Metadaten : Caspari, Georg Ludwig: Geist und Anwendung der Bürgerlichen Proceß-Ordnung für das Königreich Westphalen

Erstes  Buch.  Erster  Titel.
Dritter  Abschnitt.
Vor  welches  Tribunal?
Obgleich  alle  Tribunäle  denselben  Gesetzen  unkerworfen ¬
  sind,  so  ist  doch  dem  Kläger  eine
Wahl  derselben  nicht  verstattet
Kraft  der  bekannten  in  allen  bloß  persönlichen ¬
  Sachen  anzuwendenden  Regel:  actor  sequitur ¬
  forum  rei,  muß  er  seinen  Schuldner
vor  dessen  natürliche  Richter,  mithin  vor  das
Tribunal,  in  dessen  District  dieser  seinen  Wohnsitz ¬
  hat,  vorfordern,  und  dort  den  Streit  beginnen. ¬

Auch  würde  es  in  der  That  eine  Ungerechtigkeit ¬
  seyn,  den  Familienvater  von  seinem
Heerde  weg  vor  ein  entferntes  Tribunal  zu  führen, ¬
  damik  er  dort  seine  gerechte  Vertheidigung ¬
  führe.
In  gemischten  Sachen  hat  der  Kläger, ¬
  dem  solchem  nach  ein  persönliches  und  ein
dingliches  Recht  zusteht,  nach  der  franzöͤsischen
Proceßordnung,  Art.  59,  die  Wahl:  ob  er
seine  Klage  in  dem  persönlichen  Gerichtsstande
des  Beklagten,  oder  bei  dem  Richter  der  Sache
anstellen  wolle,  welchen  Grundsatz  auch  die  Preuß.
Proceßordnung  Tit.  2  §.  115  aufgenommen  hat.

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