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§ 365c. Inneres Verhältnis der Gesellschafter.
c) Zulässig ist, auch die Vertretung der Gesellschaft durch Gesellschafter ¬
an ihr Zusammenhandeln mit einem Prokuristen
nicht
einem Handlungsbevollmächtigten zu -
binden, § 125 Abs. 3.
d) Die Vertretungsmacht kann durch gerichtliche Entscheidung
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Antrag eines Gesellschafters
einem vertretungsberechtigten Gesellschafter entzogen werden, § 127.
An die Entziehung der Geschäftsführung
ist dies nicht gebunden.
2. Die Vertretungsmacht beginnt in der Regel mit dem Beginn
der Gesellschaft, sie dauert in der Regel
solange die Gesellschaft Dritten
gegenüber als bestehend gilt.
3. Auf das Recht zur Vertretung
kann man in der Regel den
Mitgesellschaftern gegenüber verzichten.
Hat man sich aber durch den
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung verpflichtet, so wird man durch einen
solchen Verzicht der Gesellschaft verantwortlich.
4. Der Umfang der Vertretung
ist gesetzlich bestimmt. Sie
umfaßt nach dem Wortlaut von H. G. B. § 126 Abs. 1 nur „alle gerichtlichen ¬
und außergerichtlichen Geschäfte.““ Doch erstreckt sie sich auf unerlaubte ¬
Handlungen beim Betrieb des Handelsgewerbes für die Gesellschaft, ¬
z. B. unlauteren Wettbewerb, Patentverletzungen."
Beschränkung des Umfanges der Vertretung durch den Gesellschaftsvertrag ¬
ist Dritten gegenüber unwirksam, § 126 Abs. 2.
Die Vertretungsmacht eines Gesellschafters kann immerhin auf den
Betrieb der Geschäfte einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft ¬
beschränkt werden, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen
Firmen betrieben werden, § 126 Abs. 3.
§ 365c. Inneres Verhältnis der Gesellschafter.
I. Für das innere Verhältnis der Gesellschafter treten im allgemeinen ¬
dieselben Grundsätze ein wie bei der Gesellschaft des B. G. B.
5) Die Ausschließung sämtlicher Gesellschafter von der Vertretung der Gesellschaft ¬
hat die Wirkung der Festsetzung einer Gesamtvertretung durch die Gesellschafter
O. L.G. Dresden v. 11. Dez. 1900, Sächs. Annalen Bd. 22 S. 159. — Vgl.
Höniger in Das Recht 1903 S. 234.
6) Hieran ändert nichts, daß der Vertreter die Grenzen überschritten hat,
innerhalb deren er nach dem inneren Gesellschaftsrecht befugt sein sollte, noch auch
daß er dies in seinem Privatinteresse tat und daß dies alles der Dritte weiß. R.G.
Bd. 9 S. 149 und dort angef. Entsch. d. Kammerg. v. 16. Dez. 1901, Rechtspr. d
O. L.G. Bd. 4 S. 466. Dem Dritten steht aber entgegen, wenn er mit dem Vertreter ¬
zum Nachteil der Gesellschaft kolludierte
7) R.G. Bd. 15 S. 125, Bd. 17 S. 95, Bd. 20 S. 192, Bd. 32 S. 35, Jur.
Woch. 1900 S. 349 n. 24.