fullscreen : Gros, Johann Friedrich Carl: Abhandlung von Testamenten, Codicillen, von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, von Legaten und der "Quarta Falcidia", von Fideicommissen und der "Quarta Trebellianica"

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firmatis  eine  Ausnahme,  weil  solche  als  ein  pars  integrans ¬
  des  Testaments  selbst  angesehen  werden.  Es
können  nämlich  vorher  errichtete  Codicille  durch  das
nachherige  Testament  bestätiget  werden,  und  der  Ausdruck: ¬
  „alles,  was  zu  meinem  letzten  Willen
gehört,  begreift  auch  die  vorherige  Codicille  in  sich.
Muster
eines  Codicilles  ohne  Testament.
Da  ich  Paul  Koberger  einigen  Personen,  nach
meinem  Tode,  ein  Andenken  hinterlassen  möchte,
so
habe  ich  in  Gegenwart  der  am  Ende  unterschriebenen
fünf  Zeugen  folgende  Verordnungen  gemacht.
1.
Soll  der  einzige  gesetzmäßige  Erbe  meiner  Verlassenschaft, ¬
  mein  Bruder,  Georg  Koberger,
an  Herrn  Christoph  Pufendorf  als  ein  Vermächtniß ¬
  von  mir  abgeben  ein  hundert  Cremnitzer ¬
  Ducaten.
2.
Soll  Ebenderselbe  gehalten  seyn,  meine  ganze  Bibliothek =
  an  Herrn  Joachim  Camerarius  auszuliefern. -

3.
Ist  demselben  Pflicht,  meinen  Garten,  nebst  dem
Gartenhause,  und  dieses  mit  allen  Meublen,  welche
es  zur  Zeit  meines  Todes  enthält,  an  Herrn  Jost
Wilhelm  Schürstab  abzutreten.
            
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