Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Das Recht der Gesellschaft. 
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schlossen Ansprüche eines Gesellschafters gegen die übrigen, z. B. Ansprüche 
eines einzelnen Gesellschafters aus der Geschäftsführung.s.4 
III. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters können sich in der 
Regel nur aus den auf ihren Schuldner entfallenden Gewinnanteilen 
und demjenigen befriedigen, was demselben bei der Auseinandersetzung 
zukommt, B.G.B. § 725 Abs. 2. Damit sie sich das letztere verschaffen 
können, gelten folgende Sätze: 
Wird Konkurs über einen Gesellschafter eröffnet, so löst sich 
damit die Gesellschaft von Rechtswegen auf, B.G.B. § 728. 
2. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind befugt, dessen An 
teil am Gesellschaftsvermögen zu pfänden, C. P.O. § 859 Abs. 1 Satz 1. 
Der Gläubiger erhält damit, wenn sein Schuldtitel nicht bloß vorläufig 
vollstreckbar ist, das Recht unbefristeter Kündigung der Gesellschaft, 
B. G.B. § 725 Abs. 1. Nach der Kündigung gebührt ihm das Recht 
der Auseinandersetzung und auf Herausgabe des auf seinen Schuldner 
Entfallenden, jedoch nur auf Grund einer Überweisung des gepfändeten 
Anteils. 
IV. Bei der Gesellschaft des B.G. B. sind im Rechtssinne die 
Gesellschafter die Schuldner der Gesellschaftsgläubiger. Die Ge 
sellschaft als solche ist nicht Rechtssubjekt, noch wird sie als solches 
behandelt. 
Ist durch den Gesellschaftsvertreter im Namen der Gesellschaft ge 
handelt, so werden die Gesellschafter nach B. G. B. § 427 Gesamtschuldner, 
nicht anders ist es bei unteilbaren Leistungen.“ In anderen Fällen, 
3) Vgl. Planck § 733 Ziff. 1 
4) Cosack, B.R. Bd. 2 § 266 IV Ziff. 2 fordert, daß die „Gesellschafter als 
solche“ verklagt und verurteilt seien, andernfalls sei das Urteil in das Gesellschafts 
vermögen nicht vollstreckbar. Das bedeute, daß, wenn einem Gläubiger gegen sämt 
liche Mitglieder einer Gesellschaft eine nicht gesellschaftliche Forderung zustehe, er den 
unmittelbaren Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen so wenig habe, wie ein Gläubiger, 
dem nur ein Teil der Gesellschafter haftbar ist. Daß die Redaktoren des B.G B. 
über die Frage anderer Ansicht waren — Prot. Bd. 2 S. 435; Denkschrift z. H. G.B. 
S. 90 —, sei für die Auslegung des Gesetzbuchs hier wie überall ohne Belang. 
Wie Cosack Lothar Seuffert, C. P. O. § 836 Anm. 1; Endemann Bd. 1 § 181 Anm. 50. 
Gegner sind Hellwig, „Anspruch“ S. 205 Anm. 19; Gaupp=Stein, C. P. O. § 836 II; 
Gierke, „Vereine“ S. 36. 
5) Cosack, B. R. Bd. 2 § 266 vor Anm. 10 findet keine Regel, welche die „Ge 
sellschaftsschulden“ als Privatschulden der Gesellschafter erkläre, und leitet die person 
liche Gesamtschuldnerschaft derselben aus der Verkehrssitte ab, Anm. 24. Mit Recht 
erklärt Hellwig a. a. O. S. 203, daß es eine solche Regel nicht geben kann, weil es 
keine Gesellschaftsschulden im Sinne von Cosack gibt. 
6) Gleicher Ansicht O. L.G. Celle v. 7. Okt. 1901, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 4 
S. 199; Planck § 714 Anm. 2; Schollmeyer, Einzelne Schuldverh. § 9 1 2b.
	        
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