Das Recht der Gesellschaft.
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Zu den allgemeinen Gesellschaften wird auch die allgemeine Erwerbsgesellschaft ¬
gerechnet, d. h. die Gemeinschaft des entgeltlichen Erwerbes.? ¬
Sie ist nach B. G. G. wie andere Gesellschaften formlos begründbars, ¬
im Leben kommt sie aber kaum noch vor.
Desto blühender sind die sog. partikularen Gesellschaften, welche
nicht das gesamte Vermögen, noch auch den gesamten entgeltlichen Erwerb ¬
erfassen. Dahin gehört der gemeinschaftliche Betrieb eines Gewerbes
oder eines Komplexes von Geschäften oder auch eines einzelnen Geschäftes
sog. Gelegenheitsgesellschaften:.
2. Gesellschaften können auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ¬
sein, § 723. Eine auf bestimmte Zeit begründete, nach deren
Ablauf fortgesetzte Gesellschaft gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert,
eine auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangene wird wie eine auf
unbestimmte Zeit geschlossene behandelt, § 724.
3. Vornehmlich sind Außengesellschaften und Innengesellschaften zu
unterscheiden.
2) 1. 7, l. 3 D. pro socio 17, 2.
3) Nach A. L. R. I, 17 §§ 177 ff. forderte sie zu ihrer Errichtung Schriftlichkeit,
war sie, um gegen Dritte zu wirken, welche nichts von ihr wußten, öffentlich bekannt
zu machen.
4) Das alte H.G. B. Art. 266 bis 270 enthielt Vorschriften über die Vereinigung ¬
zu einzelnen Handelsgesellschaften, vgl. R. G. Bd. 19 S. 166; Goldschmidts
Ztschr. Bd. 15 S. 99. Das neue H. G. B. behandelt sie nicht. Solche Gesellschaften
unterstehen jetzt dem B.G. B. unmittelbar.
5) Unter den Gelegenheitsgesellschaften, die den Innengesellschaften zugehören
sind hervorzuheben die Konsortien zur Begebung von Geldpapieren, seien
dies Schuldverschreibungen oder Aktien, mögen diese Papiere bereits rechtliche Existenz
haben oder erst künftige, z. B. noch nicht registrierte Aktien sein. Vgl. Sydow in
Goldschmidts Zischr., Bd. 19 S. 427ff; R.O. H. G. Bd. 17 S. 197 ff.; R. G. Bd. 21
S. 66. Das leitende Bankhaus hat hierbei die Veräußerung der Geldpapiere in
eigenem Namen vorzunehmen und teilt mit den Konsortialen den Gewinn, welcher
über den bestimmten Kurs — den sog. Konsortialkurs, z. B. 102 — hinaus erziell
wird, im Verhältnisse des Betrages, mit welchem der Konsortiale sich am Geschäfte
beteiligt hat. Es kann z. B., falls eine Million vom leitenden Hause begeben werden
soll und begeben wird, der Konsortiale, welcher Hunderttausend zu 102 übernahm,
ein Zehntel des Reingewinnes jenes Hauses beim Geschäfte über 102 hinaus bean
spruchen. Soweit dagegen die Papiere nicht zum Konsortialkurs bis zur bestimmten
oder angemessenen Zeit zu begeben waren, hat der Konsortiale eine verhältnismäßige
Zahl derselben auf Verlangen des Mitkontrahenten zu jenem Kurse abzunehmen
Das leitende Haus kann mit mehreren Konsortialen abschließen, es besteht aber dann
in der Regel unter diesen keine Gesellschaft. Der Konsortiale kann an einen Nachmann ¬
einen Teil oder auch das Ganze seiner Konsortialbeteiligung abtreten, R. O. H. G
Bd. 22 S. 381. Im ersteren Falle entsteht eine Untergesellschaft, im zweiten liegt
eine Art der emtio spei vor. Das leitende Haus steht in keiner Gesellschaft mit den
Unterkonsortialen seines Gesellschafters. Inwieweit der Unterbeteiligte dem ihn Beteiligenden ¬
Einreden wegen Vertragsverletzungen des Syndikatsleiters entgegenstellen
kann, darüber vgl. R.G. Bd. 1 S. 76.