Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Verwahrungsverträge.
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geht  in  der  Regel  das  Eigentum  des  Gutes  nicht  auf  den  Lagerhalter
über,  H.  G.  B.  §  419  Abs.  2  und  3.  Vielmehr  entsteht  eine  Gemeinschaft ¬
  der  gemeinsam  Beteiligten  an  der  Gesamtmasse,  so  daß  sie  dinglich
berechtigt  bleiben,  B.  G.  B.  §§  948,  949.  Nach  H.  G.  B.  §  419  Abs.  2
hat  der  Lagerhalter  die  Befugnis,  jedem  Einlagerer  den  ihm  gebührenden ¬
  Teil  des  Gesamtvorrates  ohne  Genehmigung  der  übrigen  Beteiligten
auszuliefern,  abweichend  von  den  regelmäßigen  Grundsätzen  über  die
Aufhebung  von  Gemeinschaften,  B.  G.  B.  §§  749ff.  Nicht  nur  die  Befugnis ¬
  des  Lagerhalters  hierzu  besteht  aber.  Man  wird  vielmehr  im
Sinne  des  Gesetzes  einen  Schritt  weiter  zu  gehen  haben,  und  jedem  Einlagerer ¬
  auch  ein  Klagerecht  auf  Ausscheidung  und  Übergabe  der  ihm
gebührenden  Quantität  geben  müssen.
Zufällig  nach  der  Vermischung  eintretende  Verluste  und  Beschädigungen ¬
  haben  die  Beteiligten  gemeinsam  zu  tragen.
VI.  Der  Lagerhalter  hat  Anspruch  auf  das  bedungene  oder  ortsübliche ¬
  Lagergeld,  er  kann  ferner  Erstattung  seiner  Auslagen  und
Aufwendungen  auf  das  Gut,  welche  er  den  Umständen  nach  für  erforderlich ¬
  halten  durfte,  verlangen,  soweit  sie  nicht  vertragsmäßig  durch
das  Lagergeld  bereits  vergolten  sind  11,  H.G.  B.  §  420  Abs.  1.  Von
diesen  Beträgen  —  nach  dem  gesetzlichen  Ausdrucke  den  Lagerkosten  —
sind  die  baren  Auslagen  dem  Lagerhalter  sofort  zu  erstatten,  andere
Lagerkosten  nach  3  Monaten  seit  der  Einlieferung,  oder  bei  früherer
Zurückgabe  des  Gutes  Zug  um  Zug,  H.  G.  B.  §  420  Abs.  2.
VII.  Der  Lagerhalter  hat  nach  H.  G.  B.  §  421  an  dem  in  seinem
Besitze  befindlichen  Gute  ein  Pfandrecht,  welches  hinsichtlich  des
Schutzes  des  guten  Glaubens  einem  vertragsmäßigen  gleichsteht,  H.  G.  B.
§  366  Abs.  3.  Dies  Pfandrecht  ist  auf  die  Lagerkosten  beschränkt,
kann  also  keineswegs  wegen  anderer  Forderungen,  namentlich  auch  nicht
wegen  Vorschüsse  auf  das  Gut  geltend  gemacht  werden.  Jenes  Pfandrecht ¬
  steht  auch  Indossataren  des  Lagerscheines  entgegen,  dagegen  kann
ihnen  eine  vertragsmäßige  Verpfändung  des  Lagergutes  seitens  des
Einlagerers  nicht  entgegengestellt  werden,  wenn  die  Verpfändung  nicht
auf  dem  Lagerscheine  zur  Zeit  seines  Erwerbes  vermerkt  war.
11)  Erfüllungsort  für  die  Lagerkosten  und  für  Vergütung  ist  der  Ort,  wo  der  Einlagerer ¬
  seinen  Wohnsitz  oder  seine  Niederlassung  hat.  §  420  Abs.  2  H.G.B.  und
§  699  Abs.  1  B.G.  B.  beziehen  sich  nur  auf  die  Zeit,  nicht  auf  den  Ort  der  Zahlung
O.  L.G.  Karlsruhe  v.  14.  Mai  1901,  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  3  S.  43;  R.G.  vom
27.  Nov.  1901,  Bad.  Rechtspraxis  1901  S.  186;  R.G.  v.  11.  Dez.  1901,  Jur.  Woch.
1902  S.  79  n.  12.
            
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