Die Verpflichtungen des Käufers und des Verkäufers.
III. Der Käufer kann außer mit der Zahlung des Kaufpreises
mit Abnahme der Kaufsache in Verzug kommen, nicht minder mit der
von ihm zu leistenden Auskunft wie mit anderen im Interesse des
Käufers übernommenen Verbindlichkeiten.
Findet, das ist eine Frage, in solchen Fällen § 326 Anwendung?
Wir müssen sie mit Staub, Kommentar zum H. G. B. Exkurs zu § 374
Anm. 140 ff. verneinen.s Für die Verneinung spricht vor allem die
ältere Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung der Art. 354 bis 356
des alten H. G. B., der Quelle des § 326 des B. G. B.° Ist doch auch
§ 326 B. G. B. offenbar auf den Fall zugeschnitten, daß der Schuldner
mit derjenigen Leistung in Verzug ist, welche das Aquivalent für die
Leistung des Nichtsäumigen ist. Sollte der Käufer, fragt Staub mit
Recht, lediglich deshalb, weil er nicht rechtzeitig für genügende Lager
räume gesorgt hat, und deshalb in Abnahmeverzug gerät, nach § 326
den Rücktritt vom Vertrag, nach § 325 sogar den Verlust der Gegen
leistung erdulden müssen, wenn er den Kaufpreis zu zahlen bereit ist,
oder gar schon bezahlt hat?
Nimmt man an, daß § 326 nicht beim Abnahmeverzug eingreift,
so hat seinetwegen der Verkäufer nur zu seinem Recht auf Abnahme noch
nach § 286 und § 280 B.G. B. Anspruch auf Ersatz des Schadens,
der ihm durch die Verzögerung der Abnahme erwächst. Der Verkäufer
aber, welcher den Käufer in Annahmeverzug setzt, hat außerdem die
Rechte, welche dem Schuldner bei Verzug seines Gläubigers nach § 300 ff.
B. G. B. sowie nach H. G. B. § 373 zustehen. Er kann hiernach die
Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen
Warenhaus oder sonst sicher hinterlegen, H. G. B. § 373 Abs. 1, ist
zum Selbsthilfeverkauf befugt, so daß er börsen= und marktgängige
Waren nach vorgängiger Androhung durch eine zur öffentlichen Ver
steigerung befugte Person zum laufenden Preis veräußern, unter den
vom Gesetz vorgesehenen Umständen auch ohne Androhung. Dies ge
schieht für Rechnung des säumigen Käufers; Verkäuser und Käufer
können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten. Der Käufer ist im
Fall öffentlicher Versteigerung von deren Ort und Zeit zu benach
richtigen, desgleichen hat ihn der Verkäufer bei Haftung für Schadens
8) Anders Cosack Bd. 1 § 130 VI; auch die Denkschrift zum H.G.B. S. 216,
bei Gelegenheit des § 375, welcher dem Verkäufer, wenn der Käufer mit der Spezi
fikation im Verzug ist, die Rechte des § 326 B.G. B. gewährt.
9) Z. B. R.G. Bd. 1 S. 56, Bolze Bd. 12 Nr. 461.