Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

621
§  359.  Das  Gesellschaftsvermögen.
Geschäftsführung  jedem  individuell  zu,  so  hat  er  im  Zweifel  auch  individuelle ¬
  Vertretung.18
VI.  Die  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossenen  Gesellschafter
sind  befugt,  sich  über  Angelegenheiten  der  Gesellschafter  zu  unterrichten,
die  Geschäftsbücher  und  die  Papiere  der  Gesellschaft  einzusehen,  und  sich
aus  ihnen  eine  Übersicht  über  den  Stand  des  Gesellschaftsvermögens
anzufertigen,  §  716  Abs.  1.
Nur  persönlich  darf  dies  aber  der  Gesellschafter,  §  716  Abs.  1.
Gewillkürte  Vertreter,  Zessionare19,  Untergesellschafter  haben  ein  solches
Recht  nicht.2°  Unterstützung  durch  Sachverständige  bei  der  Einsicht  ist
zulässig,  es  sei  denn,  daß  die  Mitgesellschafter  ein  gerechtfertigtes  Interesse
an  deren  Ausschließung  haben,  namentlich  weil  Gefährdung  durch  Indiskretion ¬
  derselben  zu  befürchten  ist.
Gesetzliche  Vertreter  des  nicht  geschäftsführenden  Gesellschafters
sind  zur  Einsichtnahme  berechtigt,  insbesondere  Vormünder,  Pfleger,  Inhaber ¬
  der  elterlichen  Gewalt,  sofern  die  Mitgesellschafter  nicht  besondere
Gründe  hiergegen  geltend  machen  können.  In  derartigen  Fällen  wird
ein  Pfleger  vom  Gerichte  ernannt  werden  können,  welcher  die  Einsicht
nehmen  darf,  B.  G.  B.  §  1909.
Bezüglich  des  Ehemannes,  welcher  das  Verwaltungsrecht  am  Vermögen ¬
  seiner  Frau  hat,  streitet  man.  Es  ist  anzunehmen,  daß  auch  er
nur  aus  guten  Gründen  von  den  Mitgesellschaftern  zurückgewiesen  werden ¬
  kann.  21
§  359.  Das  Gesellschaftsvermögen.
I.  Die  Gegenstände,  welche  den  Gesellschaftern  gemeinsam
und  für  die  Zwecke  der  Gesellschaft  bestimmt  sind,  bilden  das
Gesellschaftsvermögen.  In  §  718  werden  Vermögensbestandteile
aufgezählt,  welche  dem  Gesellschaftsvermögen  zugehören.  Erschöpfend  ist
diese  Aufzählung  jedoch  keinesfalls.
18)  So  Goldmann=Lilienthal  S.  763,  764,  anders  unsere  früheren  Auflagen,
abweichend  insbesondere  auch  Hellwig,  Anspruch  S.  199.
19)  Hat  ein  Gesellschafter  was  ihm  bei  der  Auseinandersetzung  zukommt  einem
Dritten  abgetreten,  so  kann  dieser  Rechnungslegung  auch  nach  Beendigung  der  Gesellschaft ¬
  nicht  verlangen.  R.G.  v.  17.  Juni  1902,  Jur.  Woch.  1902  Beilage  10
S.  253.  —  Dagegen  Marcus  in  Das  Recht  1903  S.  425.
20)  R.O.H.G.  Bd.  23  S.  120.
21)  Goldmann=Lilienthal  S.  754  beschränken  das  Recht  der  Einsicht  auf  den
Ehemann,  weil  die  Einsicht  ein  Akt  der  Verwaltung  sei,  verweigern  es  also  seiner
Frau.  Dies  ist  nicht  anzuerkennen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer