Zweiter Theil. Erster Titel.
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dieses Gesetz nicht berührten Voraussetzungen der Eheschließung oder die im
§. 2, Alinea 2 erwähnten Bestimmungen zum Gegenstande hat.
§. 4.
Die Vorschriften der Landesgesetze über die Zulassung von Ausländern ¬
zur Eingehung einer Ehe finden auf Bundesangehörige keine Anwendung. ¬
§. 5.
Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechtes werden durch dieses
Gesetz
nicht berührt.
§. 6.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli d. J. in Kraft.
Urkundlich etc.
S. 73 zum §. 158 ist der Anm. 25 beizufügen:
Dies ist streitig geworden, die Gerichte und das Obertribunal haben jedoch
gleichlautend erkannt, daß eine während des Brautstandes von ihrem Verlobten
geschwängerte Frauensperson nicht ganz ebenso wie diejenige, welcher ein älteres
förmliches Ehegelöbniß zur Seite steht, gegen das Aufgebot und die Trauung des
Angesprochenen mit einer Anderen Einspruch im Sinne der §§. 158 ff. erheben
kann. Erk. des Obertr. vom 18. Juni 1866 (Entsch. Bd. LVII, S. 122).
Zum §. 170 am Schlusse ist anzumerken:
36 a) Eine, nach Entlassung aus dem Unterthanenverbande, aber mit Beibehaltung ¬
des Wohnsitzes in Preußen, im Auslande zur Umgehung der diesseitigen ¬
Ehegesetze geschlossene Ehe darf zwar hier im Gerichtsstande des Wohnsitzes
als nichtig erklärt werden (unten, Anm. 22 zu §. 937 d. T.), aber es ist sodann
die Strafbestimmung des §. 170 auf die Kontrahenten nicht anwendbar. Erk.
des Obertr. vom 29. März 1865 (Entsch. Bd. LV, S. 42*
Vierter Abschnitt.
Von den Rechten und Pflichten der Eheleute in Beziehung auf ihre
Personen.
Zum §. 187 ist der Anm. 7, Abs. 2, S. 78, Z. 6 v. o. hinter
„519)" einzuschalten:
Das Obertribunal befindet sich damit im Einverständniß und hat ausgeführt:
„Dem Manne, als dem Haupte der ehelichen Gesellschaft (§. 184) und in Folge
seiner Verpflichtung, die Ehre und das Vermögen seiner Frau auch in Gerichten
zu vertheidigen, ist die gesetzliche Verbindlichkeit zur Tragung der Prozeßkosten in
allen das Vermögen seiner Frau betreffenden Prozessen, in welchen die Frau nicht
etwa allein aufzutreten befugt ist, auferlegt worden. Er ist kraft des Gesetzes
nicht bloß seiner Frau gegenüber, der Debent der Prozeßkosten, die also
auch von ihm, statt von seiner Frau, von dem Gerichte oder von der obsiegenden
Partei, welcher das Recht auf Erstattung der Prozeßkosten zusteht, eingefordert
werden können.“ Erk. v. 1. Juni 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXIII, S. 198).
Dadurch ist die Frage: ob der Mann von seiner Frau Erstattung der fraglichen
Prozeßkosten aus der Substanz ihres eingebrachten Vermögens nach Beendigung
seines Nießbrauchs verlangen könne, nicht berührt. „Diese allerdings mehrseitic
bestrittene Frage ist hier (in diesem Falle) nicht zu entscheiden", sagt das Obertribunal ¬
am Schlusse seiner Entscheidung (S. 199 a. a. O.).
Dem Absatz 4 derselben Anmerkung 7, am Schlusse, ist beizufügen: ¬
Vergl. Allg. Gerichtsordnung, Th. I, Tit. 1, §. 19 a. E.
Zum §. 202 ist der Anm. 192 beizufügen:
In dem Erk. vom 30. Oktober 1863 weiset dasselbe darauf hin, daß das Prinzip ¬
des deutschen Eherechts
wonach bei Abweseuheit des Mannes dessen aus der Hausherrschaft fließende
Verfügungsgewalt im vollen Umfange auf die Ehefrau übergehe,