Metadata : Selecta iuris publici novissima (Th. 24 (1752))

Von  Mecklenburg=Schwerin.
151
S.  CXVI.
Da  unterdessen  dennoch  der  Hufen-Modus
zur  Contribution  vestgesetzet  bleiben  soll;  So
ist  nichts  natuͤrlicher,  als  daß  man  auch  in  Ansehung -
  der  Anzahl  derselben  einen  sichern  Grund
habe.  Jm  Jahr  1727.  hatte  nun,  wie  gemeldet, -
  die  Ritterschaft  nicht  mehr,  als
9715.  Hufen
angegeben.
Jm  Jahr  1683.  aber  hatte  die
Ritterschaft  durch  den  damahligen  Land=Marschall, -
  Hans  Albrecht  von  Plüskow,  die  An=  |  |
zahl  der  Ritterschaftlichen  zu
185.  Hufen,
und  zugleich  9.  Lehn=Pferde  angegeben.  Bey
der  im  Anfang  dieses  Seculi,  und  also  zwischen
beyden  abgesetzten  Jahren,  Landes=Fürstlich  veranstalteten -
  Land=Messung  war  die  Anzahl  der
steurbaren  Hufen  bey  den  Adelichen  Gütern
im  Fürstenthum,  von
2301.  Hufen
befunden  worden.  Und  da  war  es  billig,  daß
Jhro  Durchl.  indem  Sie  sich  per  Aversionem -
  mit  der  Ritterschaft  setzen  wollten,  diese
Zahl  zum  Grunde  nahmen.  Jn  vorigen  Zeiten -
  bey  beyden  Regierungen  war  hiernach  ein
Quantum  von  mehr  als  4000.  Rthlr.  zur  Contribution -
  gefordert  worden.
Jhro  Durchl.  aber  wollten  mit  2000.  Rthlr.
zufrieden  seyn.  Hielten  nun  die  von  der  Ritterschaft -
  diese  Hufen=Zahl,  mithin  auch  das
darnach  genommene  Abmaaß  des  Aversions-Quanti -

Max-Planck-Institut  für
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
            
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