Inhaltsverzeichnis : Seyfried, Eugen von: ¬Das Reichsgesez über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschliessung mit den für das Großherzogthum Baden erlassenen Vollzugsvorschriften

Anhang.  Konsularehen  und  -urkunden.
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1.  Vor=  und  Familiennamen,  Staatsangehörigkeit,  Alter,  Stand
oder  Gewerbe,  Geburts-  und  Wohnort  der  die  Ehe  eingehenden ¬
  Personen;
2.  Vor=  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort  ihrer  Eltern;
3.  Vor=  und  Familiennamen,  Alter,  Stand  oder  Gewerbe  und
Wohnort  der  zugezogenen  Zeugen;
4.  die  auf  Befragen  des  Beamten  abgegebene  Erklärung  der  Verlobten, ¬
  sowie  die  erfolgte  Verkündigung  ihrer  Verbindung;
5.  die  Unterschrift  der  anwesenden  Personen.
§  10.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Eheschließung  (§§  3  bis  9)
finden  auch  Anwendung,  wenn  nicht  beide  Verlobte,  sondern  nur  einer
derselben  ein  Bundesangehöriger  ist.
III.  Geburtsurkunden.
§  11.
Die  Eintragung  der  Geburt  eines  Kindes  in  die  Register  kann
von  dem  Beamten  nur  vorgenommen  werden,  nachdem  sich  derselbe
durch  Vernehmung  des  Vaters  des  Kindes  oder  anderer  Personen  die
Ueberzeugung  von  der  Richtigkeit  der  einzutragenden  Thatsachen  verschafft ¬
  hat.
Diese  Eintragung  muß  enthalten:
1.  den  Ort,  den  Tag  und  die  Stunde  der  Geburt;
2.  das  Geschlecht  des  Kindes;
3.  die  ihm  beigelegten  Vornamen;
4.  Vor-  und  Familiennamen,  Staatsangehörigkeit,  Stand  oder
Gewerbe,  sowie  den  Wohnort  der  Eltern  und  zweier  bei  der
Eintragung  zuzuziehender  Zeugen;
5.  die  Unterschrift  des  Vaters,  wenn  er  anwesend  ist,  und  der
vorgedachten  Zeugen.
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