Inhaltsverzeichnis : Dulheuer, Constantin: Kurze Darstellung des preußischen Rechts der Gegenwart

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brauchs  der  persönlichen  Freiheit  beraubt,  wird  mit  Gefängniß ¬
  nicht  unter  drei  Monaten  bestraft.
Die  Strafe  ist  Zuchthaus  bis  zu  funfzehn  Jahren:
1.  wenn  für  den  der  Freiheit  Beraubten  die  Freiheitsentziehung ¬
  oder  die  ihm  während  derselben  widerfahrene
Behandlung  eine  schwere  Körperverletzung  (§.  193)
zur  Folge  gehabt  hat;
2.  wenn  die  Freiheitsberaubung  über  einen  Monat  gedauert ¬
  hat;
3.  wenn  das  Verbrechen  gegen  leibliche  Verwandte  in  aufsteigender ¬
  Linie  verübt  worden  ist.
§.  211.  Eine  widerrechtliche  Freiheitsberaubung
ist  [beispielsweise!]  nicht  vorhanden,  wenn  eine  Person  vorläufig ¬
  ergriffen  und  festgenommen  wird,  welche,  bei  Ausführung
einer  (in  abstracto!  strafbaren  Handlung  oder  gleich  nach
derselben  betroffen  oder  verfolgt,  die  Flucht  ergreift  oder  der
Flucht  dringend  verdächtig  ist,  oder  wenn  in  einem  solchen  Falle
Grund  zu  der  Besorgniß  vorliegt,  daß  die  Identität  der  Person
sonst  nicht  festzustellen  sein  werde.  Der  Ergriffene  muß  sofort
einer  Polizei-Behörde  oder  einem  anderen  Beamten,  welchem
nach  den  Gesetzen  die  Pflicht  obliegt,  Verbrechen  oder  Vergehen
nachzuforschen,  Behufs  der  Bestimmung  über  die  vorläufige  Festnahme ¬
  üͤbergeben,  oder  einer  Wachtmannschaft  zugefuͤhrt  werden.
Ebenso  ist  eine  widerrechtliche  Freiheitsberaubung  nicht
vorhanden,  wenn  die  Fürsorge  für  einen  Geisteskranken  die
Beschränkung  seiner  Freiheit  nothwendig  macht.  Versäumt  in
einem  solchen  Falle  derjenige,  welcher  diese  Maaßregel  trifft,
der  Polizei-Behörde  ohne  Verzug  von  der  getroffenen  Maaßregel ¬
  Anzeige  zu  machen,  so  soll  er  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs
Monaten  oder  mit  Geldbuße  bis  zu  Einhundert  Thalern  bestraft ¬
  werden.
§.  212.  Wer  einen  Anderen  zu  einer  Handlung  oder  Unterlassung ¬
  dadurch  zwingt,  oder  zu  zwingen  versucht  §§.  31?)
daß  er  denselben  schriftlich  oder  mündlich  mit  der  Verübung
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  bedroht,  hat  Gefängniß
bis  zu  Einem  Jahre  verwirkt.
§.  213.  Wer  einen  Anderen  [vorsätzlich,  und  in  rechtswidriger ¬
  Absicht?]  mit  Brand  oder  Ueberschwemmung
bedroht,  wird  mit  Gefängniß  von  zwei  Monaten  bis  zu
Einem  Jahre  bestraft.
            
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