§ 170. Andere vollstreckbare Schuldtitel
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aus der ungerechten Prozessführung des Klägers erwachsenen Schadensersatzanspruches ¬
erledigt, für dessen in einem nachfolgenden
besonderen Prozess zu beantragende Beurtheilung im Uebrigen die
Vorschriften des bürgerlichen Rechts massgebend sind.
3. Die vorläufige Vollstreckbarkeit erlischt endlich mit der Verkündung ¬
eines Urtheils, welches wenigstens die Vollstreckbarkeitserklärung ¬
aufhebt oder abändert°’), d. h. von hinzugefügten Bedingungen -
der Sicherheitsleistung abhängig macht, soweit die Abänderung ¬
reicht, und zwar auch dann, wenn dieses Theilurtheil mit
seiner Verkündung die Rechtskraft noch nicht beschreitet, was im
Einspruchsverfahren der ersten Instanz vorkommen kann. Die Wirkung ¬
des Erlöschens ist dieselbe, wie vorhin unter 2. Aber den
dort besprochenen Erstattungsanspruch hat der Besiegte in diesem
Fall nicht32)
§ 170.
b. Andere vollstreckbare Schuldtitel.
Um zur Zwangsvollstreckung zu gelangen, hat der Berechtigte
regelmässig im ordentlichen Prozesswege ein definitiv oder doch vorläufig ¬
vollstreckbares Endurtheil gegen den Verpflichteten zu erfechten. ¬
Ausnahmsweise indess wird ihm auch ohne das auf Grund
gewisser anderer öffentlicher Urkunden sofort der Zugang zur Zwangsvollstreckung -
eröffnet. Wie weit das Gebiet der Ausnahme gehe,
bestimmt das Reichsrecht, theils so, dass es selbst gewisse Urkunden
für vollstreckbare Schuldtitel erklärt und das dabei einzuhaltende
Verfahren regelt, theils so, dass es der Landesgesetzgebung überlässt'), ¬
für das Gebiet des betreffenden Staats noch andere Urkunden
für vollstreckbare Schuldtitel zu erklären und dabei allenfalls auch
das einzuhaltende Verfahren abweichend zu gestalten.
Von diesen reichsrechtlichen vollstreckbaren Schuldtiteln sollen
hier nur 2) diejenigen kurz aufgeführt werden, die die Reichscivilprozessordnung ¬
selbst bestimmt. Es sind folgende:
1. Das Protokoll3) über einen nach Erhebung der Klage vor
dem Prozessgericht, oder dem von ihm beauftragten oder ersuchten
Richter*) abgeschlossenen Prozessvergleich5). Es genügt indess nicht
die Abschliessung vor einem ausländischen Prozessgericht. Denn
5) CPO. § 655
Einschliesslich seiner Anlagen.
CPO. § 146, 1 und 1463
82) RGE. XXV S. 425.
*) Oben § 58 bei Note 22 (I, 306).
*) CPO. § 706.
5) CPO. § 702, 1.
2) Bezüglich der sonstigen s. oben
Note 6 zu § 167.