Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

645
§  365c.  Inneres  Verhältnis  der  Gesellschafter.
c)  Zulässig  ist,  auch  die  Vertretung  der  Gesellschaft  durch  Gesellschafter ¬
  an  ihr  Zusammenhandeln  mit  einem  Prokuristen
nicht
einem  Handlungsbevollmächtigten  zu -
  binden,  §  125  Abs.  3.
d)  Die  Vertretungsmacht  kann  durch  gerichtliche  Entscheidung
bei  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes  auf  Antrag  eines  Gesellschafters
einem  vertretungsberechtigten  Gesellschafter  entzogen  werden,  §  127.
An  die  Entziehung  der  Geschäftsführung
ist  dies  nicht  gebunden.
2.  Die  Vertretungsmacht  beginnt  in  der  Regel  mit  dem  Beginn
der  Gesellschaft,  sie  dauert  in  der  Regel
solange  die  Gesellschaft  Dritten
gegenüber  als  bestehend  gilt.
3.  Auf  das  Recht  zur  Vertretung
kann  man  in  der  Regel  den
Mitgesellschaftern  gegenüber  verzichten.
Hat  man  sich  aber  durch  den
Gesellschaftsvertrag  zur  Vertretung  verpflichtet,  so  wird  man  durch  einen
solchen  Verzicht  der  Gesellschaft  verantwortlich.
4.  Der  Umfang  der  Vertretung
ist  gesetzlich  bestimmt.  Sie
umfaßt  nach  dem  Wortlaut  von  H.  G.  B.  §  126  Abs.  1  nur  „alle  gerichtlichen ¬
  und  außergerichtlichen  Geschäfte.““  Doch  erstreckt  sie  sich  auf  unerlaubte ¬
  Handlungen  beim  Betrieb  des  Handelsgewerbes  für  die  Gesellschaft, ¬
  z.  B.  unlauteren  Wettbewerb,  Patentverletzungen."
Beschränkung  des  Umfanges  der  Vertretung  durch  den  Gesellschaftsvertrag ¬
  ist  Dritten  gegenüber  unwirksam,  §  126  Abs.  2.
Die  Vertretungsmacht  eines  Gesellschafters  kann  immerhin  auf  den
Betrieb  der  Geschäfte  einer  von  mehreren  Niederlassungen  der  Gesellschaft ¬
  beschränkt  werden,  wenn  die  Niederlassungen  unter  verschiedenen
Firmen  betrieben  werden,  §  126  Abs.  3.
§  365c.  Inneres  Verhältnis  der  Gesellschafter.
I.  Für  das  innere  Verhältnis  der  Gesellschafter  treten  im  allgemeinen ¬
  dieselben  Grundsätze  ein  wie  bei  der  Gesellschaft  des  B.  G.  B.
5)  Die  Ausschließung  sämtlicher  Gesellschafter  von  der  Vertretung  der  Gesellschaft ¬
  hat  die  Wirkung  der  Festsetzung  einer  Gesamtvertretung  durch  die  Gesellschafter
O.  L.G.  Dresden  v.  11.  Dez.  1900,  Sächs.  Annalen  Bd.  22  S.  159.  —  Vgl.
Höniger  in  Das  Recht  1903  S.  234.
6)  Hieran  ändert  nichts,  daß  der  Vertreter  die  Grenzen  überschritten  hat,
innerhalb  deren  er  nach  dem  inneren  Gesellschaftsrecht  befugt  sein  sollte,  noch  auch
daß  er  dies  in  seinem  Privatinteresse  tat  und  daß  dies  alles  der  Dritte  weiß.  R.G.
Bd.  9  S.  149  und  dort  angef.  Entsch.  d.  Kammerg.  v.  16.  Dez.  1901,  Rechtspr.  d
O.  L.G.  Bd.  4  S.  466.  Dem  Dritten  steht  aber  entgegen,  wenn  er  mit  dem  Vertreter ¬
  zum  Nachteil  der  Gesellschaft  kolludierte
7)  R.G.  Bd.  15  S.  125,  Bd.  17  S.  95,  Bd.  20  S.  192,  Bd.  32  S.  35,  Jur.
Woch.  1900  S.  349  n.  24.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer