Verwahrungsverträge.
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geht in der Regel das Eigentum des Gutes nicht auf den Lagerhalter
über, H. G. B. § 419 Abs. 2 und 3. Vielmehr entsteht eine Gemeinschaft ¬
der gemeinsam Beteiligten an der Gesamtmasse, so daß sie dinglich
berechtigt bleiben, B. G. B. §§ 948, 949. Nach H. G. B. § 419 Abs. 2
hat der Lagerhalter die Befugnis, jedem Einlagerer den ihm gebührenden ¬
Teil des Gesamtvorrates ohne Genehmigung der übrigen Beteiligten
auszuliefern, abweichend von den regelmäßigen Grundsätzen über die
Aufhebung von Gemeinschaften, B. G. B. §§ 749ff. Nicht nur die Befugnis ¬
des Lagerhalters hierzu besteht aber. Man wird vielmehr im
Sinne des Gesetzes einen Schritt weiter zu gehen haben, und jedem Einlagerer ¬
auch ein Klagerecht auf Ausscheidung und Übergabe der ihm
gebührenden Quantität geben müssen.
Zufällig nach der Vermischung eintretende Verluste und Beschädigungen ¬
haben die Beteiligten gemeinsam zu tragen.
VI. Der Lagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsübliche ¬
Lagergeld, er kann ferner Erstattung seiner Auslagen und
Aufwendungen auf das Gut, welche er den Umständen nach für erforderlich ¬
halten durfte, verlangen, soweit sie nicht vertragsmäßig durch
das Lagergeld bereits vergolten sind 11, H.G. B. § 420 Abs. 1. Von
diesen Beträgen — nach dem gesetzlichen Ausdrucke den Lagerkosten —
sind die baren Auslagen dem Lagerhalter sofort zu erstatten, andere
Lagerkosten nach 3 Monaten seit der Einlieferung, oder bei früherer
Zurückgabe des Gutes Zug um Zug, H. G. B. § 420 Abs. 2.
VII. Der Lagerhalter hat nach H. G. B. § 421 an dem in seinem
Besitze befindlichen Gute ein Pfandrecht, welches hinsichtlich des
Schutzes des guten Glaubens einem vertragsmäßigen gleichsteht, H. G. B.
§ 366 Abs. 3. Dies Pfandrecht ist auf die Lagerkosten beschränkt,
kann also keineswegs wegen anderer Forderungen, namentlich auch nicht
wegen Vorschüsse auf das Gut geltend gemacht werden. Jenes Pfandrecht ¬
steht auch Indossataren des Lagerscheines entgegen, dagegen kann
ihnen eine vertragsmäßige Verpfändung des Lagergutes seitens des
Einlagerers nicht entgegengestellt werden, wenn die Verpfändung nicht
auf dem Lagerscheine zur Zeit seines Erwerbes vermerkt war.
11) Erfüllungsort für die Lagerkosten und für Vergütung ist der Ort, wo der Einlagerer ¬
seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat. § 420 Abs. 2 H.G.B. und
§ 699 Abs. 1 B.G. B. beziehen sich nur auf die Zeit, nicht auf den Ort der Zahlung
O. L.G. Karlsruhe v. 14. Mai 1901, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 3 S. 43; R.G. vom
27. Nov. 1901, Bad. Rechtspraxis 1901 S. 186; R.G. v. 11. Dez. 1901, Jur. Woch.
1902 S. 79 n. 12.