Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  179.  Verzug  des  Verkäufers.
weit  sie  sich  auf  andere  Angelegenheiten  beziehen,  wenigstens  einen
öffentlich  beglaubigten  Auszug  zu  erteilen.?  Da  das  Gesetz  nicht  bestimmt, ¬
  daß  der  Käufer  die  Kosten  zu  tragen  hat,  so  werden  sie  den
Verkäufer  treffen,  §  444  zweiter  Satzteil.
Zweifelsohne  hat  der  Verkäufer  auch  über  die  tatsächliche  Beschaffenheit ¬
  der  Kaufsache,  z.  B.  eines  verkauften  Landgutes,  soweit  es
nach  den  Verkehrsanschauungen  recht  und  billig  ist,  Auskunft  zu  geben.
IV.  Dem  Verkäufer  können  nach  besonderen  Verabredungen  oder
auch  entsprechend  dem  Verkehrsgebrauch  weitere  Nebenleistungen  verschiedenster ¬
  Art  obliegen.  Bei  manchen  Instrumenten,  z.  B.  Nähmaschinen,
Fahrrädern  ist  es  üblich,  daß  der  Verkäufer  den  Käufer  in  der  Benutzung ¬
  zu  unterrichten  hat.  Es  ist  auch  üblich,  daß  der  Fabrikant
beim  Übersendungskauf  von  Maschinen  am  Bestimmungsort  deren
Aufstellung,  Montierung  und  Inbetriebsetzung  durch  seine  Monteure
übernimmt,  und  zwar  auf  eigene  Gefahr  und  Kosten.  Daher  gilt  dies
alles  als  vereinbart.?  Es  kommt  auch  vor,  daß  sich  der  Verkäufer  verpflichtet, ¬
  die  verkaufte  Fabrik  als  Geschäftsführer  des  Käufers  noch  eine
bestimmte  Zeit  zu  leiten,  oder  dem  Käufer  keine  Konkurrenz  zu  machen.
§  179.  Verzug  des  Verkäufers.
I.  Auch  im  Fall  des  Verzuges  des  Verkäufers  treten  die  Regeln
des  §  326  über  das  dreifache  Recht  des  anderen  Teils  ein,  so  daß  der
Käufer  Erfüllung  und  Schadensersatz  wegen  Verzögerung,  oder  Schadensersatz ¬
  statt  der  Erfüllung,  oder  Rücktritt  vom  Geschäft  beanspruchen
kann.  Auch  dies  ist  auf  Verzug  in  den  Hauptverpflichtungen  des  Verkäufers ¬
  zu  beziehen,  namentlich  bezüglich  der  Übergabe  und  der  Übereignung ¬
  der  Waren,1  keineswegs  aber  bezüglich  aller  Nebenverpflichtungen.
Ist  z.  B.  der  Käufer  nach  besonderen  Verabredungen  oder  verkehrsüblicherweise ¬
  dazu  verpflichtet  dem  Käufer  bezüglich  der  verkauften
Maschinen  gewisse  Unterweisungen  zu  geben,  und  kommt  er  mit  diesen
Verpflichtungen  in  Verzug,  so  hat  der  Käufer  richtiger  Ansicht  nach  um
deswillen  kein  Rücktrittsrecht,  vielmehr  lediglich  Anspruch  auf  Erfüllung
und  auf  Schadensersatz  wegen  verspäteter  Erfüllung.
8)  Der  Käufer  hat  nicht  die  Befugnis  die  Vorlegung  der  ganzen  Urkunde  zu  fordern,
um  selbst  zu  prüfen,  welche  Bestimmungen  derselben  sich  auf  den  Kaufgegenstand  beziehen.
9)  Düringer=Hachenburg,  H.  G.  B.  Bd.  3  S.  24
1)  Mit  der  Erfüllung  seiner  Hauptoerpflichtungen  ist  der  Verkäufer  auch  dann
im  Verzug,  wenn  er  fehlerhafte  Ware  anbot,  welche  der  Käufer  aber  nicht  annimmt,
Dernburg,  D.  Jur.  Ztg  1903  S.  4.
2)  Staub,  H.G.  B.  6.  Aufl.  Bd.  2  S.  1310,  oben  §  177  II.
            
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