Metadata : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Das  Recht  der  Gesellschaft.
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Zu  den  allgemeinen  Gesellschaften  wird  auch  die  allgemeine  Erwerbsgesellschaft ¬
  gerechnet,  d.  h.  die  Gemeinschaft  des  entgeltlichen  Erwerbes.? ¬
  Sie  ist  nach  B.  G.  G.  wie  andere  Gesellschaften  formlos  begründbars, ¬
  im  Leben  kommt  sie  aber  kaum  noch  vor.
Desto  blühender  sind  die  sog.  partikularen  Gesellschaften,  welche
nicht  das  gesamte  Vermögen,  noch  auch  den  gesamten  entgeltlichen  Erwerb ¬
  erfassen.  Dahin  gehört  der  gemeinschaftliche  Betrieb  eines  Gewerbes
oder  eines  Komplexes  von  Geschäften  oder  auch  eines  einzelnen  Geschäftes
sog.  Gelegenheitsgesellschaften:.
2.  Gesellschaften  können  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  eingegangen ¬
  sein,  §  723.  Eine  auf  bestimmte  Zeit  begründete,  nach  deren
Ablauf  fortgesetzte  Gesellschaft  gilt  als  auf  unbestimmte  Zeit  verlängert,
eine  auf  Lebenszeit  eines  Gesellschafters  eingegangene  wird  wie  eine  auf
unbestimmte  Zeit  geschlossene  behandelt,  §  724.
3.  Vornehmlich  sind  Außengesellschaften  und  Innengesellschaften  zu
unterscheiden.
2)  1.  7,  l.  3  D.  pro  socio  17,  2.
3)  Nach  A.  L.  R.  I,  17  §§  177  ff.  forderte  sie  zu  ihrer  Errichtung  Schriftlichkeit,
war  sie,  um  gegen  Dritte  zu  wirken,  welche  nichts  von  ihr  wußten,  öffentlich  bekannt
zu  machen.
4)  Das  alte  H.G.  B.  Art.  266  bis  270  enthielt  Vorschriften  über  die  Vereinigung ¬
  zu  einzelnen  Handelsgesellschaften,  vgl.  R.  G.  Bd.  19  S.  166;  Goldschmidts
Ztschr.  Bd.  15  S.  99.  Das  neue  H.  G.  B.  behandelt  sie  nicht.  Solche  Gesellschaften
unterstehen  jetzt  dem  B.G.  B.  unmittelbar.
5)  Unter  den  Gelegenheitsgesellschaften,  die  den  Innengesellschaften  zugehören
sind  hervorzuheben  die  Konsortien  zur  Begebung  von  Geldpapieren,  seien
dies  Schuldverschreibungen  oder  Aktien,  mögen  diese  Papiere  bereits  rechtliche  Existenz
haben  oder  erst  künftige,  z.  B.  noch  nicht  registrierte  Aktien  sein.  Vgl.  Sydow  in
Goldschmidts  Zischr.,  Bd.  19  S.  427ff;  R.O.  H.  G.  Bd.  17  S.  197  ff.;  R.  G.  Bd.  21
S.  66.  Das  leitende  Bankhaus  hat  hierbei  die  Veräußerung  der  Geldpapiere  in
eigenem  Namen  vorzunehmen  und  teilt  mit  den  Konsortialen  den  Gewinn,  welcher
über  den  bestimmten  Kurs  —  den  sog.  Konsortialkurs,  z.  B.  102  —  hinaus  erziell
wird,  im  Verhältnisse  des  Betrages,  mit  welchem  der  Konsortiale  sich  am  Geschäfte
beteiligt  hat.  Es  kann  z.  B.,  falls  eine  Million  vom  leitenden  Hause  begeben  werden
soll  und  begeben  wird,  der  Konsortiale,  welcher  Hunderttausend  zu  102  übernahm,
ein  Zehntel  des  Reingewinnes  jenes  Hauses  beim  Geschäfte  über  102  hinaus  bean
spruchen.  Soweit  dagegen  die  Papiere  nicht  zum  Konsortialkurs  bis  zur  bestimmten
oder  angemessenen  Zeit  zu  begeben  waren,  hat  der  Konsortiale  eine  verhältnismäßige
Zahl  derselben  auf  Verlangen  des  Mitkontrahenten  zu  jenem  Kurse  abzunehmen
Das  leitende  Haus  kann  mit  mehreren  Konsortialen  abschließen,  es  besteht  aber  dann
in  der  Regel  unter  diesen  keine  Gesellschaft.  Der  Konsortiale  kann  an  einen  Nachmann ¬
  einen  Teil  oder  auch  das  Ganze  seiner  Konsortialbeteiligung  abtreten,  R.  O.  H.  G
Bd.  22  S.  381.  Im  ersteren  Falle  entsteht  eine  Untergesellschaft,  im  zweiten  liegt
eine  Art  der  emtio  spei  vor.  Das  leitende  Haus  steht  in  keiner  Gesellschaft  mit  den
Unterkonsortialen  seines  Gesellschafters.  Inwieweit  der  Unterbeteiligte  dem  ihn  Beteiligenden ¬
  Einreden  wegen  Vertragsverletzungen  des  Syndikatsleiters  entgegenstellen
kann,  darüber  vgl.  R.G.  Bd.  1  S.  76.
            
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