§ 355. Begriff und Wesen der Gesellschaft.
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regelt. Damit tritt sie in Gegensatz zu den vertraglosen Gemeinschaften3
welche bloß in der Tatsache der Gemeinschaft von Sachen und Rechten
wurzeln und ihre Regelung unmittelbar durch die Rechtsordnung
finden.
3. Die Gesellschafter müssen mit der Gesellschaft gemeinsame
Zwecke verfolgen. Diese Zwecke sind von sehr verschiedener Bedeutung
für die Beteiligten. Sie können verhältnismäßig untergeordnete und
vorübergehende sein, z. B. das gemeinsame Halten einer Zeitung, Spielen
eines Loses auf gemeinsame Rechnung — Lotteriegemeinschafts —, aber
auch für die ganze Lebenstätigkeit der Gesellschafter bestimmt und auf
die Dauer angelegt sein, z. B. der gemeinsame Betrieb eines Handwerkes ¬
durch zwei Handwerksmeister oder eines Gewerbes von Kleinkaufleuten. ¬
Meist ist der Zweck, Vermögen für sich zu gewinnen oder zu erhalten. ¬
Es ist aber nicht notwendig, daß es sich um eigennützige, noch
auch daß es sich um Vermögensziele handelt.“ Gesellschaften zu wissenschaftlichen, ¬
künstlerischen, politischen, kommunalen, religiösen Zwecken,
auch bloß zur Erholung und Erheiterung kommen häufig vor.
Gesellschaften zu unerlaubten Zwecken sind nichtig. Die zu solchen
Zwecken zusammengeschossenen Mittel bilden daher kein Gesellschaftsvermögen, ¬
werden vielmehr zu vertragloser Gemeinschaft.
4. Richtiger Ansicht nach fordert eine Gesellschaft im Rechtssinne,
daß die Gesellschafter zur Verwirklichung der Gesellschaftszwecke Leistungen
zusagen, welche entweder unmittelbar oder doch mittelbar einen Ver3) ¬
Deutschrechtliche vertragslose Gemeinschaften haben nicht selten eine societätsartige ¬
Organisation und nähern sich hierdurch der Gesellschaft, ohne doch in eine
solche überzugehen. Dahin gehört die Gewerkschaft alten Rechtes, d. h. das Miteigentum ¬
an einem Bergwerke, dahin auch richtiger Ansicht nach die Rhederei,
d. h. das Miteigentum an einem Seeschiffe, vgl. unten § 373.
4) An Gemeinschaften schließen sich oft Gesellschaftsverträge an, sei es ausdrücklich ¬
oder auch stillschweigend. Damit wandelt sich ihre Rechtenatur. So wenn das
Geschäft eines Einzelkaufmannes nicht bloß behufs der Liquidation durch mehrere
Erben desselben fortgeführt wird. Vgl. R.G. Bd. 16 S. 339
5) R.G. v. 9. April 1904 bei Gruchot Bd. 48 S. 799.
6) Ist eine Vermögensgemeinschaft notwendig, damit eine Gesellschaft im Sinne
des B. G. B. vorliegt? Man wird dies zu bejahen haben, vgl. B.G. B. § 718. Jeden
falls nimmt dies R. G. v. 6. Nov. 1902, Bd. 53 S. 19 an. Daher erachtet es, daß Vereinigungen ¬
von Gewerbetreibenden, die auf der Festhaltung von Mindestpreisen gegenüber ¬
den Abnehmern der einzelnen Teilnehmer hinwirken, nicht Gesellschaften im
eigentlichen Sinne des Wortes sind. Das R.G. nimmt aber an, daß diese Vereinigungen ¬
in ihrer rechtlichen Natur den Gesellschaften insofern nahestehen, als sie einen
durch das Zusammenwirken der Beteiligten zu erzielenden Erfolg, der jedem Teilnehmer ¬
zugute kommt, erstreben.