Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

623.
§  359.  Das  Gesellschaftsvermögen.
zum  Gesellschaftsvermögen.  Nicht  anders  ist  es  mit  Schenkungen  an.
die  Gesellschafter  zu  Gesellschaftszwecken.
4.  Daß  dem  Gesellschaftsvermögen
zuwächst,  was  auf  Grund
eines  zu  dem  Gesellschaftsvermögen  gehörenden  Rechtes  erworben ¬
  wird,  z.  B.  Früchte,  An=  und
Zuwachs  anderer  Art,  hebt
§  718  Abs.  2  hervor.
5.  Nicht  anderes  gilt  bezüglich  sog.  Surrogate  in  Fällen  der
Beschädigung,  Zerstörung  und  Entziehung  von  Gesellschaftsgegenständen,
insbesondere  für  Ersatzansprüche  infolge  unerlaubter  Handlungen  oder
einer  Enteignung.
II.  Das  Gesellschaftsvermögen  wird  nicht  als  Eigentum  eines  besonderen ¬
  Rechtssubjektes,  der  Gesellschaft,  behandelt.3  Vielmehr  ist  es
gemeinsames  Vermögen  der  Gesellschafter.  Es  gehört  ihnen  zu  Anteilenzu“, ¬
  die  allerdings  während  der  Dauer  der  Gesellschaft  nur  selten  hervortreten.5 ¬
  Die  Anteile  werden  im  Zweifel  als  gleiche  zu  erachten  sein.
Ein  Konkurs  über  das  Gesellschaftsvermögen  findet  nicht  statt.
III.  Das  Gesellschaftsvermögen  hebt  sich  dennoch  von  dem  Privatvermögen ¬
  der  einzelnen  Gesellschafter  scharf  ab,  §  719.
1.  Der  einzelne  Gesellschafter  kann  nicht  rechtswirksam  bezüglich
des  Gesellschaftsvermögens  verfügen,  weder  über  seinen  Anteil  am  Ganzen,
noch  über  einen  Anteil  an  einzelnen  Bestandteilen  des  Gesellschaftsvermögens. ¬
  Daher  kann  er  z.  B.  nicht  selbständig  gesellschaftliche  Rechte
zu  seinem  Anteile  durch  Verzicht  aufgeben,  durch  Stundung  beschränken.
Ebensowenig  kann  der  einzelne  Gesellschafter  einen  Anteil  an  Bestandteilen ¬
  des  Gesellschaftsvermögens  selbständig  gegen  Dritte  einklagen,
3)  Vgl.  oben  §  358  Anm.  1
4)  Dies  ist  jedenfalls  die  Auffassung  des  B.G.B.  §  719,  vgl.  §§  1442,  2033.
Abs.  2.
Die  Auffassung  von  Gierke,  Genossenschaftstheorie  S.  344,  war  freilich  eine
andere.  Darüber,  daß  das  B.G.  B.  ihr  nicht  folgt,  siehe  Jörges,  Zur  Lehre  vom
Miteigentum  in  Goldschmidts  Ztschr.  Bd.  49  S.  140.  Die  zweite  Kommission  Bd.  2
S.  430  war  geteilt  und  glaubte  zur  Frage  keine  Stellung  nehmen  zu  müssen.
5)  Dies  ist  aber  dann  der  Fall,  wenn  ein  Gesellschafter  das  Eigentum  eines
ihm  gehörenden  Grundstückes  der  Gesellschaft  übereignet.  Die  Auflassung  hat  dann
an  die  Mitgesellschafter  bloß  für  deren  Anteile  zu  geschehen.  Denn  §  719  Abs.  1
bestimmt:  „Ein  Gesellschafter  kann  nicht  über  seinen  Anteil  an  dem  Gesellschaftsvermögen ¬
  und  an  den  einzelnen  dazu  gehörigen  Gegenständen  verfügen".  Hiernach
hat  also  der  Gesellschafter  einen  solchen  Anteil,  der  nur  während  der  Dauer  der  Gesellschaft ¬
  gebunden  ist.  Die  Entscheidung  des  R.G.  v.  2.  Nov.  1903,  Bd.  56  S.  96
steht  hiernach  unseres  Ermessens  mit  dem  Gesetz  im  Widerspruch.  Sie  enthält  auch
eine  erhebliche  fiskalische  Härte.  Vgl.  Dernburg,  Ztschr.  f.  Rechtspflege  in  Bayern
Bd.  1  Heft  2.
            
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