Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§ 352. Lagergeschäfte. 
haben sie tatsächliche Gewalt über die Wertpapiere, sind Mitbesitzer. 
Dem Bankier liegt Obhut und Sicherung des Raumes mit der Sorg 
falt des ordentlichen Kaufmannes ob. 
§ 352. Lagergeschäfte. 
I. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und 
Aufbewahrung von Gütern in hierzu bestimmten Räumen 
übernimmt, z. B. in Lagerhäusern, Getreidespeichern, Ge 
treidesilos, H.G.B. § 416. Er ist Kaufmann, H. G. B. § 1 Ziff. 6. 
Das Einlagern von Gütern muß nicht notwendig sein Hauptgeschäft 
bilden. Insbesondere kann ein Spediteur zugleich gewerbsmäßig Lager 
halter sein. Wer aber in seinem Geschäftsbetriebe bloß gelegentlich Güter 
für Dritte einlagert, ist kein Lagerhalter im Sinne des Gesetzes. 
Die Übernahme der Lagerung und Aufbewahrung von Gütern 
durch einen Lagerhalter begründet das Lagergeschäft, welches das 
H. G. B. § 416 besonders regelt, weil die allgemeinen Vorschriften des 
B. G. B. § 688ff. über Verwahrung für den kaufmännischen Lager 
hausbetrieb nicht ausreichend sind. Der Vertrag ist formlos, auch vor 
der Einlieferung der Ware bindend. 
Die Verkehrsauffassung ergibt, welche Güter sich zum Lagerhaus 
geschäft eignen; Geld und Wertpapiere, lebende Tiere gehören hierher 
nicht. 
Die Lagerung von Waren in Zollniederlagen wird durch §§ 97 ff. 
des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 geregelt, dessen Vorschriften 
durch das H. G. B. nicht berührt werden, Einf. Ges. zum H. G. B. Art. 2 
Abs. 2. 
II. Ausländische Gesetzgebungen regeln das Lagerhauswesen meist 
mit besonderer Rücksicht auf die von den Lagerhaltern ausgestellten 
8) Gerät der Bankier in Konkurs, so hat der Konkursverwalter die Ausübung 
des Mitbesitzes desselben; soweit reicht die Beschlagnahme. Aber der Konkursver 
walter ist nicht berechtigt, die Wertpapiere herauszunehmen, noch auch deren Heraus 
gabe zu seinen Händen vom Bankier zu beanspruchen. Wird das Verbleiben in der 
Stahlkammer untunlich und kommt es nicht zur Vereinbarung mit dem Hinterleger, 
so müssen die Papiere öffentlich zu dessen und der Masse Gunsten, soweit die letztere 
beteiligt ist, hinterlegt werden. Vgl. oben § 350 III, 2. 
1) Vgl. Denkschrift des B.R. S. 247 und die Kommentare zum H. G. B.; 
Burchard in Egers Eisenbahnr. Entsch. und Abh. Bd. 16 Heft 2: Das Lager 
geschäft; Fleischmann das. Heft 3: Zur Geschichte des Lagergeschäftes; Disser 
tationen über das Lagergeschäft schrieben Lieser, Herrmann, Rupprecht, Steinmetz 1897 
und 1898 
2) Denkschrift S. 259, vergl. jedoch Düringer=Hachenburg, H. G. B. Bd. 3 S. 505.
	        
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