausscheiden  eines  Gesellschafters  die  Unternehmung  von  den  anderen  Gesellschaftern ¬
  fortgeführt  oder  daß  das  Geschäft  nebst  Aktiven  und  Passiven  einem  Gesellschafter ¬
  oder  einer  neu  begründeten  Gesellschaft  überlassen  werden  solle,  R.G.  vom
15.  Juni  1900,  Jur.  Woch.  1900  S.  566  n.  7.
19)  Denkschrift  S.  108.
20)  Die  offene  Handelsgesellschaft  kann  sortbestehen,  wenn  von  den  zwei  vorhandenen ¬
  Gesellschaftern  einer  ausscheidet  und  an  Stelle  desselben  ein  anderer  Gesellschafter ¬
  eintritt.  R.G  v.  15.  Okt.  1901,  Sächs.  Archiv  Bd.  12  S.  475.  Kammerg.
v.  17.  Nov.  1902,  Zentralbl.  f.  freiw.  Ger.  Jahrg.  3  S.  670.  —  R.G.  v.  13.  Mai
1902,  Monatsschr.  f.  Handelsr.  u.  Bankw.  1902  S.  203.
            
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