Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Das Recht der Gesellschaft. 
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Wir werden z. B. in einer Vereinigung zu ge 
mögenswert haben." 
meinsamen Andachtsübungen, bei welcher pekuniäre Leistungen nicht ver 
einbart werden, eine Gesellschaft im Sinne des bürgerlichen Rechtes nicht 
zu sehen haben. 
Laut § 706 können die Beiträge der Gesellschafter nicht bloß in 
Vermögensgegenständen, sondern auch in Diensten bestehen. 
ist damit nicht ausgeschlossen, daß auch Vorteile anderer Art, welche 
pekuniären Nutzen versprechen, Beiträge bilden, z. B. Überlassung einer 
Kundschaft. Auch der bloße Name des zutretenden Gesellschafters kann 
als wertvoller Beitrag zu erachten sein. 
5. Die Vertragschließenden müssen die Absicht haben, als Ge 
nossen verbunden eine Gesellschaft zu bilden.s Keine Gesellschaft ist 
es, wenn jeder der Beteiligten bloß eigene Zwecke verfolgt, auch wenn 
dies zu einem Zusammenwirken führt. 
Insbesondere bilden die sog. partiarischen Rechtsgeschäfte keine Ge 
sellschaften.? Dahin gehört, daß ein Kaufmann seine Handlungsgehilfen 10 
oder seine Handlungsagenten, der Fabrikant seine Arbeiter am Geschäfts 
gewinne beteiligt. Es liegen hierin Dienstverhältnisse 1; daher kann der 
Geschäftsherr sein Geschäft trotz der Vereinbarung selbständig nach seinem 
Ermessen und Belieben betreiben. Führt er es lässig, unternimmt er 
überkühne Spekulationen, so macht ihn dies den am Geschäftsgewinne 
beteiligten Angestellten nicht verantwortlich.12 Aus ähnlichen Gründen 
7) Vgl. oben Bd. 2 Abt. 1 § 84. 
8) Je nach der Absicht der Beteiligten bildet derselbe Tatbestand bald eine 
Gesellschaft, bald ein anderes Geschäft, 1. 44 D. pro socio 17, 2. Si margarita tibi 
vendendam dedero, ut si eam decem vendidis redderes mihi decem, si pluris, 
quod excedit tu haberes, mihi videtur, si animo contrahendae societatis id actum 
sit, pro socio esse actionem, si minus praescriptis verbis. Die Absicht tst natürlich 
aus den Umständen zu erschließen. Aus der sozialen Stellung der Beteiligten lassen 
sich nicht selten hierfür Anhaltspunkte gewinnen, Seuffert Archiv Bd. 51 n. 104. 
9) Vgl. Crome, Die partiarischen Rechtsgeschäfte 1897. 
10) Beim sog. commis interessé, welchem ein Anteil am Nettoertrage des 
Geschäftes — Gewinnprovision, Tantième — zugesichert ist, R. O. H.G. Bd. 1 S. 195 ff., 
stellt sich also die Tantieme als ein bedingt zugedachter Lohn dar. Meist ist der 
Jahresertrag des Geschäftes für sie maßgebend. Das hiernach zu Berechnende wird 
geschuldet, auch wenn spätere Jahre Verlust bringen. Streit herrscht, inwieweit der 
Geschäftsherr dem tantiemeberechtigten Kommis oder Arbeiter Rechnung zu stellen 
hat. Er ist weder Verwalter noch Geschäftsführer seines Angestellten, noch liegt eine 
eigentliche Gesellschaft vor. Das R.O. H.G. Bd. 17 S. 276 nimmt hiernach an, daß 
der Prinzipal dem Kommis eine Bilanz vorzulegen habe, auch Einsicht in die 
Bücher, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Ergebnisse notwendig sei, ver 
statten müsse, dagegen habe er nicht Rechnung mit Belegen zu stellen, vgl. R. O. H. G. 
Bd. 18 S. 1 ff. 
11) Vgl. R.G. v. 9. Dez. 1902, Gruchot Bd. 47 S. 401. 
12) Vgl. Cosack, B.R. Bd. 2 § 274 4. Aufl. S. 426.
	        
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