Volltext : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts (2)

§  170.  Andere  vollstreckbare  Schuldtitel
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aus  der  ungerechten  Prozessführung  des  Klägers  erwachsenen  Schadensersatzanspruches ¬
  erledigt,  für  dessen  in  einem  nachfolgenden
besonderen  Prozess  zu  beantragende  Beurtheilung  im  Uebrigen  die
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  massgebend  sind.
3.  Die  vorläufige  Vollstreckbarkeit  erlischt  endlich  mit  der  Verkündung ¬
  eines  Urtheils,  welches  wenigstens  die  Vollstreckbarkeitserklärung ¬
  aufhebt  oder  abändert°’),  d.  h.  von  hinzugefügten  Bedingungen -
  der  Sicherheitsleistung  abhängig  macht,  soweit  die  Abänderung ¬
  reicht,  und  zwar  auch  dann,  wenn  dieses  Theilurtheil  mit
seiner  Verkündung  die  Rechtskraft  noch  nicht  beschreitet,  was  im
Einspruchsverfahren  der  ersten  Instanz  vorkommen  kann.  Die  Wirkung ¬
  des  Erlöschens  ist  dieselbe,  wie  vorhin  unter  2.  Aber  den
dort  besprochenen  Erstattungsanspruch  hat  der  Besiegte  in  diesem
Fall  nicht32)
§  170.
b.  Andere  vollstreckbare  Schuldtitel.
Um  zur  Zwangsvollstreckung  zu  gelangen,  hat  der  Berechtigte
regelmässig  im  ordentlichen  Prozesswege  ein  definitiv  oder  doch  vorläufig ¬
  vollstreckbares  Endurtheil  gegen  den  Verpflichteten  zu  erfechten. ¬
  Ausnahmsweise  indess  wird  ihm  auch  ohne  das  auf  Grund
gewisser  anderer  öffentlicher  Urkunden  sofort  der  Zugang  zur  Zwangsvollstreckung -
  eröffnet.  Wie  weit  das  Gebiet  der  Ausnahme  gehe,
bestimmt  das  Reichsrecht,  theils  so,  dass  es  selbst  gewisse  Urkunden
für  vollstreckbare  Schuldtitel  erklärt  und  das  dabei  einzuhaltende
Verfahren  regelt,  theils  so,  dass  es  der  Landesgesetzgebung  überlässt'), ¬
  für  das  Gebiet  des  betreffenden  Staats  noch  andere  Urkunden
für  vollstreckbare  Schuldtitel  zu  erklären  und  dabei  allenfalls  auch
das  einzuhaltende  Verfahren  abweichend  zu  gestalten.
Von  diesen  reichsrechtlichen  vollstreckbaren  Schuldtiteln  sollen
hier  nur  2)  diejenigen  kurz  aufgeführt  werden,  die  die  Reichscivilprozessordnung ¬
  selbst  bestimmt.  Es  sind  folgende:
1.  Das  Protokoll3)  über  einen  nach  Erhebung  der  Klage  vor
dem  Prozessgericht,  oder  dem  von  ihm  beauftragten  oder  ersuchten
Richter*)  abgeschlossenen  Prozessvergleich5).  Es  genügt  indess  nicht
die  Abschliessung  vor  einem  ausländischen  Prozessgericht.  Denn
5)  CPO.  §  655
Einschliesslich  seiner  Anlagen.
CPO.  §  146,  1  und  1463
82)  RGE.  XXV  S.  425.
*)  Oben  §  58  bei  Note  22  (I,  306).
*)  CPO.  §  706.
5)  CPO.  §  702,  1.
2)  Bezüglich  der  sonstigen  s.  oben
Note  6  zu  §  167.
            
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