Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

Die Verpflichtungen des Käufers und des Verkäufers. 
III. Der Käufer kann außer mit der Zahlung des Kaufpreises 
mit Abnahme der Kaufsache in Verzug kommen, nicht minder mit der 
von ihm zu leistenden Auskunft wie mit anderen im Interesse des 
Käufers übernommenen Verbindlichkeiten. 
Findet, das ist eine Frage, in solchen Fällen § 326 Anwendung? 
Wir müssen sie mit Staub, Kommentar zum H. G. B. Exkurs zu § 374 
Anm. 140 ff. verneinen.s Für die Verneinung spricht vor allem die 
ältere Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung der Art. 354 bis 356 
des alten H. G. B., der Quelle des § 326 des B. G. B.° Ist doch auch 
§ 326 B. G. B. offenbar auf den Fall zugeschnitten, daß der Schuldner 
mit derjenigen Leistung in Verzug ist, welche das Aquivalent für die 
Leistung des Nichtsäumigen ist. Sollte der Käufer, fragt Staub mit 
Recht, lediglich deshalb, weil er nicht rechtzeitig für genügende Lager 
räume gesorgt hat, und deshalb in Abnahmeverzug gerät, nach § 326 
den Rücktritt vom Vertrag, nach § 325 sogar den Verlust der Gegen 
leistung erdulden müssen, wenn er den Kaufpreis zu zahlen bereit ist, 
oder gar schon bezahlt hat? 
Nimmt man an, daß § 326 nicht beim Abnahmeverzug eingreift, 
so hat seinetwegen der Verkäufer nur zu seinem Recht auf Abnahme noch 
nach § 286 und § 280 B.G. B. Anspruch auf Ersatz des Schadens, 
der ihm durch die Verzögerung der Abnahme erwächst. Der Verkäufer 
aber, welcher den Käufer in Annahmeverzug setzt, hat außerdem die 
Rechte, welche dem Schuldner bei Verzug seines Gläubigers nach § 300 ff. 
B. G. B. sowie nach H. G. B. § 373 zustehen. Er kann hiernach die 
Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen 
Warenhaus oder sonst sicher hinterlegen, H. G. B. § 373 Abs. 1, ist 
zum Selbsthilfeverkauf befugt, so daß er börsen= und marktgängige 
Waren nach vorgängiger Androhung durch eine zur öffentlichen Ver 
steigerung befugte Person zum laufenden Preis veräußern, unter den 
vom Gesetz vorgesehenen Umständen auch ohne Androhung. Dies ge 
schieht für Rechnung des säumigen Käufers; Verkäuser und Käufer 
können bei der öffentlichen Versteigerung mitbieten. Der Käufer ist im 
Fall öffentlicher Versteigerung von deren Ort und Zeit zu benach 
richtigen, desgleichen hat ihn der Verkäufer bei Haftung für Schadens 
8) Anders Cosack Bd. 1 § 130 VI; auch die Denkschrift zum H.G.B. S. 216, 
bei Gelegenheit des § 375, welcher dem Verkäufer, wenn der Käufer mit der Spezi 
fikation im Verzug ist, die Rechte des § 326 B.G. B. gewährt. 
9) Z. B. R.G. Bd. 1 S. 56, Bolze Bd. 12 Nr. 461.
	        
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