Anhang. Konsularehen und -urkunden.
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1. Vor= und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Alter, Stand
oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe eingehenden ¬
Personen;
2. Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und
Wohnort ihrer Eltern;
3. Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und
Wohnort der zugezogenen Zeugen;
4. die auf Befragen des Beamten abgegebene Erklärung der Verlobten, ¬
sowie die erfolgte Verkündigung ihrer Verbindung;
5. die Unterschrift der anwesenden Personen.
§ 10.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Eheschließung (§§ 3 bis 9)
finden auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, sondern nur einer
derselben ein Bundesangehöriger ist.
III. Geburtsurkunden.
§ 11.
Die Eintragung der Geburt eines Kindes in die Register kann
von dem Beamten nur vorgenommen werden, nachdem sich derselbe
durch Vernehmung des Vaters des Kindes oder anderer Personen die
Ueberzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden Thatsachen verschafft ¬
hat.
Diese Eintragung muß enthalten:
1. den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt;
2. das Geschlecht des Kindes;
3. die ihm beigelegten Vornamen;
4. Vor- und Familiennamen, Staatsangehörigkeit, Stand oder
Gewerbe, sowie den Wohnort der Eltern und zweier bei der
Eintragung zuzuziehender Zeugen;
5. die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der
vorgedachten Zeugen.
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