Das Recht der Gesellschaft.
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Wir werden z. B. in einer Vereinigung zu ge
mögenswert haben."
meinsamen Andachtsübungen, bei welcher pekuniäre Leistungen nicht ver
einbart werden, eine Gesellschaft im Sinne des bürgerlichen Rechtes nicht
zu sehen haben.
Laut § 706 können die Beiträge der Gesellschafter nicht bloß in
Vermögensgegenständen, sondern auch in Diensten bestehen.
ist damit nicht ausgeschlossen, daß auch Vorteile anderer Art, welche
pekuniären Nutzen versprechen, Beiträge bilden, z. B. Überlassung einer
Kundschaft. Auch der bloße Name des zutretenden Gesellschafters kann
als wertvoller Beitrag zu erachten sein.
5. Die Vertragschließenden müssen die Absicht haben, als Ge
nossen verbunden eine Gesellschaft zu bilden.s Keine Gesellschaft ist
es, wenn jeder der Beteiligten bloß eigene Zwecke verfolgt, auch wenn
dies zu einem Zusammenwirken führt.
Insbesondere bilden die sog. partiarischen Rechtsgeschäfte keine Ge
sellschaften.? Dahin gehört, daß ein Kaufmann seine Handlungsgehilfen 10
oder seine Handlungsagenten, der Fabrikant seine Arbeiter am Geschäfts
gewinne beteiligt. Es liegen hierin Dienstverhältnisse 1; daher kann der
Geschäftsherr sein Geschäft trotz der Vereinbarung selbständig nach seinem
Ermessen und Belieben betreiben. Führt er es lässig, unternimmt er
überkühne Spekulationen, so macht ihn dies den am Geschäftsgewinne
beteiligten Angestellten nicht verantwortlich.12 Aus ähnlichen Gründen
7) Vgl. oben Bd. 2 Abt. 1 § 84.
8) Je nach der Absicht der Beteiligten bildet derselbe Tatbestand bald eine
Gesellschaft, bald ein anderes Geschäft, 1. 44 D. pro socio 17, 2. Si margarita tibi
vendendam dedero, ut si eam decem vendidis redderes mihi decem, si pluris,
quod excedit tu haberes, mihi videtur, si animo contrahendae societatis id actum
sit, pro socio esse actionem, si minus praescriptis verbis. Die Absicht tst natürlich
aus den Umständen zu erschließen. Aus der sozialen Stellung der Beteiligten lassen
sich nicht selten hierfür Anhaltspunkte gewinnen, Seuffert Archiv Bd. 51 n. 104.
9) Vgl. Crome, Die partiarischen Rechtsgeschäfte 1897.
10) Beim sog. commis interessé, welchem ein Anteil am Nettoertrage des
Geschäftes — Gewinnprovision, Tantième — zugesichert ist, R. O. H.G. Bd. 1 S. 195 ff.,
stellt sich also die Tantieme als ein bedingt zugedachter Lohn dar. Meist ist der
Jahresertrag des Geschäftes für sie maßgebend. Das hiernach zu Berechnende wird
geschuldet, auch wenn spätere Jahre Verlust bringen. Streit herrscht, inwieweit der
Geschäftsherr dem tantiemeberechtigten Kommis oder Arbeiter Rechnung zu stellen
hat. Er ist weder Verwalter noch Geschäftsführer seines Angestellten, noch liegt eine
eigentliche Gesellschaft vor. Das R.O. H.G. Bd. 17 S. 276 nimmt hiernach an, daß
der Prinzipal dem Kommis eine Bilanz vorzulegen habe, auch Einsicht in die
Bücher, soweit dies zur Prüfung der Richtigkeit der Ergebnisse notwendig sei, ver
statten müsse, dagegen habe er nicht Rechnung mit Belegen zu stellen, vgl. R. O. H. G.
Bd. 18 S. 1 ff.
11) Vgl. R.G. v. 9. Dez. 1902, Gruchot Bd. 47 S. 401.
12) Vgl. Cosack, B.R. Bd. 2 § 274 4. Aufl. S. 426.