Inhaltsverzeichnis : Handbuch über Ablösungen, Gemeinheitstheilungen und Grundstückenzusammenlegung

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Der  Wald=Eigenthümer  kann,  wenn  keine  Anzahl  des  einzuhütenden ¬
  Viehes  bestimmt  ist,  verlangen,  daß  eine  Anzahl  hierbes
ein  für  allemal  festgesetzt  werde.  Die  Feststellung  der  Anzahl  erfolgt
sodann  nach  dem  Ermessen  verpflichteter  Landwirthe,  von  welchen  der
Eine  von  den  Hutungsberechtigten,  der  Andere  von  dem  Hutungsbelasteten, ¬
  und  der  Dritte  von  der  Obrigkeit  zu  benennen  ist.
§.  19.  Beholzungsrecht,
Der,  welchem  das  Recht,  aus  eines  Andern  Waldung  sein
Holz,  ohne,  daß  diesfalls  ein  bestimmtes  Quantum  festgesetzt  worden,
unentgeldlich,  oder  gegen  Bezahlung,  zu  erhalten  zusteht,  kann  auf
keinen  Fall  mehr  Bau=  oder  Brennholz  aus  selcher  verlangen,  als
er  zu  seiner  Wohnung  und  zu  seinem  unentbehrlichen  Hausbedürfnißz
braucht.
§.  20.  auf  Bauholz,
Ist  die  Anzahl  und  Beschaffenheit  der  zu  erhaltenden  Banstämmt
unbestimmt,  so  können  selbige  nur  in  solcher  Anzahl  und  Qualität
verlangt  werden,  welche  erforderlich  ist,  um  diejenigen  Gebäude,  zu
denen  diese  Abgabe  seit  rechtsverwährter  Zeit  bisher  Statt  gefunden
hat,  in  der  Art  und  Weise  zu  unterhalten  oder  neu  zu  erbauen,  wie
solche  ver  dem  eben  vorzunehmenden  Baue  beschaffen  gewesen,  und
die  diesfalls  bestehenden  Landesgesetze  vorschreiben.
§.  21.  auf  Brennholz,
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Wenn  die  Quantität  des  Diennholzes,  welches  der  Berechtigte
aus  der  Waldung  zu  erhalten  hat,  unbestimmt  ist,  so  erstreckt  sich
solches  nur  auf  den  Bedarf  des  Berechtigten,  wie  solcher  seit  rechtsverwährter ¬
  Zeit  Statt  gefunden  hat,  und  neu  entstandene  Feuerungen
können  das  Befugniß  nicht  erweitern.
§.  22.  auf  unbestimmte  Qualität.
Ist  dagegen  die  Qualität  oder  Sorte  dieses  Brennhotzes  nicht
tenau  bestimmt,  so  hat  der  Berechtigte  diejenige  Holzart,  welche  er
binnen  rechtsverwährter  Zeit  erhalten,  und  in  dem  Fall,  da  diese
entweder  gänzlich  ermangeln  sollte,  oder  bei  pfleglicher  Behandlung
der  Waldung  nicht  mehr  in  zureichender  Maße  abgeliefert  werden
könnte,  die,  jener  Holzsorte,  der  Güte  nach,  am  nächsten  kemmende,
in  hinreichender  Maaße  vorhandene,  zu  bekommen.
Eben  dieses  findet  auch  dann  Statt,  wenn  die  Sualitäk  des
abzugebenden  Brennholzes  zwar  bestimmt  ist,  aber  die  bestimmte  Hotz¬
            
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