fullscreen : System des deutschen bürgerlichen Rechts (Bd. 2, Hälfte 2)

§  257.  Begriff  und  Abschluß  des  Dienstvertrags.
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führer  behandeln*).  Denn  die  Gründe  der  Schonung  des  Handelnden*2) ¬
  liegen  hier  nicht  vor.  Wußte  dieser  doch,  daß  er  bei
mangelnder  Sorgfalt  nicht  sich  selbst  beschädigte!  Demgemäß  wird  der
Handelnde  hier  auch  nach  den  Grundsätzen  unbeauftragter  Geschäftsührung ¬
  verpflichtet:  und  zwar  regelmäßig  nur  der  nicht  nützlichen,
als  welche  sich  diese  Art  des  Eingriffs  vornehmlich  darstellt.
a)  Folglich  haftet  der  Handelnde  hier  zunächst  für  allen  dem  Herrn
aus  der  Geschäftsführung  entstehenden  Schaden  13)
„auch  wenn  ihm  ein
sonstiges  Verschulden  nicht  zur  Last  fällt  (§  678  BGB).  Abgesehen
davon  hat  er  das  Geschäft  so  zu  führen,  wie  dies  dem  Interesse  des
Herrn  mit  Rücksicht  auf  dessen  wirklichen  oder  muthmaßlichen  Willen
entspricht.  Er  hat  die  Auskunfts-  und  Rechenschaftspflicht  wie  jeder
Geschäftsführer,  und  schließlich  alles  Empfangene  (einschließlich  der
Zinsen  des  in  eigenem  Nutzen  Verwendeten)  herauszugeben  —  eventuell
auch  für  etwaige  Versehen  in  dieser  Hinsicht  Schadensersatz  zu  leisten
(§§  677,  681).  §  687  Abs.  2  B6B14).
War  der  Handelnde  geschäftsunfähig  oder  in  der  Geschäftsfähigkeit
beschränkt,  so  kommt  ihm  die  Abmilderung  der  Haftung  des  §  682
BGB15)  zu  Statten.
b)  Macht  der  Geschäftsherr  diese  Ansprüche  geltend,  so  ist  er  dem
Handelnden  wie  aus  einer  von  diesem  unternommenen  nicht  nützlichen
o+16)
§  687  i.  f.
Geschäftsführung  verpflichtet
III.  Lohnverträge.
A.  Dienstvertrag.
1.  Gewöhnliche  Fälle“.
§  257.
a)  Begriff  und  Abschluß.
Werden  Geschäftsbesorgungen  oder  andere  Arbeiten*)  vertraglich
gegen  eine  vom  anderen  Kontrahenten  versprochene  Ver11) ¬
  Daran  hat  er  ein  besonderes  Interesse,  wenn  eine  Bereicherung  des
Handelnden  nicht  vorliegt  und  die  Ansprüche  aus  unerlaubter  Handlung  verjährt
sind  (s.  §  852  BGB.)
12)  Oben  bei  Note  2.
13)  S.  v.  §  255  Note  36  ff
14)  Dies  entspricht  im  Wesentlichen  den  Pflichten  bei  nicht  nützlicher  Geschäftsführung. ¬
  S.  o.  §  255  III  Ziff.  1b.
15)  S.  o.  §  255  III  Ziff.  1c.
16)  Selbstverständlich  wie  aus  einer  nicht  genehmigten.  Eine  Genehmigung ¬

ist  in  der  Inanspruchnahme  des  Handelnden  als  Geschäftsführer  nicht  zu
finden.  Der  Geschäftsherr  hat  also  nur  nach  §  684  S.  1  seine  etwaige  Bereicherung ¬
  herauszugeben.  S.  o.  §  255  zu  Note  65.
Crome,  System  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts.  II.
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