Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§ 360. Gesellschaftsschulden. 
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§ 360. Gesellschaftsschulden. 
1. Planck 1. Aufl. S. 452 lehrt, „das ganze Gesellschaftsvermögen ist 
zur Deckung der Lasten und Schulden der Gesellschaft gebunden“. Dies geht 
zu weit, denn wie auch Planck anerkennt, sind die Gesellschafter jederzeit 
befugt, durch einhelligen Beschluß das Gesellschaftsvermögen unter 
sich ohne Rücksicht auf die Gläubiger der Gesellschaft zu ver 
teilen. Die Gläubiger haben kein Mittel, dies zu hindern. 
II. Immerhin bilden die gesellschaftlichen Schulden passive Be 
standteile des Gesellschaftsvermögens. 
Was man zu diesen gesellschaftlichen Schulden zu rechnen hat, ist 
im B.G.B. nicht unzweideutig hervorgehoben. 
Nach allgemeiner Betrachtung sind es die auf das Gesellschafts 
verhältnis sich gründenden Forderungen. 
a) Hiernach bestimmt Konk. O. § 51 bezüglich einer Gesellschaft oder 
anderen Gemeinschaft, falls einer der Gemeinschafter in Konkurs gerät. 
daß die anderen Gesellschafter wegen der auf die Gemeinschaft sich 
gründenden Forderungen ein Absonderungsrecht haben. Hierin liegt 
keine singuläre konkursrechtliche Vorschrift, sondern Ausdruck eines all 
gemeinen, die ganze Rechtsstellung des Teilhabers im Gesellschaftsrecht 
beherrschenden Grundsatzes. 
b) Daher kann auch bei Aufhebung einer Gemeinschaft ein Teilhaber 
gegen einen anderen Teilhaber die Berichtigung einer Forderung, die 
sich auf die Gemeinschaft gründet, aus dem auf den Schuldner ent 
fallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen, § 756.2 
c) Bezüglich der Gesellschaft bestimmt § 733 Abs. 1, „daß aus dem Ge 
sellschaftsvermögen zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluß 
derjenigen zu berichtigen sind, welche den Gläubigern gegenüber unter 
den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die 
übrigen Gesellschafter als Schuldner haften“. Es sind auch hier die 
Forderungen zu verstehen, welche sich auf das Gesellschaftsverhältnis 
gründen, wie dies schärfer Konk.O. § 51 ausgesprochen hat. Es kommt 
nicht darauf an, ob diese Forderungen durch Rechtsgeschäft oder auf 
Grund eines anderen Tatbestandes — 
z. B. durch nützliche Geschäfts 
führung für die Gesellschaft — entstanden sind. Es sind auch einge 
Dernburg: „Preuß. Privatrecht“ Bd. 1 § 223 5. Aufl. S. 536, insbesondere 
R.G. v. 26. Mai 1902 Bd. 51 S. 343. 
2) Bezüglich des Umfanges dieser Forderung vgl. unten § 371 Anm. 9. 
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.
	        
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