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brauchs der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniß ¬
nicht unter drei Monaten bestraft.
Die Strafe ist Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren:
1. wenn für den der Freiheit Beraubten die Freiheitsentziehung ¬
oder die ihm während derselben widerfahrene
Behandlung eine schwere Körperverletzung (§. 193)
zur Folge gehabt hat;
2. wenn die Freiheitsberaubung über einen Monat gedauert ¬
hat;
3. wenn das Verbrechen gegen leibliche Verwandte in aufsteigender ¬
Linie verübt worden ist.
§. 211. Eine widerrechtliche Freiheitsberaubung
ist [beispielsweise!] nicht vorhanden, wenn eine Person vorläufig ¬
ergriffen und festgenommen wird, welche, bei Ausführung
einer (in abstracto! strafbaren Handlung oder gleich nach
derselben betroffen oder verfolgt, die Flucht ergreift oder der
Flucht dringend verdächtig ist, oder wenn in einem solchen Falle
Grund zu der Besorgniß vorliegt, daß die Identität der Person
sonst nicht festzustellen sein werde. Der Ergriffene muß sofort
einer Polizei-Behörde oder einem anderen Beamten, welchem
nach den Gesetzen die Pflicht obliegt, Verbrechen oder Vergehen
nachzuforschen, Behufs der Bestimmung über die vorläufige Festnahme ¬
üͤbergeben, oder einer Wachtmannschaft zugefuͤhrt werden.
Ebenso ist eine widerrechtliche Freiheitsberaubung nicht
vorhanden, wenn die Fürsorge für einen Geisteskranken die
Beschränkung seiner Freiheit nothwendig macht. Versäumt in
einem solchen Falle derjenige, welcher diese Maaßregel trifft,
der Polizei-Behörde ohne Verzug von der getroffenen Maaßregel ¬
Anzeige zu machen, so soll er mit Gefängniß bis zu sechs
Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern bestraft ¬
werden.
§. 212. Wer einen Anderen zu einer Handlung oder Unterlassung ¬
dadurch zwingt, oder zu zwingen versucht §§. 31?)
daß er denselben schriftlich oder mündlich mit der Verübung
eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, hat Gefängniß
bis zu Einem Jahre verwirkt.
§. 213. Wer einen Anderen [vorsätzlich, und in rechtswidriger ¬
Absicht?] mit Brand oder Ueberschwemmung
bedroht, wird mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu
Einem Jahre bestraft.