§ 257. Begriff und Abschluß des Dienstvertrags.
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führer behandeln*). Denn die Gründe der Schonung des Handelnden*2) ¬
liegen hier nicht vor. Wußte dieser doch, daß er bei
mangelnder Sorgfalt nicht sich selbst beschädigte! Demgemäß wird der
Handelnde hier auch nach den Grundsätzen unbeauftragter Geschäftsührung ¬
verpflichtet: und zwar regelmäßig nur der nicht nützlichen,
als welche sich diese Art des Eingriffs vornehmlich darstellt.
a) Folglich haftet der Handelnde hier zunächst für allen dem Herrn
aus der Geschäftsführung entstehenden Schaden 13)
„auch wenn ihm ein
sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt (§ 678 BGB). Abgesehen
davon hat er das Geschäft so zu führen, wie dies dem Interesse des
Herrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder muthmaßlichen Willen
entspricht. Er hat die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht wie jeder
Geschäftsführer, und schließlich alles Empfangene (einschließlich der
Zinsen des in eigenem Nutzen Verwendeten) herauszugeben — eventuell
auch für etwaige Versehen in dieser Hinsicht Schadensersatz zu leisten
(§§ 677, 681). § 687 Abs. 2 B6B14).
War der Handelnde geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so kommt ihm die Abmilderung der Haftung des § 682
BGB15) zu Statten.
b) Macht der Geschäftsherr diese Ansprüche geltend, so ist er dem
Handelnden wie aus einer von diesem unternommenen nicht nützlichen
o+16)
§ 687 i. f.
Geschäftsführung verpflichtet
III. Lohnverträge.
A. Dienstvertrag.
1. Gewöhnliche Fälle“.
§ 257.
a) Begriff und Abschluß.
Werden Geschäftsbesorgungen oder andere Arbeiten*) vertraglich
gegen eine vom anderen Kontrahenten versprochene Ver11) ¬
Daran hat er ein besonderes Interesse, wenn eine Bereicherung des
Handelnden nicht vorliegt und die Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjährt
sind (s. § 852 BGB.)
12) Oben bei Note 2.
13) S. v. § 255 Note 36 ff
14) Dies entspricht im Wesentlichen den Pflichten bei nicht nützlicher Geschäftsführung. ¬
S. o. § 255 III Ziff. 1b.
15) S. o. § 255 III Ziff. 1c.
16) Selbstverständlich wie aus einer nicht genehmigten. Eine Genehmigung ¬
ist in der Inanspruchnahme des Handelnden als Geschäftsführer nicht zu
finden. Der Geschäftsherr hat also nur nach § 684 S. 1 seine etwaige Bereicherung ¬
herauszugeben. S. o. § 255 zu Note 65.
Crome, System des deutschen bürgerlichen Rechts. II.
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