Metadaten : Allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten (Nachtrags-Bd. zur 3./4. Aufl.)

Zweiter  Theil.  Erster  Titel.
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dieses  Gesetz  nicht  berührten  Voraussetzungen  der  Eheschließung  oder  die  im
§.  2,  Alinea  2  erwähnten  Bestimmungen  zum  Gegenstande  hat.
§.  4.
Die  Vorschriften  der  Landesgesetze  über  die  Zulassung  von  Ausländern ¬
  zur  Eingehung  einer  Ehe  finden  auf  Bundesangehörige  keine  Anwendung. ¬

§.  5.
Die  Bestimmungen  des  bürgerlichen  Eherechtes  werden  durch  dieses
Gesetz
nicht  berührt.
§.  6.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft.
Urkundlich  etc.
S.  73  zum  §.  158  ist  der  Anm.  25  beizufügen:
Dies  ist  streitig  geworden,  die  Gerichte  und  das  Obertribunal  haben  jedoch
gleichlautend  erkannt,  daß  eine  während  des  Brautstandes  von  ihrem  Verlobten
geschwängerte  Frauensperson  nicht  ganz  ebenso  wie  diejenige,  welcher  ein  älteres
förmliches  Ehegelöbniß  zur  Seite  steht,  gegen  das  Aufgebot  und  die  Trauung  des
Angesprochenen  mit  einer  Anderen  Einspruch  im  Sinne  der  §§.  158  ff.  erheben
kann.  Erk.  des  Obertr.  vom  18.  Juni  1866  (Entsch.  Bd.  LVII,  S.  122).
Zum  §.  170  am  Schlusse  ist  anzumerken:
36  a)  Eine,  nach  Entlassung  aus  dem  Unterthanenverbande,  aber  mit  Beibehaltung ¬
  des  Wohnsitzes  in  Preußen,  im  Auslande  zur  Umgehung  der  diesseitigen ¬
  Ehegesetze  geschlossene  Ehe  darf  zwar  hier  im  Gerichtsstande  des  Wohnsitzes
als  nichtig  erklärt  werden  (unten,  Anm.  22  zu  §.  937  d.  T.),  aber  es  ist  sodann
die  Strafbestimmung  des  §.  170  auf  die  Kontrahenten  nicht  anwendbar.  Erk.
des  Obertr.  vom  29.  März  1865  (Entsch.  Bd.  LV,  S.  42*
Vierter  Abschnitt.
Von  den  Rechten  und  Pflichten  der  Eheleute  in  Beziehung  auf  ihre
Personen.
Zum  §.  187  ist  der  Anm.  7,  Abs.  2,  S.  78,  Z.  6  v.  o.  hinter
„519)"  einzuschalten:
Das  Obertribunal  befindet  sich  damit  im  Einverständniß  und  hat  ausgeführt:
„Dem  Manne,  als  dem  Haupte  der  ehelichen  Gesellschaft  (§.  184)  und  in  Folge
seiner  Verpflichtung,  die  Ehre  und  das  Vermögen  seiner  Frau  auch  in  Gerichten
zu  vertheidigen,  ist  die  gesetzliche  Verbindlichkeit  zur  Tragung  der  Prozeßkosten  in
allen  das  Vermögen  seiner  Frau  betreffenden  Prozessen,  in  welchen  die  Frau  nicht
etwa  allein  aufzutreten  befugt  ist,  auferlegt  worden.  Er  ist  kraft  des  Gesetzes
nicht  bloß  seiner  Frau  gegenüber,  der  Debent  der  Prozeßkosten,  die  also
auch  von  ihm,  statt  von  seiner  Frau,  von  dem  Gerichte  oder  von  der  obsiegenden
Partei,  welcher  das  Recht  auf  Erstattung  der  Prozeßkosten  zusteht,  eingefordert
werden  können.“  Erk.  v.  1.  Juni  1866  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  LXIII,  S.  198).
Dadurch  ist  die  Frage:  ob  der  Mann  von  seiner  Frau  Erstattung  der  fraglichen
Prozeßkosten  aus  der  Substanz  ihres  eingebrachten  Vermögens  nach  Beendigung
seines  Nießbrauchs  verlangen  könne,  nicht  berührt.  „Diese  allerdings  mehrseitic
bestrittene  Frage  ist  hier  (in  diesem  Falle)  nicht  zu  entscheiden",  sagt  das  Obertribunal ¬
  am  Schlusse  seiner  Entscheidung  (S.  199  a.  a.  O.).
Dem  Absatz  4  derselben  Anmerkung  7,  am  Schlusse,  ist  beizufügen: ¬

Vergl.  Allg.  Gerichtsordnung,  Th.  I,  Tit.  1,  §.  19  a.  E.
Zum  §.  202  ist  der  Anm.  192  beizufügen:
In  dem  Erk.  vom  30.  Oktober  1863  weiset  dasselbe  darauf  hin,  daß  das  Prinzip ¬
  des  deutschen  Eherechts
wonach  bei  Abweseuheit  des  Mannes  dessen  aus  der  Hausherrschaft  fließende
Verfügungsgewalt  im  vollen  Umfange  auf  die  Ehefrau  übergehe,
            
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