Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§ 364. Die Abwickelung der Gesellschaftsangelegenheiten. 
die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters treten dessen Erben gemein 
schaftlich. 
III. In Ermangelung anderer Vereinbarung gelten für die Aus 
einandersetzung die besonderen Regeln des Gesellschaftsrechtes in den 
§§ 732 bis 735 und, soweit diese nicht ausreichen, Vorschriften über die 
Gemeinschaft, insbesondere die §§ 752 bis 754 und § 757. 
Durch die Auseinandersetzung werden die Rechte der Gesellschafts 
gläubiger nicht berührt, sie sind namentlich berechtigt, auch während 
des Verfahrens die Gesellschafter, sei es einzeln, sei es insgesamt zu 
verklagen, und die Zwangsvollstreckung sowohl in das Gesellschafts 
vermögen als in das Privatvermögen der Gesellschafter nach deren Ver 
urteilung zu betreiben. Die Privatgläubiger der Gesellschafter müssen 
die Auseinandersetzung abwarten, ehe sie sich an deren Anteile am Ge 
sellschaftsvermögen halten können. 
Die Hauptgrundsätze für die Auseinandersetzung sind: 
1. Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung 
überlassen hat, sind ihm zurückzugeben, das Recht zu deren Benutzung 
erlischt also — im Zweifel 
mit der Auflösung der Gesellschaft, nicht 
erst mit der Beendigung der Liquidation. Ersatz für zufälligen Unter 
gang oder Verschlechterung jener Gegenstände kann nicht beansprucht 
werden, § 732. 
2. Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die Gesellschafts 
schulden zu berichtigen. Es gehören dahin auch Ansprüche eines ge 
schäftsführenden Gesellschafters aus der Geschäftsführung. Ist eine Schuld 
noch nicht fällig, oder ist sie streitig, so ist das zu ihrer Berichtigung 
Erforderliche zurückzubehalten, § 733 Abs. 1 Satz 2. 
3. Aus dem nach der Begleichung der Schulden übrig bleibenden 
Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten; Einlagen, die 
nicht in Geld bestanden, nach dem Werte zur Zeit der Einlage. 
Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder der Über 
lassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden, kann Vergütung 
nur so weit beansprucht werden, als dies vereinbart war. 
Nach § 733 Abs. 3 ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, 
zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen in 
Geld umzusetzen; in Ermangelung einer anderen Einigung der Gesell 
schafter durch Verkauf, §§ 753, 754. 
3) Über § 733 Abs. 1 vgl. oben § 360 S. 625.
	        
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