Erstes Buch. Erster Titel.
Dritter Abschnitt.
Vor welches Tribunal?
Obgleich alle Tribunäle denselben Gesetzen unkerworfen ¬
sind, so ist doch dem Kläger eine
Wahl derselben nicht verstattet
Kraft der bekannten in allen bloß persönlichen ¬
Sachen anzuwendenden Regel: actor sequitur ¬
forum rei, muß er seinen Schuldner
vor dessen natürliche Richter, mithin vor das
Tribunal, in dessen District dieser seinen Wohnsitz ¬
hat, vorfordern, und dort den Streit beginnen. ¬
Auch würde es in der That eine Ungerechtigkeit ¬
seyn, den Familienvater von seinem
Heerde weg vor ein entferntes Tribunal zu führen, ¬
damik er dort seine gerechte Vertheidigung ¬
führe.
In gemischten Sachen hat der Kläger, ¬
dem solchem nach ein persönliches und ein
dingliches Recht zusteht, nach der franzöͤsischen
Proceßordnung, Art. 59, die Wahl: ob er
seine Klage in dem persönlichen Gerichtsstande
des Beklagten, oder bei dem Richter der Sache
anstellen wolle, welchen Grundsatz auch die Preuß.
Proceßordnung Tit. 2 §. 115 aufgenommen hat.
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