fullscreen : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege ([3.F.] Bd. 13 = Jg. 1840, Bd. 4 (1840))

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mörderischen  That  entweder  ein  routinirter  Bösewicht,  der
M.  nicht  war,  oder  ein  Unfreier.
M.,  wie  er  das  Mädchen  für  todt  hält,  eilt  davon,
um  in  H.  seine  That  zur  Anzeige  zu  bringen.  Daß  es  ihm
hiermit  Ernst  gewesen,  beweist  er  dadurch,  daß  er  dem  ihm
begegnenden  Fräulein  v.  H.  die  Nachricht  mittheilt,
daß
hinten  im  Holze  ein  Mädchen  erschlagen  liege.
Was
es  übrigens  zu  bedeuten  habe,  wenn  ein  Mensch  einen
Andern  erschlägt  und  den  eben  begangenen  Mord  zur  Anzeige -
  bringt,  um  selbst  hingerichtet  zu  werden,  ist  bereits
vorhin  dargethan  (S.  261  a.  E.).  In  H.  angekommen,  geht  M.
zu  dem  Gastwirth  N.  und  tritt,  ein  Tagelöhner  vom  Lande!
mit  den  komisch-aufgefallenen  Worten:  „Ihr  Diener" -
  und  einem  diese  Worte  begleitenden  tiefen  Bücklinge
in  die  Wirthsstube  (S.  373  Bd.  XII.).  —  Paßt  spaßhafte
Laune  und  närrische  Geberde  zu  dem  Bewußtsein  eines
Mörders?  Gewiß  nicht;  sehr  gut  aber  zum  Jnnern  eines
Unfreien,  der  den  Kitzel  über  eine  ihm  eben  gelungene
That  nicht  gut  bergen  kann.  N.  sowohl  als  auch  Kauf.
mann  H.  in  H.,  bei  welchem  M.  sich  für  12  gGr.  Kautaback -
  kauft,  wollen  an  dem  Jng.  Nichts  Auffallendes
(keine  Spur  von  Lebensüberdruß)  bemerkt  haben  —  ins
besondere  sei  derselbe  nicht  erhitzt,  nicht  unruhig,  nicht  wild
und  eilig,  nicht  traurig  gewesen.  —
Wenn  dagegen  das
Fräulein  von  H.  (Bd.  XII.  S.  370)  angiebt,  daß  der  M.
ihr  auf  dem  Wege  nach  H.  anders,  nämlich  erhitzt,  eilig,
flüchtigen  Blicks,  und  gar  so  vorgekommen  sei,  als  ob  er
wohl  selbst  das  Mädchen  erschlagen  habe,  so  muß  man  nicht
übersehen,  daß  Fräulein  v.  H.  früher  als  jene  beiden  Zeugen -
  den  Jng.  gesehen  hat,  und  daß  dieser  durch  Gehen
und  etwas  am  Morgen  genossenen  Branntwein  wohl  ein
erhitztes  Ansehen  gehabt  haben  mag,  was  späterhin  in  der
frischen  Luft  verwischt  sein  kann.  Jedenfalls  ist  die  hierher
gehörige  Aussage  des  N.  und  H.  als  wahrheitsgemäß  zu
betrachten,  eben  so  wenig  aber  zu  verkennen,  daß  die  von
diesen  beiden  Zeugen  an  dem  Jnq.  beobachteten  Aeußerungen -
  im  Blicke  und  sonstigen  Benehmen  nicht  zum  Bewußtsein -
  eines  Mörders,  wohl  aber  zum  Jnnern  eines  Menschen
passen,  der  nach  einer  in  der  Unfreiheit  eben  begangenen
Mordthat  (?)  nichts  Böses  und  Gesetzwidriges  gethan  zu
haben  wähnt.  (?)
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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