Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  360.  Gesellschaftsschulden.
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§  360.  Gesellschaftsschulden.
1.  Planck  1.  Aufl.  S.  452  lehrt,  „das  ganze  Gesellschaftsvermögen  ist
zur  Deckung  der  Lasten  und  Schulden  der  Gesellschaft  gebunden“.  Dies  geht
zu  weit,  denn  wie  auch  Planck  anerkennt,  sind  die  Gesellschafter  jederzeit
befugt,  durch  einhelligen  Beschluß  das  Gesellschaftsvermögen  unter
sich  ohne  Rücksicht  auf  die  Gläubiger  der  Gesellschaft  zu  verteilen. ¬
  Die  Gläubiger  haben  kein  Mittel,  dies  zu  hindern.
II.  Immerhin  bilden  die  gesellschaftlichen  Schulden  passive  Bestandteile ¬
  des  Gesellschaftsvermögens.
Was  man  zu  diesen  gesellschaftlichen  Schulden  zu  rechnen  hat,  ist
im  B.G.B.  nicht  unzweideutig  hervorgehoben.
Nach  allgemeiner  Betrachtung  sind  es  die  auf  das  Gesellschaftsverhältnis ¬
  sich  gründenden  Forderungen.
a)  Hiernach  bestimmt  Konk.  O.  §  51  bezüglich  einer  Gesellschaft  oder
anderen  Gemeinschaft,  falls  einer  der  Gemeinschafter  in  Konkurs  gerät.
daß  die  anderen  Gesellschafter  wegen  der  auf  die  Gemeinschaft  sich
gründenden  Forderungen  ein  Absonderungsrecht  haben.  Hierin  liegt
keine  singuläre  konkursrechtliche  Vorschrift,  sondern  Ausdruck  eines  allgemeinen, ¬
  die  ganze  Rechtsstellung  des  Teilhabers  im  Gesellschaftsrecht
beherrschenden  Grundsatzes.
b)  Daher  kann  auch  bei  Aufhebung  einer  Gemeinschaft  ein  Teilhaber
gegen  einen  anderen  Teilhaber  die  Berichtigung  einer  Forderung,  die
sich  auf  die  Gemeinschaft  gründet,  aus  dem  auf  den  Schuldner  entfallenden ¬
  Teil  des  gemeinschaftlichen  Gegenstandes  verlangen,  §  756.2
c)  Bezüglich  der  Gesellschaft  bestimmt  §  733  Abs.  1,  „daß  aus  dem  Gesellschaftsvermögen ¬
  zunächst  die  gemeinschaftlichen  Schulden  mit  Einschluß
derjenigen  zu  berichtigen  sind,  welche  den  Gläubigern  gegenüber  unter
den  Gesellschaftern  geteilt  sind  oder  für  welche  einem  Gesellschafter  die
übrigen  Gesellschafter  als  Schuldner  haften“.  Es  sind  auch  hier  die
Forderungen  zu  verstehen,  welche  sich  auf  das  Gesellschaftsverhältnis
gründen,  wie  dies  schärfer  Konk.O.  §  51  ausgesprochen  hat.  Es  kommt
nicht  darauf  an,  ob  diese  Forderungen  durch  Rechtsgeschäft  oder  auf
Grund  eines  anderen  Tatbestandes  —
z.  B.  durch  nützliche  Geschäftsführung ¬
  für  die  Gesellschaft  —  entstanden  sind.  Es  sind  auch  eingeDernburg: ¬
  „Preuß.  Privatrecht“  Bd.  1  §  223  5.  Aufl.  S.  536,  insbesondere
R.G.  v.  26.  Mai  1902  Bd.  51  S.  343.
2)  Bezüglich  des  Umfanges  dieser  Forderung  vgl.  unten  §  371  Anm.  9.
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  II.  2.
            
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