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Handschrift sowie die Feststellung der Adressen der Briefe eine
ganz bedeutende geistige Arbeit erfordert hätten, und daß seine
kritischen Ergebnisse sich auf neue Feststellungen des Textes
bezögen, hat die Königliche Staatsanwaltschaft die Literarische
Sachverständigenkammer um Abgabe eines Gutachtens darüber
ersucht,
ob und inwieweit sich Dr. St. eines Nachdrucks schuldig
gemacht habe.
Die Sachverständigenkammer mußte sich unbedenklich dahin ¬
aussprechen, daß der Tatbestand einer unzulässigen Vervielfältigung ¬
im Sinne des Gesetzes vom 19. Juni 1901 nicht
vorliegt.
Dr. K. hat in seinem Strafantrage vom 9. Juni 1905
22 Fälle besonders bezeichnet, in denen sich der Beschuldigte
Dr. St. des Nachdrucks schuldig gemacht haben soll, und zwar
13 Fälle, in denen er Beethoven'sche Briefe, die sich nur in
den „Neuen Beethovenbriefen" finden, abgedruckt habe, und
9 Fälle, in denen es sich um solche Beethovenbriefe handelt,
die von dem Anzeigenden ergänzt worden sind.
Was nun zunächst diese Briefe beider Art an und für sich
betrifft, so kann die Sachverständigenkammer denselben einen
Schutz gegen Nachdruck überhaupt nicht zubilligen.
In Übereinstimmung mit der gemeinen Meinung hat das
Reichsgericht in seinem Urteil vom 28. Februar 1898 (Entscheidungen ¬
in Zivilsachen, Band 41, S. 43 ff.) sich dahin ausgesprochen, ¬
daß die Frage des Urheberrechts an Briefen auf
dem Boden des Urheberrechtsgesetzes vom 11. Juni 1870 mit
der Frage zusammenfällt, was unter einem Schriftwerk im
Sinne dieses Gesetzes zu verstehen ist. Es steht außer Zweifel,
daß im Sinne dieses Gesetzes als Schriftwerke nur Erzeugnisse
einer individuellen geistigen Tätigkeit anzusehen sind, und
das Reichsgericht hat dementsprechend die Annahme für berechtigt
erklärt, daß „gewöhnliche Briefe, deren Inhalt sich im wesentlichen ¬
auf die Mitteilung persönlicher Nachrichten, die Besprechung
geschäftlicher Angelegenheiten oder dergl. beschränkt", keine schutz¬