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§ 364. Die Abwickelung der Gesellschaftsangelegenheiten.
die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters treten dessen Erben gemein
schaftlich.
III. In Ermangelung anderer Vereinbarung gelten für die Aus
einandersetzung die besonderen Regeln des Gesellschaftsrechtes in den
§§ 732 bis 735 und, soweit diese nicht ausreichen, Vorschriften über die
Gemeinschaft, insbesondere die §§ 752 bis 754 und § 757.
Durch die Auseinandersetzung werden die Rechte der Gesellschafts
gläubiger nicht berührt, sie sind namentlich berechtigt, auch während
des Verfahrens die Gesellschafter, sei es einzeln, sei es insgesamt zu
verklagen, und die Zwangsvollstreckung sowohl in das Gesellschafts
vermögen als in das Privatvermögen der Gesellschafter nach deren Ver
urteilung zu betreiben. Die Privatgläubiger der Gesellschafter müssen
die Auseinandersetzung abwarten, ehe sie sich an deren Anteile am Ge
sellschaftsvermögen halten können.
Die Hauptgrundsätze für die Auseinandersetzung sind:
1. Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung
überlassen hat, sind ihm zurückzugeben, das Recht zu deren Benutzung
erlischt also — im Zweifel
mit der Auflösung der Gesellschaft, nicht
erst mit der Beendigung der Liquidation. Ersatz für zufälligen Unter
gang oder Verschlechterung jener Gegenstände kann nicht beansprucht
werden, § 732.
2. Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die Gesellschafts
schulden zu berichtigen. Es gehören dahin auch Ansprüche eines ge
schäftsführenden Gesellschafters aus der Geschäftsführung. Ist eine Schuld
noch nicht fällig, oder ist sie streitig, so ist das zu ihrer Berichtigung
Erforderliche zurückzubehalten, § 733 Abs. 1 Satz 2.
3. Aus dem nach der Begleichung der Schulden übrig bleibenden
Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten; Einlagen, die
nicht in Geld bestanden, nach dem Werte zur Zeit der Einlage.
Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder der Über
lassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden, kann Vergütung
nur so weit beansprucht werden, als dies vereinbart war.
Nach § 733 Abs. 3 ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich,
zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen in
Geld umzusetzen; in Ermangelung einer anderen Einigung der Gesell
schafter durch Verkauf, §§ 753, 754.
3) Über § 733 Abs. 1 vgl. oben § 360 S. 625.