Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Das Recht der Gesellschaft. 
Zweckes oder die Unmöglichkeit seiner Erreichung, weil diese Tatsachen 
Dritten nicht leicht erkennbar sind, nicht wie bei der Gesellschaft des 
B. G. B. unmittelbar in Betracht. 
Dagegen wird die offene Handelsgesellschaft entsprechend § 723 
B.G. B. durch Ablauf der Zeit aufgelöst, für welche sie eingegangen 
ist. Ein Auflösungsgrund, dessen Voraussetzungen bei der bürgerlichen 
Gesellschaft nicht bestehen, ist Eröffnung des Konkurses über das Gesell 
schaftsvermögen.3 Wie die bürgerliche Gesellschaft, so endigt die offene 
Handelsgesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus 
dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt, sowie durch Eröffnung 
des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters. 
III. Eigenartig ist namentlich die Kündigung und die Auflösung 
durch gerichtliche Entscheidung geregelt. 
1. Unzulässig wäre es, die offene Handelsgesellschaft, wie dies nach 
B. G. B. § 723 bei der bürgerlichen der Fall ist, jederzeit durch Kün 
digung zu beendigen. Es bedarf vielmehr nach H. G. B. § 132, wenn 
die Handelsgesellschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, einer 
sechsmonatlichen Kündigungsfrist vor dem Schlusse des Ge 
schäftsjahres. Als eine auf unbestimmte Zeit eingegangene offene 
Handelsgesellschaft gilt die für die Lebenszeit eines Gesellschafters ge 
schlossene, H. G. B. § 134; vgl. B. G.B. § 724. Gleiches ist für eine 
auf bestimmte Zeit eingegangene, nach deren Ablauf stillschweigend fort 
gesetzte, anzunehmen. 
2. Vorzeitige Kündigung der offenen Handelsgesellschaft aus 
wichtigem Grunde ist möglich, aber sie wirkt nicht wie bei der bürger 
lichen Gesellschaft nach B. G. B. § 723 unmittelbar, sondern verlangt 
nach H. G. B. § 133 eine auf Antrag des Gesellschafters erlassene ge 
richtliche Entscheidung, welche erst mit ihrer Rechtskraft die offene 
Handelsgesellschaft auflöst. 
3. Auch die Privatgläubiger eines offenen Handelsgesellschafters 
haben ein Kündigungsrecht nach H. G. B. § 135, aber die Anforderungen 
sind gegenüber der bürgerlichen Gesellschaft, B. G. B. § 725, erheblich 
erschwert. 
Vorausgesetzt ist, wie bei der bürgerlichen Gesellschaft, nach § 725 
Pfändung und Überweisung des Anspruches des dem gepfändeten Gesell 
schafter zukommenden Auseinandersetzungsguthabens nach C. P. O. § 859, 
3) Vgl. Jäger, Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft 1897.
	        
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