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Gesellschaft und Gemeinschaft.
VIII. Der Gastwirt hat wegen seiner Forderungen als Wirt16 für
Wohnung und andere dem Gaste und seiner Begleitung zur Befriedi
gung ihrer Bedürfnisse gemachte Leistungen, wie auch für Auslagen zu
diesem Zwecke, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes,
§ 704, zweifellos auch an denen seiner Begleitung; auf etwaige Dar
lehen an den Gast wird es sich nicht erstrecken. Nicht betroffen sind
dem Gast nicht gehörige, auch nicht unpfändbare Sachen nach § 811
der C. P. O., gemäß § 704 Satz 2, § 559 Satz 3.
Das Pfandrecht erlischt mit der Entfernung der Sachen aus dem
Gasthof oder dem Gewahrsam des Wirtes oder seiner Leute, die Ent
fernung sei denn heimlich oder gegen den Widerspruch des Wirtes oder
seiner Leute erfolgt. Der Gast darf auch die von ihm eingebrachten
Sachen entfernen, welche er im regelmäßigen Betriebe seiner Geschäfte
oder mit Rücksicht auf seine und der Seinen gewöhnlichen Lebens
bedürfnisse zur Entfernung bestimmt hat.
Wie illusorisch hiernach dieses Pfandrecht ist, leuchtet ein. Gegen
Schwindler wird den Gastwirt möglicherweise persönlicher Sicherheits
arrest, C. P. O. § 918, recht wirkungsvoll nur das Strafrecht sichern.
Fünfter Titel.
Gesellschaft und Gemeinschaft.
§ 354. Die römisch=rechtliche Gesellschaft und die Gemeinschaft zur
gesamten Hand.
1. Die Verwirklichung eines Gesellschaftsvertrages geschah in Rom
einzig und allein durch gegenseitige persönliche Verpflichtungen
der Gesellschafter. Allerdings mußte in der Mehrheit der Fälle uner
läßlich sein, daß durch die Gesellschaft pekuniäre Mittel aufgebracht
wurden, welche für die gemeinschaftlichen Zwecke bestimmt? und verfügbar
waren. Aber diese Mittel blieben bei der römischen Societät rechtlich
den Gesellschaftern zu eigen, also Bestandteile ihres Vermögens,
wenn sie auch der Vereinbarung gemäß tatsächlich als Gesellschaftsver
16) Über die Ansprüche des Wirtes, wenn der Gast im Hotel stirbt, val.
Kammerg. v. 6. Jan. 1903, Rechtspr. d. O.L.G. Bd. 7 S. 11.
1) Cosack, B.R. Bd. 2 § 274 a 4. Aufl. S. 422; Gierke, Genossenschaftstheorie
1887, sowie Gierke, Personengemeinschaft und Vermögensinbegriffe bei Bekker und
Fischer Heft 18 1889; Hellwig, Anspruch und Klagerecht S. 198
2) 8gl. I. 82 D. pro socio 17, 2: „in communem arçam pecuniae versae sunt.