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§ 359. Das Gesellschaftsvermögen.
Geschäftsführung jedem individuell zu, so hat er im Zweifel auch individuelle ¬
Vertretung.18
VI. Die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter
sind befugt, sich über Angelegenheiten der Gesellschafter zu unterrichten,
die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einzusehen, und sich
aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens
anzufertigen, § 716 Abs. 1.
Nur persönlich darf dies aber der Gesellschafter, § 716 Abs. 1.
Gewillkürte Vertreter, Zessionare19, Untergesellschafter haben ein solches
Recht nicht.2° Unterstützung durch Sachverständige bei der Einsicht ist
zulässig, es sei denn, daß die Mitgesellschafter ein gerechtfertigtes Interesse
an deren Ausschließung haben, namentlich weil Gefährdung durch Indiskretion ¬
derselben zu befürchten ist.
Gesetzliche Vertreter des nicht geschäftsführenden Gesellschafters
sind zur Einsichtnahme berechtigt, insbesondere Vormünder, Pfleger, Inhaber ¬
der elterlichen Gewalt, sofern die Mitgesellschafter nicht besondere
Gründe hiergegen geltend machen können. In derartigen Fällen wird
ein Pfleger vom Gerichte ernannt werden können, welcher die Einsicht
nehmen darf, B. G. B. § 1909.
Bezüglich des Ehemannes, welcher das Verwaltungsrecht am Vermögen ¬
seiner Frau hat, streitet man. Es ist anzunehmen, daß auch er
nur aus guten Gründen von den Mitgesellschaftern zurückgewiesen werden ¬
kann. 21
§ 359. Das Gesellschaftsvermögen.
I. Die Gegenstände, welche den Gesellschaftern gemeinsam
und für die Zwecke der Gesellschaft bestimmt sind, bilden das
Gesellschaftsvermögen. In § 718 werden Vermögensbestandteile
aufgezählt, welche dem Gesellschaftsvermögen zugehören. Erschöpfend ist
diese Aufzählung jedoch keinesfalls.
18) So Goldmann=Lilienthal S. 763, 764, anders unsere früheren Auflagen,
abweichend insbesondere auch Hellwig, Anspruch S. 199.
19) Hat ein Gesellschafter was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt einem
Dritten abgetreten, so kann dieser Rechnungslegung auch nach Beendigung der Gesellschaft ¬
nicht verlangen. R.G. v. 17. Juni 1902, Jur. Woch. 1902 Beilage 10
S. 253. — Dagegen Marcus in Das Recht 1903 S. 425.
20) R.O.H.G. Bd. 23 S. 120.
21) Goldmann=Lilienthal S. 754 beschränken das Recht der Einsicht auf den
Ehemann, weil die Einsicht ein Akt der Verwaltung sei, verweigern es also seiner
Frau. Dies ist nicht anzuerkennen.