6 § 2. Die gesetzlichen Bedingungen für die Giltigkeit der Rechtsgeschäfte.
für den Träger des Geschäftswillens, so erfüllt die persönliche
Erklärung mit den für ein Rechtsverhältniss wesentlichen Vorschriften ¬
zugleich die thatsächlichen Bedingungen für das positive
Dasein des Geschäftswillens in der Vorstellung; sofern nämlich
das positive örtliche Recht, aus welchem für die Willenserklärung
die gesetzliche Giltigkeit abzuleiten ist, nicht besondere positive
gesetzliche Bedingungen für diese Giltigkeit vorschreibt, z. B.
eine bestimmte Form der Erklärung, sind die für ein Rechtsverhältniss ¬
wesentlichen Vorschriften der Erklärung die einzigen
gesetzlichen Bedingungen ihrer Giltigkeit als Willenserklärung,
welche zugleich thatsächlich sind im Gegensatz zu dem Geschäftswillen ¬
in der Vorstellung. Mit diesen gesetzlichen Bedingungen
ihrer Giltigkeit als Willenserklärung erfüllt aber die persönliche
Erklärung zugleich die thatsächlichen Bedingungen für das positive ¬
Dasein des Geschäftswillens in der Vorstellung, weil dieser
Geschäftswille in Wirklichkeit nicht fehlen kann angesichts der persönlichen ¬
Erklärung mit sämmtlichen gesetzlichen Bedingungen
ihrer Giltigkeit als Willenserklärung, welche zugleich thatsächlich ¬
sind im Gegensatz zu dem Geschäftswillen in der Vorstellung. ¬
Dieses Verhältniss zwischen dem Geschäftswillen in
der Vorstellung und der persönlichen Erklärung ist aber nur
die Regel. Äusser den für ein Rechtsverhältniss wesentlichen
Vorschriften der persönlichen Erklärung können für einzelne ¬
Willenserklärungen noch andere gesetzliche Bediugungen
wesentlich sein, welche zugleich thatsächlich sind im Gegensatz ¬
zu dem persönlichen Geschäftswillen in der Vorstellung
Diese besonderen gesetzlichen Bedingungen für die Giltigkeit
einzelner Willenserklärungen sind abzuleiten aus der besonderen ¬
Beschaffenheit des beabsichtigten Rechtsverhältnisses
welches der privatrechtliche Zweck dieser Willenserklärung ist.
Für die Willenserklärung des Tradenten werden wir z. B. aus
der besonderen Gestalt des Eigenthums als Rechtsverhältniss
welches der privatrechtliche Zweck dieser Willenserklärung des
Tradenten ist, den Nachweis führen, dass ausser den für das
beabsichtigte Eigenthum wesentlichen Vorschriften der Erklärung ¬
des Tradenten für ihre Giltigkeit als Willenserklärung
noch die Uebergabe und die Abnahme, der Gewahrsam Seitens