648
Das Recht der Gesellschaft.
Zweckes oder die Unmöglichkeit seiner Erreichung, weil diese Tatsachen
Dritten nicht leicht erkennbar sind, nicht wie bei der Gesellschaft des
B. G. B. unmittelbar in Betracht.
Dagegen wird die offene Handelsgesellschaft entsprechend § 723
B.G. B. durch Ablauf der Zeit aufgelöst, für welche sie eingegangen
ist. Ein Auflösungsgrund, dessen Voraussetzungen bei der bürgerlichen
Gesellschaft nicht bestehen, ist Eröffnung des Konkurses über das Gesell
schaftsvermögen.3 Wie die bürgerliche Gesellschaft, so endigt die offene
Handelsgesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus
dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt, sowie durch Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters.
III. Eigenartig ist namentlich die Kündigung und die Auflösung
durch gerichtliche Entscheidung geregelt.
1. Unzulässig wäre es, die offene Handelsgesellschaft, wie dies nach
B. G. B. § 723 bei der bürgerlichen der Fall ist, jederzeit durch Kün
digung zu beendigen. Es bedarf vielmehr nach H. G. B. § 132, wenn
die Handelsgesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, einer
sechsmonatlichen Kündigungsfrist vor dem Schlusse des Ge
schäftsjahres. Als eine auf unbestimmte Zeit eingegangene offene
Handelsgesellschaft gilt die für die Lebenszeit eines Gesellschafters ge
schlossene, H. G. B. § 134; vgl. B. G.B. § 724. Gleiches ist für eine
auf bestimmte Zeit eingegangene, nach deren Ablauf stillschweigend fort
gesetzte, anzunehmen.
2. Vorzeitige Kündigung der offenen Handelsgesellschaft aus
wichtigem Grunde ist möglich, aber sie wirkt nicht wie bei der bürger
lichen Gesellschaft nach B. G. B. § 723 unmittelbar, sondern verlangt
nach H. G. B. § 133 eine auf Antrag des Gesellschafters erlassene ge
richtliche Entscheidung, welche erst mit ihrer Rechtskraft die offene
Handelsgesellschaft auflöst.
3. Auch die Privatgläubiger eines offenen Handelsgesellschafters
haben ein Kündigungsrecht nach H. G. B. § 135, aber die Anforderungen
sind gegenüber der bürgerlichen Gesellschaft, B. G. B. § 725, erheblich
erschwert.
Vorausgesetzt ist, wie bei der bürgerlichen Gesellschaft, nach § 725
Pfändung und Überweisung des Anspruches des dem gepfändeten Gesell
schafter zukommenden Auseinandersetzungsguthabens nach C. P. O. § 859,
3) Vgl. Jäger, Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft 1897.