—(107 )—
firmatis eine Ausnahme, weil solche als ein pars integrans ¬
des Testaments selbst angesehen werden. Es
können nämlich vorher errichtete Codicille durch das
nachherige Testament bestätiget werden, und der Ausdruck: ¬
„alles, was zu meinem letzten Willen
gehört, begreift auch die vorherige Codicille in sich.
Muster
eines Codicilles ohne Testament.
Da ich Paul Koberger einigen Personen, nach
meinem Tode, ein Andenken hinterlassen möchte,
so
habe ich in Gegenwart der am Ende unterschriebenen
fünf Zeugen folgende Verordnungen gemacht.
1.
Soll der einzige gesetzmäßige Erbe meiner Verlassenschaft, ¬
mein Bruder, Georg Koberger,
an Herrn Christoph Pufendorf als ein Vermächtniß ¬
von mir abgeben ein hundert Cremnitzer ¬
Ducaten.
2.
Soll Ebenderselbe gehalten seyn, meine ganze Bibliothek =
an Herrn Joachim Camerarius auszuliefern. -
3.
Ist demselben Pflicht, meinen Garten, nebst dem
Gartenhause, und dieses mit allen Meublen, welche
es zur Zeit meines Todes enthält, an Herrn Jost
Wilhelm Schürstab abzutreten.