Vierter Theil. Das Erbrecht.
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einem solchen Kodizill nachgeholt, oder eine Substitution angeordnet, es
darf nicht über den Nachlaß als Inbegriff anders verfügt werden, als in
dem Testament, nur Einzelnes kann geändert und ergänzt werden**)
Das vorbehaltene Kodizill ist nicht ein Testament, sondern gilt nur wie
das Testament"). Wenn aber der Anhang §. 35 Nichts abweichendes
über den Inhalt eines solchen Nachzettels bestimmt, so folgt daraus auch,
daß ihm kein Inhalt gegeben werden darf, den die Gesetze ausdrücklich
nur dem Testamente überweisen. Hierher gehört die neuerdings streitig
gewordene Frage, ob in einem vorbehaltenen außergerichtlichen Nachzettel
ein befreiter Vormum ernannt werden darf??
Bei der klaren und bestimmten ¬
Vorschrift, daß dies nur durch eine gerichtliche Erklärung oder
in einem
förmlichen gerichtlich aufgenommenen oder niedergelegten
Testamente zulässig ist'*), ist jene Frage zu verneinen. Der vorbehaltene
Nachzettel ist nicht förmlich gerichtlich aufgenommen oder niedergelegt,
sondern er ist dem in den Formen des Testaments aufgenommenen und
gerichtlich niedergelegten Nachzettel in der formellen Giltigkeit gleichgestellt
es kann daher in einem solchen vorbehaltenen Kodizill zwar mehr enthalten ¬
sein, als in einem nicht vorbehaltenen außergerichtlichen, aber nicht
20)
Entsch. B. 8. S. 272. B. 41. S. 201. B. 45. S. 15. B. 59. S. 102. Strieth.
B. 24. S. 333. B. 43. S. 250. Bornemann VI. 43. Gruchot, Beitr. VI.
87f. Erbrecht I. S. 501f. Koch, Erbrecht S. 634f. A M. Kräwel bei
Gruchot IV. 73 und im Archiv für civ. Pr. B. 43. S. 58. B. 46. S. 79. Gegen ¬
ihn Chop, das. B. 44. S. 311. Windmüller, das. B. 45. S. 341.
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Die Giltigkeit des vorbehaltenen Kodizills ist nicht von dem Motiv des Vorbehalts
(Strieth. B. 25. S. 16', wohl aber von der Rechtsbeständigkeit des Testaments
abhängig, es steht und fällt mit diesem, wird das Testament zurückgenommen,
oder ist es ungiltig, so kann auch der in ihm vorbehaltene vorhandene Kodizill
nichts mehr bedeuten. Koch, Erbrecht S. 636b. Gesetz=Rev. XVI. 128f. Dagegen ¬
Gruchot, Erbrecht I. S. 506d. Aber es kann ihm nicht zugegeben werden,
daß der im Testament vorbehaltene außergerichtliche Kodizill wie der gerichtliche
als selbständige oder unabhängige letztwillige Verfügung gelte. Seine Berufung ¬
auf Unger, Erbrecht §. 56. Anm. 3. S. 258, unterstützt ihn nicht, weil
Ungers Bemerkung sich auf Kodizille in Testamentsform bezieht, die allerdings auch
nach preuß. Rechte selbständige Kraft haben. Wie sollte übrigens die Giltigkeit eines
außergerichtlichen Kodizills nachgewiesen werden, wenn das den Vorbehalt aussprechende ¬
Testament zurückgenommen und vernichtet worden. Um so weniger kann
Gruchot beigetreten werden, als Suarez den konfirmirten Kodizillen nicht sehr
gewogen war (Schlußvortrag S. 70) und die Gesetz=Komm. nur das gemeine Recht
wiederherstellen wollte. l. 3. §. 2. D. XXIX. 7. — Ob in einem Testament ein
älterer außergerichtlicher Kodizill hinterher bestätigt werden kann, ist wohl nur
Interpretationsfrage. Gruchot a a. O. S. 506. c.
Kräwel bei Gruchot IV. 73. Bejahet von dem Obertribunal in den Entscheidungen, ¬
B. 61. S. 321f., bes. S. 329f. Verneint vom Stadtgericht zu Berlin
und vom Kammergericht. Das. S. 328.
§. 682. II. 18. A.L.R. Allerdings können in Kodizillen Anordnungen wegen der
Bevormundung der Kinder enthalten sein, §. 169. d. T.; aber jener §. 682. ist eine
Spezialvorschrift über die Befreiung der Vormünder von der obervormundschaftlichen
Aufsicht, ein dem preuß. Recht eigenthümliches Rechtsinstitut, welches auch nur
ganz positiv genommen werden kann.