§ 360. Gesellschaftsschulden.
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§ 360. Gesellschaftsschulden.
1. Planck 1. Aufl. S. 452 lehrt, „das ganze Gesellschaftsvermögen ist
zur Deckung der Lasten und Schulden der Gesellschaft gebunden“. Dies geht
zu weit, denn wie auch Planck anerkennt, sind die Gesellschafter jederzeit
befugt, durch einhelligen Beschluß das Gesellschaftsvermögen unter
sich ohne Rücksicht auf die Gläubiger der Gesellschaft zu ver
teilen. Die Gläubiger haben kein Mittel, dies zu hindern.
II. Immerhin bilden die gesellschaftlichen Schulden passive Be
standteile des Gesellschaftsvermögens.
Was man zu diesen gesellschaftlichen Schulden zu rechnen hat, ist
im B.G.B. nicht unzweideutig hervorgehoben.
Nach allgemeiner Betrachtung sind es die auf das Gesellschafts
verhältnis sich gründenden Forderungen.
a) Hiernach bestimmt Konk. O. § 51 bezüglich einer Gesellschaft oder
anderen Gemeinschaft, falls einer der Gemeinschafter in Konkurs gerät.
daß die anderen Gesellschafter wegen der auf die Gemeinschaft sich
gründenden Forderungen ein Absonderungsrecht haben. Hierin liegt
keine singuläre konkursrechtliche Vorschrift, sondern Ausdruck eines all
gemeinen, die ganze Rechtsstellung des Teilhabers im Gesellschaftsrecht
beherrschenden Grundsatzes.
b) Daher kann auch bei Aufhebung einer Gemeinschaft ein Teilhaber
gegen einen anderen Teilhaber die Berichtigung einer Forderung, die
sich auf die Gemeinschaft gründet, aus dem auf den Schuldner ent
fallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen, § 756.2
c) Bezüglich der Gesellschaft bestimmt § 733 Abs. 1, „daß aus dem Ge
sellschaftsvermögen zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluß
derjenigen zu berichtigen sind, welche den Gläubigern gegenüber unter
den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die
übrigen Gesellschafter als Schuldner haften“. Es sind auch hier die
Forderungen zu verstehen, welche sich auf das Gesellschaftsverhältnis
gründen, wie dies schärfer Konk.O. § 51 ausgesprochen hat. Es kommt
nicht darauf an, ob diese Forderungen durch Rechtsgeschäft oder auf
Grund eines anderen Tatbestandes —
z. B. durch nützliche Geschäfts
führung für die Gesellschaft — entstanden sind. Es sind auch einge
Dernburg: „Preuß. Privatrecht“ Bd. 1 § 223 5. Aufl. S. 536, insbesondere
R.G. v. 26. Mai 1902 Bd. 51 S. 343.
2) Bezüglich des Umfanges dieser Forderung vgl. unten § 371 Anm. 9.
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.