Volltext : Zentner, I.: Erläuterungen über die Rechtsmittel der Badischen Proceßordnung

Bu  Titel  XL.
Von  der  Erläuterung  und  Ergänzung  der  Urtheile.
Wenn  dieser  eigentlich  nicht  zu  den  Rechtsmitteln  gehörende
Theil  der  Pr.  O.  in  den  Kreis  unserer  Erörterungen  gezogen
wird,  so  geschieht  es  darum,  weil  derselbe  nicht  nur  überhaupt
damit  in  enger  Verbindung  steht  und  dazu  den  Uebergang  bildet, ¬
  sondern  auch  selbst,  wenn  gleich  minder  als  im  gemeinen
Proceßrecht  **,  doch  immer  noch  theilweis,  in  das  Gebiet  der
Rechtsmittel  hinübergreift.  §.  1164.
Die  Ueberschrift  dieses  Titels  ist  nicht  ganz  richtig,  da  darin
die  in  §.  1161  berührten  Verbesserungen,  Schreibfehler  rc.
nicht  begriffen  sind.
Erläuterungsgesuch.
§.  1155.  Wenn  die  Bestimmungen  eines  Urtheils  dunkel,  zweideutig,  oder
widersprechend  sind,  so  kann  bei  dem  Gerichte,  welches  das  Urtheil
gesprochen  hat,  um  dessen  Erläuterung  angesucht  werden.
Der  Endzweck  jedes  gerichtlichen  Verfahrens  und  Erkenntnisses
ist  der  mögliche  Vollzug  des  letztern.  Das  Dasein  einer  Beschwerde ¬
  ist  daher  durch  die  Wirkung  beim  Vollzug  des  richterlichen ¬
  Erkenntnisses  bedingt.  Ein  Urtheil,  welches  dunkel,  zweideutig ¬
  oder  widersprechend  ist,  ist  nicht  vollziehbar;  ehe  man
vollziehen  kann,  muß  man  darüber  im  Klaren  sein,  was  voll* ¬
  Motive  S.  109.  Gönner,  Handbuch  des  d.  gemeinen  Processes,
Bd.  III,  Abh.  56.  §.  14.
*F  Gönner,  a.  a.  O.  S.  205.  329.  Linde,  Rechtsmittel,  Bd.  II.
S.  43.
            
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