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§ 359. Das Gesellschaftsvermögen.
zum Gesellschaftsvermögen. Nicht anders ist es mit Schenkungen an.
die Gesellschafter zu Gesellschaftszwecken.
4. Daß dem Gesellschaftsvermögen
zuwächst, was auf Grund
eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes erworben ¬
wird, z. B. Früchte, An= und
Zuwachs anderer Art, hebt
§ 718 Abs. 2 hervor.
5. Nicht anderes gilt bezüglich sog. Surrogate in Fällen der
Beschädigung, Zerstörung und Entziehung von Gesellschaftsgegenständen,
insbesondere für Ersatzansprüche infolge unerlaubter Handlungen oder
einer Enteignung.
II. Das Gesellschaftsvermögen wird nicht als Eigentum eines besonderen ¬
Rechtssubjektes, der Gesellschaft, behandelt.3 Vielmehr ist es
gemeinsames Vermögen der Gesellschafter. Es gehört ihnen zu Anteilenzu“, ¬
die allerdings während der Dauer der Gesellschaft nur selten hervortreten.5 ¬
Die Anteile werden im Zweifel als gleiche zu erachten sein.
Ein Konkurs über das Gesellschaftsvermögen findet nicht statt.
III. Das Gesellschaftsvermögen hebt sich dennoch von dem Privatvermögen ¬
der einzelnen Gesellschafter scharf ab, § 719.
1. Der einzelne Gesellschafter kann nicht rechtswirksam bezüglich
des Gesellschaftsvermögens verfügen, weder über seinen Anteil am Ganzen,
noch über einen Anteil an einzelnen Bestandteilen des Gesellschaftsvermögens. ¬
Daher kann er z. B. nicht selbständig gesellschaftliche Rechte
zu seinem Anteile durch Verzicht aufgeben, durch Stundung beschränken.
Ebensowenig kann der einzelne Gesellschafter einen Anteil an Bestandteilen ¬
des Gesellschaftsvermögens selbständig gegen Dritte einklagen,
3) Vgl. oben § 358 Anm. 1
4) Dies ist jedenfalls die Auffassung des B.G.B. § 719, vgl. §§ 1442, 2033.
Abs. 2.
Die Auffassung von Gierke, Genossenschaftstheorie S. 344, war freilich eine
andere. Darüber, daß das B.G. B. ihr nicht folgt, siehe Jörges, Zur Lehre vom
Miteigentum in Goldschmidts Ztschr. Bd. 49 S. 140. Die zweite Kommission Bd. 2
S. 430 war geteilt und glaubte zur Frage keine Stellung nehmen zu müssen.
5) Dies ist aber dann der Fall, wenn ein Gesellschafter das Eigentum eines
ihm gehörenden Grundstückes der Gesellschaft übereignet. Die Auflassung hat dann
an die Mitgesellschafter bloß für deren Anteile zu geschehen. Denn § 719 Abs. 1
bestimmt: „Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen ¬
und an den einzelnen dazu gehörigen Gegenständen verfügen". Hiernach
hat also der Gesellschafter einen solchen Anteil, der nur während der Dauer der Gesellschaft ¬
gebunden ist. Die Entscheidung des R.G. v. 2. Nov. 1903, Bd. 56 S. 96
steht hiernach unseres Ermessens mit dem Gesetz im Widerspruch. Sie enthält auch
eine erhebliche fiskalische Härte. Vgl. Dernburg, Ztschr. f. Rechtspflege in Bayern
Bd. 1 Heft 2.