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mörderischen That entweder ein routinirter Bösewicht, der
M. nicht war, oder ein Unfreier.
M., wie er das Mädchen für todt hält, eilt davon,
um in H. seine That zur Anzeige zu bringen. Daß es ihm
hiermit Ernst gewesen, beweist er dadurch, daß er dem ihm
begegnenden Fräulein v. H. die Nachricht mittheilt,
daß
hinten im Holze ein Mädchen erschlagen liege.
Was
es übrigens zu bedeuten habe, wenn ein Mensch einen
Andern erschlägt und den eben begangenen Mord zur Anzeige -
bringt, um selbst hingerichtet zu werden, ist bereits
vorhin dargethan (S. 261 a. E.). In H. angekommen, geht M.
zu dem Gastwirth N. und tritt, ein Tagelöhner vom Lande!
mit den komisch-aufgefallenen Worten: „Ihr Diener" -
und einem diese Worte begleitenden tiefen Bücklinge
in die Wirthsstube (S. 373 Bd. XII.). — Paßt spaßhafte
Laune und närrische Geberde zu dem Bewußtsein eines
Mörders? Gewiß nicht; sehr gut aber zum Jnnern eines
Unfreien, der den Kitzel über eine ihm eben gelungene
That nicht gut bergen kann. N. sowohl als auch Kauf.
mann H. in H., bei welchem M. sich für 12 gGr. Kautaback -
kauft, wollen an dem Jng. Nichts Auffallendes
(keine Spur von Lebensüberdruß) bemerkt haben — ins
besondere sei derselbe nicht erhitzt, nicht unruhig, nicht wild
und eilig, nicht traurig gewesen. —
Wenn dagegen das
Fräulein von H. (Bd. XII. S. 370) angiebt, daß der M.
ihr auf dem Wege nach H. anders, nämlich erhitzt, eilig,
flüchtigen Blicks, und gar so vorgekommen sei, als ob er
wohl selbst das Mädchen erschlagen habe, so muß man nicht
übersehen, daß Fräulein v. H. früher als jene beiden Zeugen -
den Jng. gesehen hat, und daß dieser durch Gehen
und etwas am Morgen genossenen Branntwein wohl ein
erhitztes Ansehen gehabt haben mag, was späterhin in der
frischen Luft verwischt sein kann. Jedenfalls ist die hierher
gehörige Aussage des N. und H. als wahrheitsgemäß zu
betrachten, eben so wenig aber zu verkennen, daß die von
diesen beiden Zeugen an dem Jnq. beobachteten Aeußerungen -
im Blicke und sonstigen Benehmen nicht zum Bewußtsein -
eines Mörders, wohl aber zum Jnnern eines Menschen
passen, der nach einer in der Unfreiheit eben begangenen
Mordthat (?) nichts Böses und Gesetzwidriges gethan zu
haben wähnt. (?)
Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte