216
in § 119 (arg. „die Verhandlung" nicht „die Verhandlungen") ausgesprochene ¬
Prinzip der Einheit der Verhandlung über den Rechtsstreit. ¬
Das Gleiche ist auch in den generellen Bestimmungen der
§§ 127 und 128 enthalten. Hiernach hat der Vorsitzende Sorge zu
tragen, daß „die Verhandlung ohne Unterbrechung" zu Ende
geführt werde (§ 127) und wird „die mündliche Verhandlung
dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge stellen (§ 128
Daß insbesondre bei Anfechtungsmitteln gegen ein Urtheil die Zulässigkeit ¬
einer isolirten Verhandlung über die Voraussetzungen des
Anfechtungsmittels nicht zu präsumiren ist, zeigt die besondre Bestimmung ¬
des § 553". Auch wäre eine solche Isolirung unpraktisch.
Die Verhandlung kann ja geschlossen werden, wenn aus den vorgelegten ¬
Schriftstücken Mängel der Zulässigkeit des Einspruchs sich er27“, ¬
vergl. § 140). Endlich besteht für die säumige Pargeben ¬
tei ein
großes Interesse, sofort zur Hauptsache verhandeln und die
Folgen
des § 310 abwenden zu können. Aus den angegebenen
Gründen
ist nicht nur die direkte, sondern auch die analoge Anwendbarkeit ¬
des § 137 zu verneinen. Würde dennoch die Verhandlung
auf die Zulässigkeit des Einspruchs beschränkt werden, so könnte die
säumige
Partei, wenn sie am Verhandeln zur Hauptsache gehindert
worden ist, die Berufung gegen das V. U. des § 310 auf § 4741
stützen.
Die Parteien haben daher sofort sowohl über die Zulässigkeit ¬
des
Einspruchs als über die Hauptsache in eventueller Gleicheitigkeit ¬
zu verhandeln.
Die Zulässigkeit des Einspruchs muß von Amtswegen geprüft
werden, sowohl bei kontradiktorischer Verhandlung wie im Versäumnißfalle, ¬
letzternfalls einerlei, ob die Partei, welche den Einspruch eingelegt ¬
hat, oder der Gegner ausgeblieben ist. Ist nur dieser erschienen,
so muß er den Nachweis der Zulässigkeit (§§ 306, 300,' vergl. § 134)
erbringen, regelmäßig durch Vorlage der in seinem Besitze befindlichen
Urkunden (§ 305).
Fehlen ihm die Schriftstücke, so mag er Ersatzbeweis ¬
(Zeugen, Eid) versuchen, muß aber sich selbst zuschreiben, wenn,
weil ihm die Vorlage nicht möglich ist, das V. U. gemäß § 300' verweigert ¬
wird.*) Ihm diese Nachweisung zu erlassen, wäre bequemer,
aber unrichtig, und würde zu vom Gesetze nicht gewollten Härten
führen, indem trotz angenommener Unzulässigkeit des Einspruchs doch
ein V. U. (§ 310) ergehen würde, gegen welches kein andres
als das unzulängliche Anfechtungsmittel des § 474" geltend gemacht
werden könnte.
..
Die amtliche Prüfung der Zulassigkeit des Einspruchs im Einzelnen ¬
erstreckt sich auf die Statthaftigkeit an sich, auf Form und
Frist der Einlegung. An sich statthaft ist er nur gegen ein nicht nach
*) Vergl. o. S. 143, 144.
* S. o. S. 42 ff.