Inhaltsverzeichnis : Troll, Franz: ¬Das Versäumnisurtheil nach der Reichscivilprozeßordnung

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in  §  119  (arg.  „die  Verhandlung"  nicht  „die  Verhandlungen")  ausgesprochene ¬
  Prinzip  der  Einheit  der  Verhandlung  über  den  Rechtsstreit. ¬
  Das  Gleiche  ist  auch  in  den  generellen  Bestimmungen  der
§§  127  und  128  enthalten.  Hiernach  hat  der  Vorsitzende  Sorge  zu
tragen,  daß  „die  Verhandlung  ohne  Unterbrechung"  zu  Ende
geführt  werde  (§  127)  und  wird  „die  mündliche  Verhandlung
dadurch  eingeleitet,  daß  die  Parteien  ihre  Anträge  stellen  (§  128
Daß  insbesondre  bei  Anfechtungsmitteln  gegen  ein  Urtheil  die  Zulässigkeit ¬
  einer  isolirten  Verhandlung  über  die  Voraussetzungen  des
Anfechtungsmittels  nicht  zu  präsumiren  ist,  zeigt  die  besondre  Bestimmung ¬

des  §  553".  Auch  wäre  eine  solche  Isolirung  unpraktisch.
Die  Verhandlung  kann  ja  geschlossen  werden,  wenn  aus  den  vorgelegten ¬
  Schriftstücken  Mängel  der  Zulässigkeit  des  Einspruchs  sich  er27“, ¬
  vergl.  §  140).  Endlich  besteht  für  die  säumige  Pargeben ¬

tei  ein
großes  Interesse,  sofort  zur  Hauptsache  verhandeln  und  die
Folgen
des  §  310  abwenden  zu  können.  Aus  den  angegebenen
Gründen
ist  nicht  nur  die  direkte,  sondern  auch  die  analoge  Anwendbarkeit ¬
  des  §  137  zu  verneinen.  Würde  dennoch  die  Verhandlung
auf  die  Zulässigkeit  des  Einspruchs  beschränkt  werden,  so  könnte  die
säumige
Partei,  wenn  sie  am  Verhandeln  zur  Hauptsache  gehindert
worden  ist,  die  Berufung  gegen  das  V.  U.  des  §  310  auf  §  4741
stützen.
Die  Parteien  haben  daher  sofort  sowohl  über  die  Zulässigkeit ¬
  des
Einspruchs  als  über  die  Hauptsache  in  eventueller  Gleicheitigkeit ¬

zu  verhandeln.
Die  Zulässigkeit  des  Einspruchs  muß  von  Amtswegen  geprüft
werden,  sowohl  bei  kontradiktorischer  Verhandlung  wie  im  Versäumnißfalle, ¬
  letzternfalls  einerlei,  ob  die  Partei,  welche  den  Einspruch  eingelegt ¬
  hat,  oder  der  Gegner  ausgeblieben  ist.  Ist  nur  dieser  erschienen,
so  muß  er  den  Nachweis  der  Zulässigkeit  (§§  306,  300,'  vergl.  §  134)
erbringen,  regelmäßig  durch  Vorlage  der  in  seinem  Besitze  befindlichen
Urkunden  (§  305).
Fehlen  ihm  die  Schriftstücke,  so  mag  er  Ersatzbeweis ¬
  (Zeugen,  Eid)  versuchen,  muß  aber  sich  selbst  zuschreiben,  wenn,
weil  ihm  die  Vorlage  nicht  möglich  ist,  das  V.  U.  gemäß  §  300'  verweigert ¬
  wird.*)  Ihm  diese  Nachweisung  zu  erlassen,  wäre  bequemer,
aber  unrichtig,  und  würde  zu  vom  Gesetze  nicht  gewollten  Härten
führen,  indem  trotz  angenommener  Unzulässigkeit  des  Einspruchs  doch
ein  V.  U.  (§  310)  ergehen  würde,  gegen  welches  kein  andres
als  das  unzulängliche  Anfechtungsmittel  des  §  474"  geltend  gemacht
werden  könnte.
..
Die  amtliche  Prüfung  der  Zulassigkeit  des  Einspruchs  im  Einzelnen ¬
  erstreckt  sich  auf  die  Statthaftigkeit  an  sich,  auf  Form  und
Frist  der  Einlegung.  An  sich  statthaft  ist  er  nur  gegen  ein  nicht  nach
*)  Vergl.  o.  S.  143,  144.
*  S.  o.  S.  42  ff.
            
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