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Das Recht der Gesellschaft.
Im Falle von Streitigkeiten über die Verteilung ist dieselbe bis
zur richterlichen Entscheidung auszusetzen, H. G. B. § 155 Abs. 3, soweit
diese die Verteilung beeinflussen kann.
7. Soweit nicht besondere Bestimmungen für die Liquidationsgesellschaft ¬
gelten, kommen bis zur Beendigung der Liquidation die Vorschriften
über die offene Handelsgesellschaft zur Anwendung. Ihre Firma bleibt;
doch ist sie als Liquidationsfirma zu bezeichnen, § 153. Ihr Sitz und
ihr Gerichtsstand, ihre Eigenschaft als Kaufmann erhalten sich. Aber
Entnahme bis zu 4% ihres Kapitalanteiles können die Gesellschafter
während der Liquidation nicht beanspruchen.
VI. Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere
Art der Auseinandersetzung1s, so finden, so lange noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen ¬
vorhanden ist, im Verhältnis zu Dritten die für die
Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, H. G. B.
§ 158. Die Gesellschaft gilt also als fortbestehend, Klagen und Vollstreckungshandlungen ¬
sind gegen die Gesellschaft zulässig. Die Gesellschafter ¬
haben die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Liquidatoren. 19
VII. Das Ausscheiden eines Gesellschafters unter Fortbestand des
Handelsgewerbes statt Auflösung der Gesellschaft ist für den Verkehr
erwünscht.2° Dasselbe ist daher vom H. G. B. mit Recht begünstigt.
1. Nach B. G. B. § 737 kann die Ausschließung eines Gesellschafters
in dessen Person, wenn ein die übrigen Gesellschafter hierzu berechtigender ¬
Umstand eintritt, nur stattfinden, falls dies der Gesellschaftsvertrag ¬
vorgesehen hat. Das H. G. B. § 140 Abs. 1 berechtigt dagegen
die übrigen Gesellschafter anstatt der Auflösung Ausschließung des Gesellschafters ¬
vom Gerichte zu verlangen, auch wenn der Gesellschaftsvertrag ¬
in dieser Hinsicht keine Vorkehrung getroffen hat. Entsprechendes
gilt dann, wenn der Privatgläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft ¬
kündigt, oder ein Gesellschafter in Konkurs verfällt, § 141.
18) Als „andere Art der Auseinandersetzung“ kann bestimmt werden, daß nach
dem Ausscheiden eines Gesellschafters die Unternehmung von den anderen Gesellschaftern ¬
fortgeführt oder daß das Geschäft nebst Aktiven und Passiven einem Gesellschafter ¬
oder einer neu begründeten Gesellschaft überlassen werden solle, R.G. vom
15. Juni 1900, Jur. Woch. 1900 S. 566 n. 7.
19) Denkschrift S. 108.
20) Die offene Handelsgesellschaft kann sortbestehen, wenn von den zwei vorhandenen ¬
Gesellschaftern einer ausscheidet und an Stelle desselben ein anderer Gesellschafter ¬
eintritt. R.G v. 15. Okt. 1901, Sächs. Archiv Bd. 12 S. 475. Kammerg.
v. 17. Nov. 1902, Zentralbl. f. freiw. Ger. Jahrg. 3 S. 670. — R.G. v. 13. Mai
1902, Monatsschr. f. Handelsr. u. Bankw. 1902 S. 203.