§ 179. Verzug des Verkäufers.
weit sie sich auf andere Angelegenheiten beziehen, wenigstens einen
öffentlich beglaubigten Auszug zu erteilen.? Da das Gesetz nicht bestimmt, ¬
daß der Käufer die Kosten zu tragen hat, so werden sie den
Verkäufer treffen, § 444 zweiter Satzteil.
Zweifelsohne hat der Verkäufer auch über die tatsächliche Beschaffenheit ¬
der Kaufsache, z. B. eines verkauften Landgutes, soweit es
nach den Verkehrsanschauungen recht und billig ist, Auskunft zu geben.
IV. Dem Verkäufer können nach besonderen Verabredungen oder
auch entsprechend dem Verkehrsgebrauch weitere Nebenleistungen verschiedenster ¬
Art obliegen. Bei manchen Instrumenten, z. B. Nähmaschinen,
Fahrrädern ist es üblich, daß der Verkäufer den Käufer in der Benutzung ¬
zu unterrichten hat. Es ist auch üblich, daß der Fabrikant
beim Übersendungskauf von Maschinen am Bestimmungsort deren
Aufstellung, Montierung und Inbetriebsetzung durch seine Monteure
übernimmt, und zwar auf eigene Gefahr und Kosten. Daher gilt dies
alles als vereinbart.? Es kommt auch vor, daß sich der Verkäufer verpflichtet, ¬
die verkaufte Fabrik als Geschäftsführer des Käufers noch eine
bestimmte Zeit zu leiten, oder dem Käufer keine Konkurrenz zu machen.
§ 179. Verzug des Verkäufers.
I. Auch im Fall des Verzuges des Verkäufers treten die Regeln
des § 326 über das dreifache Recht des anderen Teils ein, so daß der
Käufer Erfüllung und Schadensersatz wegen Verzögerung, oder Schadensersatz ¬
statt der Erfüllung, oder Rücktritt vom Geschäft beanspruchen
kann. Auch dies ist auf Verzug in den Hauptverpflichtungen des Verkäufers ¬
zu beziehen, namentlich bezüglich der Übergabe und der Übereignung ¬
der Waren,1 keineswegs aber bezüglich aller Nebenverpflichtungen.
Ist z. B. der Käufer nach besonderen Verabredungen oder verkehrsüblicherweise ¬
dazu verpflichtet dem Käufer bezüglich der verkauften
Maschinen gewisse Unterweisungen zu geben, und kommt er mit diesen
Verpflichtungen in Verzug, so hat der Käufer richtiger Ansicht nach um
deswillen kein Rücktrittsrecht, vielmehr lediglich Anspruch auf Erfüllung
und auf Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung.
8) Der Käufer hat nicht die Befugnis die Vorlegung der ganzen Urkunde zu fordern,
um selbst zu prüfen, welche Bestimmungen derselben sich auf den Kaufgegenstand beziehen.
9) Düringer=Hachenburg, H. G. B. Bd. 3 S. 24
1) Mit der Erfüllung seiner Hauptoerpflichtungen ist der Verkäufer auch dann
im Verzug, wenn er fehlerhafte Ware anbot, welche der Käufer aber nicht annimmt,
Dernburg, D. Jur. Ztg 1903 S. 4.
2) Staub, H.G. B. 6. Aufl. Bd. 2 S. 1310, oben § 177 II.