Metadaten : Daude, Paul: Gutachten der Königlich Preußischen Sachverständigen-Kammern für Werke der Literatur und der Tonkunst aus den Jahren 1902-1907

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Handschrift  sowie  die  Feststellung  der  Adressen  der  Briefe  eine
ganz  bedeutende  geistige  Arbeit  erfordert  hätten,  und  daß  seine
kritischen  Ergebnisse  sich  auf  neue  Feststellungen  des  Textes
bezögen,  hat  die  Königliche  Staatsanwaltschaft  die  Literarische
Sachverständigenkammer  um  Abgabe  eines  Gutachtens  darüber
ersucht,
ob  und  inwieweit  sich  Dr.  St.  eines  Nachdrucks  schuldig
gemacht  habe.
Die  Sachverständigenkammer  mußte  sich  unbedenklich  dahin ¬
  aussprechen,  daß  der  Tatbestand  einer  unzulässigen  Vervielfältigung ¬
  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1901  nicht
vorliegt.
Dr.  K.  hat  in  seinem  Strafantrage  vom  9.  Juni  1905
22  Fälle  besonders  bezeichnet,  in  denen  sich  der  Beschuldigte
Dr.  St.  des  Nachdrucks  schuldig  gemacht  haben  soll,  und  zwar
13  Fälle,  in  denen  er  Beethoven'sche  Briefe,  die  sich  nur  in
den  „Neuen  Beethovenbriefen"  finden,  abgedruckt  habe,  und
9  Fälle,  in  denen  es  sich  um  solche  Beethovenbriefe  handelt,
die  von  dem  Anzeigenden  ergänzt  worden  sind.
Was  nun  zunächst  diese  Briefe  beider  Art  an  und  für  sich
betrifft,  so  kann  die  Sachverständigenkammer  denselben  einen
Schutz  gegen  Nachdruck  überhaupt  nicht  zubilligen.
In  Übereinstimmung  mit  der  gemeinen  Meinung  hat  das
Reichsgericht  in  seinem  Urteil  vom  28.  Februar  1898  (Entscheidungen ¬
  in  Zivilsachen,  Band  41,  S.  43  ff.)  sich  dahin  ausgesprochen, ¬
  daß  die  Frage  des  Urheberrechts  an  Briefen  auf
dem  Boden  des  Urheberrechtsgesetzes  vom  11.  Juni  1870  mit
der  Frage  zusammenfällt,  was  unter  einem  Schriftwerk  im
Sinne  dieses  Gesetzes  zu  verstehen  ist.  Es  steht  außer  Zweifel,
daß  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Schriftwerke  nur  Erzeugnisse
einer  individuellen  geistigen  Tätigkeit  anzusehen  sind,  und
das  Reichsgericht  hat  dementsprechend  die  Annahme  für  berechtigt
erklärt,  daß  „gewöhnliche  Briefe,  deren  Inhalt  sich  im  wesentlichen ¬
  auf  die  Mitteilung  persönlicher  Nachrichten,  die  Besprechung
geschäftlicher  Angelegenheiten  oder  dergl.  beschränkt",  keine  schutz¬
            
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