Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  355.  Begriff  und  Wesen  der  Gesellschaft.
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regelt.  Damit  tritt  sie  in  Gegensatz  zu  den  vertraglosen  Gemeinschaften3
welche  bloß  in  der  Tatsache  der  Gemeinschaft  von  Sachen  und  Rechten
wurzeln  und  ihre  Regelung  unmittelbar  durch  die  Rechtsordnung
finden.
3.  Die  Gesellschafter  müssen  mit  der  Gesellschaft  gemeinsame
Zwecke  verfolgen.  Diese  Zwecke  sind  von  sehr  verschiedener  Bedeutung
für  die  Beteiligten.  Sie  können  verhältnismäßig  untergeordnete  und
vorübergehende  sein,  z.  B.  das  gemeinsame  Halten  einer  Zeitung,  Spielen
eines  Loses  auf  gemeinsame  Rechnung  —  Lotteriegemeinschafts  —,  aber
auch  für  die  ganze  Lebenstätigkeit  der  Gesellschafter  bestimmt  und  auf
die  Dauer  angelegt  sein,  z.  B.  der  gemeinsame  Betrieb  eines  Handwerkes ¬
  durch  zwei  Handwerksmeister  oder  eines  Gewerbes  von  Kleinkaufleuten. ¬

Meist  ist  der  Zweck,  Vermögen  für  sich  zu  gewinnen  oder  zu  erhalten. ¬
  Es  ist  aber  nicht  notwendig,  daß  es  sich  um  eigennützige,  noch
auch  daß  es  sich  um  Vermögensziele  handelt.“  Gesellschaften  zu  wissenschaftlichen, ¬
  künstlerischen,  politischen,  kommunalen,  religiösen  Zwecken,
auch  bloß  zur  Erholung  und  Erheiterung  kommen  häufig  vor.
Gesellschaften  zu  unerlaubten  Zwecken  sind  nichtig.  Die  zu  solchen
Zwecken  zusammengeschossenen  Mittel  bilden  daher  kein  Gesellschaftsvermögen, ¬
  werden  vielmehr  zu  vertragloser  Gemeinschaft.
4.  Richtiger  Ansicht  nach  fordert  eine  Gesellschaft  im  Rechtssinne,
daß  die  Gesellschafter  zur  Verwirklichung  der  Gesellschaftszwecke  Leistungen
zusagen,  welche  entweder  unmittelbar  oder  doch  mittelbar  einen  Ver3) ¬
  Deutschrechtliche  vertragslose  Gemeinschaften  haben  nicht  selten  eine  societätsartige ¬
  Organisation  und  nähern  sich  hierdurch  der  Gesellschaft,  ohne  doch  in  eine
solche  überzugehen.  Dahin  gehört  die  Gewerkschaft  alten  Rechtes,  d.  h.  das  Miteigentum ¬
  an  einem  Bergwerke,  dahin  auch  richtiger  Ansicht  nach  die  Rhederei,
d.  h.  das  Miteigentum  an  einem  Seeschiffe,  vgl.  unten  §  373.
4)  An  Gemeinschaften  schließen  sich  oft  Gesellschaftsverträge  an,  sei  es  ausdrücklich ¬
  oder  auch  stillschweigend.  Damit  wandelt  sich  ihre  Rechtenatur.  So  wenn  das
Geschäft  eines  Einzelkaufmannes  nicht  bloß  behufs  der  Liquidation  durch  mehrere
Erben  desselben  fortgeführt  wird.  Vgl.  R.G.  Bd.  16  S.  339
5)  R.G.  v.  9.  April  1904  bei  Gruchot  Bd.  48  S.  799.
6)  Ist  eine  Vermögensgemeinschaft  notwendig,  damit  eine  Gesellschaft  im  Sinne
des  B.  G.  B.  vorliegt?  Man  wird  dies  zu  bejahen  haben,  vgl.  B.G.  B.  §  718.  Jeden
falls  nimmt  dies  R.  G.  v.  6.  Nov.  1902,  Bd.  53  S.  19  an.  Daher  erachtet  es,  daß  Vereinigungen ¬
  von  Gewerbetreibenden,  die  auf  der  Festhaltung  von  Mindestpreisen  gegenüber ¬
  den  Abnehmern  der  einzelnen  Teilnehmer  hinwirken,  nicht  Gesellschaften  im
eigentlichen  Sinne  des  Wortes  sind.  Das  R.G.  nimmt  aber  an,  daß  diese  Vereinigungen ¬
  in  ihrer  rechtlichen  Natur  den  Gesellschaften  insofern  nahestehen,  als  sie  einen
durch  das  Zusammenwirken  der  Beteiligten  zu  erzielenden  Erfolg,  der  jedem  Teilnehmer ¬
  zugute  kommt,  erstreben.
            
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