Inhaltsverzeichnis : Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preussischen Privatrechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts (4)

Vierter  Theil.  Das  Erbrecht.
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einem  solchen  Kodizill  nachgeholt,  oder  eine  Substitution  angeordnet,  es
darf  nicht  über  den  Nachlaß  als  Inbegriff  anders  verfügt  werden,  als  in
dem  Testament,  nur  Einzelnes  kann  geändert  und  ergänzt  werden**)
Das  vorbehaltene  Kodizill  ist  nicht  ein  Testament,  sondern  gilt  nur  wie
das  Testament").  Wenn  aber  der  Anhang  §.  35  Nichts  abweichendes
über  den  Inhalt  eines  solchen  Nachzettels  bestimmt,  so  folgt  daraus  auch,
daß  ihm  kein  Inhalt  gegeben  werden  darf,  den  die  Gesetze  ausdrücklich
nur  dem  Testamente  überweisen.  Hierher  gehört  die  neuerdings  streitig
gewordene  Frage,  ob  in  einem  vorbehaltenen  außergerichtlichen  Nachzettel
ein  befreiter  Vormum  ernannt  werden  darf??
Bei  der  klaren  und  bestimmten ¬
  Vorschrift,  daß  dies  nur  durch  eine  gerichtliche  Erklärung  oder
in  einem
förmlichen  gerichtlich  aufgenommenen  oder  niedergelegten
Testamente  zulässig  ist'*),  ist  jene  Frage  zu  verneinen.  Der  vorbehaltene
Nachzettel  ist  nicht  förmlich  gerichtlich  aufgenommen  oder  niedergelegt,
sondern  er  ist  dem  in  den  Formen  des  Testaments  aufgenommenen  und
gerichtlich  niedergelegten  Nachzettel  in  der  formellen  Giltigkeit  gleichgestellt
es  kann  daher  in  einem  solchen  vorbehaltenen  Kodizill  zwar  mehr  enthalten ¬
  sein,  als  in  einem  nicht  vorbehaltenen  außergerichtlichen,  aber  nicht
20)
Entsch.  B.  8.  S.  272.  B.  41.  S.  201.  B.  45.  S.  15.  B.  59.  S.  102.  Strieth.
B.  24.  S.  333.  B.  43.  S.  250.  Bornemann  VI.  43.  Gruchot,  Beitr.  VI.
87f.  Erbrecht  I.  S.  501f.  Koch,  Erbrecht  S.  634f.  A  M.  Kräwel  bei
Gruchot  IV.  73  und  im  Archiv  für  civ.  Pr.  B.  43.  S.  58.  B.  46.  S.  79.  Gegen ¬
  ihn  Chop,  das.  B.  44.  S.  311.  Windmüller,  das.  B.  45.  S.  341.
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Die  Giltigkeit  des  vorbehaltenen  Kodizills  ist  nicht  von  dem  Motiv  des  Vorbehalts
(Strieth.  B.  25.  S.  16',  wohl  aber  von  der  Rechtsbeständigkeit  des  Testaments
abhängig,  es  steht  und  fällt  mit  diesem,  wird  das  Testament  zurückgenommen,
oder  ist  es  ungiltig,  so  kann  auch  der  in  ihm  vorbehaltene  vorhandene  Kodizill
nichts  mehr  bedeuten.  Koch,  Erbrecht  S.  636b.  Gesetz=Rev.  XVI.  128f.  Dagegen ¬
  Gruchot,  Erbrecht  I.  S.  506d.  Aber  es  kann  ihm  nicht  zugegeben  werden,
daß  der  im  Testament  vorbehaltene  außergerichtliche  Kodizill  wie  der  gerichtliche
als  selbständige  oder  unabhängige  letztwillige  Verfügung  gelte.  Seine  Berufung ¬
  auf  Unger,  Erbrecht  §.  56.  Anm.  3.  S.  258,  unterstützt  ihn  nicht,  weil
Ungers  Bemerkung  sich  auf  Kodizille  in  Testamentsform  bezieht,  die  allerdings  auch
nach  preuß.  Rechte  selbständige  Kraft  haben.  Wie  sollte  übrigens  die  Giltigkeit  eines
außergerichtlichen  Kodizills  nachgewiesen  werden,  wenn  das  den  Vorbehalt  aussprechende ¬
  Testament  zurückgenommen  und  vernichtet  worden.  Um  so  weniger  kann
Gruchot  beigetreten  werden,  als  Suarez  den  konfirmirten  Kodizillen  nicht  sehr
gewogen  war  (Schlußvortrag  S.  70)  und  die  Gesetz=Komm.  nur  das  gemeine  Recht
wiederherstellen  wollte.  l.  3.  §.  2.  D.  XXIX.  7.  —  Ob  in  einem  Testament  ein
älterer  außergerichtlicher  Kodizill  hinterher  bestätigt  werden  kann,  ist  wohl  nur
Interpretationsfrage.  Gruchot  a  a.  O.  S.  506.  c.
Kräwel  bei  Gruchot  IV.  73.  Bejahet  von  dem  Obertribunal  in  den  Entscheidungen, ¬
  B.  61.  S.  321f.,  bes.  S.  329f.  Verneint  vom  Stadtgericht  zu  Berlin
und  vom  Kammergericht.  Das.  S.  328.
§.  682.  II.  18.  A.L.R.  Allerdings  können  in  Kodizillen  Anordnungen  wegen  der
Bevormundung  der  Kinder  enthalten  sein,  §.  169.  d.  T.;  aber  jener  §.  682.  ist  eine
Spezialvorschrift  über  die  Befreiung  der  Vormünder  von  der  obervormundschaftlichen
Aufsicht,  ein  dem  preuß.  Recht  eigenthümliches  Rechtsinstitut,  welches  auch  nur
ganz  positiv  genommen  werden  kann.
            
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