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Der Wald=Eigenthümer kann, wenn keine Anzahl des einzuhütenden ¬
Viehes bestimmt ist, verlangen, daß eine Anzahl hierbes
ein für allemal festgesetzt werde. Die Feststellung der Anzahl erfolgt
sodann nach dem Ermessen verpflichteter Landwirthe, von welchen der
Eine von den Hutungsberechtigten, der Andere von dem Hutungsbelasteten, ¬
und der Dritte von der Obrigkeit zu benennen ist.
§. 19. Beholzungsrecht,
Der, welchem das Recht, aus eines Andern Waldung sein
Holz, ohne, daß diesfalls ein bestimmtes Quantum festgesetzt worden,
unentgeldlich, oder gegen Bezahlung, zu erhalten zusteht, kann auf
keinen Fall mehr Bau= oder Brennholz aus selcher verlangen, als
er zu seiner Wohnung und zu seinem unentbehrlichen Hausbedürfnißz
braucht.
§. 20. auf Bauholz,
Ist die Anzahl und Beschaffenheit der zu erhaltenden Banstämmt
unbestimmt, so können selbige nur in solcher Anzahl und Qualität
verlangt werden, welche erforderlich ist, um diejenigen Gebäude, zu
denen diese Abgabe seit rechtsverwährter Zeit bisher Statt gefunden
hat, in der Art und Weise zu unterhalten oder neu zu erbauen, wie
solche ver dem eben vorzunehmenden Baue beschaffen gewesen, und
die diesfalls bestehenden Landesgesetze vorschreiben.
§. 21. auf Brennholz,
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Wenn die Quantität des Diennholzes, welches der Berechtigte
aus der Waldung zu erhalten hat, unbestimmt ist, so erstreckt sich
solches nur auf den Bedarf des Berechtigten, wie solcher seit rechtsverwährter ¬
Zeit Statt gefunden hat, und neu entstandene Feuerungen
können das Befugniß nicht erweitern.
§. 22. auf unbestimmte Qualität.
Ist dagegen die Qualität oder Sorte dieses Brennhotzes nicht
tenau bestimmt, so hat der Berechtigte diejenige Holzart, welche er
binnen rechtsverwährter Zeit erhalten, und in dem Fall, da diese
entweder gänzlich ermangeln sollte, oder bei pfleglicher Behandlung
der Waldung nicht mehr in zureichender Maße abgeliefert werden
könnte, die, jener Holzsorte, der Güte nach, am nächsten kemmende,
in hinreichender Maaße vorhandene, zu bekommen.
Eben dieses findet auch dann Statt, wenn die Sualitäk des
abzugebenden Brennholzes zwar bestimmt ist, aber die bestimmte Hotz¬