thumbs : Barazetti, Caesar: ¬Die Vormundschaft (la tutelle), die Pflegschaft (la curatelle) und die Beistandschaft (le conseil) nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrecht

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Capitel  II.  Die  Pflegschaft  (la  Curatelle).
Dauer  von  neun  Jahren,  er  kann  auch  selbständig  mieten  und
pachten.  3)
Er  kann  seine  Einkünfte  erheben  und  darüber  quittieren,  i
sie  auch  einklagen.  Art.  481.
Die  Quittierung  eines  bezahlten  Mobiliarkapitals  bedarf  der
Mitwirkung  des  Pflegers.  *)
Er  kann  Reparaturen  anordnen  uud  die  dazu  notwendigen
Verträge  abschliessen  —  siehe  auch  Anm.  3  —  Fahrnisse  für  seine
Wohnräume,  Lebensmittel,  Vorräte  für  seinen  Haushalt  einkaufen.
Er  kann  Naturaleinkünfte  (z.  B.  Ernteerträgnisse)  verkaufen.  Arg
Art.  484  Abs.  1.
Er  kann  auch  andere  Mobiliarverkäufe  vornehmen,  weil  diese
wenn  sie  nicht  ganze  Mobiliarkomplexe  umfassen,  nach  franzüsischer ¬
  (germanischer)  Anschauung  sich  nicht  als  eigentliche  Veräusserungen ¬
  darstellen.
Ob  der  Emanzipierte  auch  „Immobiliarkäufe"  (achats
d'immeubles)  allein  vornehmen  kann,  ist  bestritten.3)
Art.  484  Abs.  2  spricht  zwar  von  Käufen  (achats)  des  emanzipierten ¬
  Minderjährigen,  ohne  im  Weiteren  zwischen  Mobiliar-  und
Immobiliarkäufen  zu  unterscheiden,  —  allein  hieraus  kann  man  nicht
folgern,  dass  er  Immobiliarkäufe  wie  Mobiliarkäufe  vornehmen
könne:  denn  Art.  484  Abs.  2  sagt  nicht:  „Der  Emanzipierte  kann
kaufen“,  sondern  er  erwähnt  nur  beiläufig  der  Käufe,  der
Verbindlichkeiten,  welche  der  Emanzipierte  durch  Käufe  übernommen ¬
  hat.  *)
Nach  der  wohl  allein  richtigen  Ansicht  kann  er  nicht  selbständig ¬
  Immobiliarkäufe  vornehmen,  sondern  bedarf  er
hierzu  der  Einwilligung  des  Pflegers.
*)  Auch  selbständig  seine  Dienste  vermieten  und  Anderer  Dienste
mieten,  z.  B.  Knechte  und  Mägde  dingen,  Arbeitsleute  anstellen  u.  s.  w.*) -
  Vgl.  R.-G.-E.  v.  1.  XI.  87  in  Entsch.  Bd.  XX  336/37.
Es  dürfte  auch  dem  Emancipierten  nicht  das  Recht  zustehen,  in
Voraus  die  Pachtzinsen  oder  Mietzinsen  auf  Grund  einer  Vertragsklausel  einzuziehen, ¬
  durch  welche  er  sich  das  Recht  vorbehalten  hätte.  Vgl.  BaudryLacantinerie, ¬
  I  Nr.  1134.
5)  „Mobiliarkäufe“  kann  er  vornehmen,  siehe  auch  oben  Text  „er -
  kann  Fahrnisse  für  seine  Wohnräume  u.  s.  w.  kaufen“
*)  Art.  484  Abs.  2  lautet:
„A  l'égard  des  obligations  qu'il  aurait  contractées  par  voie  d'achats
ou  autrement,  elles  seront  réductibles  en  cas  d'excès  u.  s.  w."
            
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