Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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Gesellschaft und Gemeinschaft. 
VIII. Der Gastwirt hat wegen seiner Forderungen als Wirt16 für 
Wohnung und andere dem Gaste und seiner Begleitung zur Befriedi 
gung ihrer Bedürfnisse gemachte Leistungen, wie auch für Auslagen zu 
diesem Zwecke, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes, 
§ 704, zweifellos auch an denen seiner Begleitung; auf etwaige Dar 
lehen an den Gast wird es sich nicht erstrecken. Nicht betroffen sind 
dem Gast nicht gehörige, auch nicht unpfändbare Sachen nach § 811 
der C. P. O., gemäß § 704 Satz 2, § 559 Satz 3. 
Das Pfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen aus dem 
Gasthof oder dem Gewahrsam des Wirtes oder seiner Leute, die Ent 
fernung sei denn heimlich oder gegen den Widerspruch des Wirtes oder 
seiner Leute erfolgt. Der Gast darf auch die von ihm eingebrachten 
Sachen entfernen, welche er im regelmäßigen Betriebe seiner Geschäfte 
oder mit Rücksicht auf seine und der Seinen gewöhnlichen Lebens 
bedürfnisse zur Entfernung bestimmt hat. 
Wie illusorisch hiernach dieses Pfandrecht ist, leuchtet ein. Gegen 
Schwindler wird den Gastwirt möglicherweise persönlicher Sicherheits 
arrest, C. P. O. § 918, recht wirkungsvoll nur das Strafrecht sichern. 
Fünfter Titel. 
Gesellschaft und Gemeinschaft. 
§ 354. Die römisch=rechtliche Gesellschaft und die Gemeinschaft zur 
gesamten Hand. 
1. Die Verwirklichung eines Gesellschaftsvertrages geschah in Rom 
einzig und allein durch gegenseitige persönliche Verpflichtungen 
der Gesellschafter. Allerdings mußte in der Mehrheit der Fälle uner 
läßlich sein, daß durch die Gesellschaft pekuniäre Mittel aufgebracht 
wurden, welche für die gemeinschaftlichen Zwecke bestimmt? und verfügbar 
waren. Aber diese Mittel blieben bei der römischen Societät rechtlich 
den Gesellschaftern zu eigen, also Bestandteile ihres Vermögens, 
wenn sie auch der Vereinbarung gemäß tatsächlich als Gesellschaftsver 
16) Über die Ansprüche des Wirtes, wenn der Gast im Hotel stirbt, val. 
Kammerg. v. 6. Jan. 1903, Rechtspr. d. O.L.G. Bd. 7 S. 11. 
1) Cosack, B.R. Bd. 2 § 274 a 4. Aufl. S. 422; Gierke, Genossenschaftstheorie 
1887, sowie Gierke, Personengemeinschaft und Vermögensinbegriffe bei Bekker und 
Fischer Heft 18 1889; Hellwig, Anspruch und Klagerecht S. 198 
2) 8gl. I. 82 D. pro socio 17, 2: „in communem arçam pecuniae versae sunt.
	        
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