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§ 17. Die Rechtsfähigkeit.
Personen verstösst aus dem einfachen Grunde gegen
Art. 60 BV., weil jede ausserhalb des betreffenden
Kantons, aber in der Schweiz domizilierte juristische -
Person, zufolge der bei ihr begrifflich bestehenden -
Abhängigkeit der Staatsangehörigkeit
vom Wohnsitz, die schweizerische Staatsangehörigkeit -
3e besitzt und weil Art. 60 bestimmt, dass keine
schweizerische Person von irgend einem Kanton
in der Gesetzgebung oder im gerichtlichen Verfahren -
schlechter behandelt werden dürfe, als die
Kantonsangehörigen, d. h. auf juristische Personen
bezogen, die im Kanton domizilierten juristischen
Personen gleicher Art. Wo die juristische Person
ihre Tätigkeit entwickelt und ob sich ihr Personensubstrat -
aus Angehörigen eines oder mehrerer
Kantone oder gar des Auslandes zusammensetzt,
macht hiebei keinen Unterschied aus.
Ich komme also in casu zu dem Resultat, dass wenn der
Rekurs des polnischen Nationalmuseums überhaupt abgewiesen
werden musste, dies jedenfalls nicht aus den in Erw. 3 des zit.
Urteils angegebenen Gründen geschehen durfte. In abstracto
lautet mein Schluss dahin, dass für juristische, in der Schweiz
domizilierte Personen, insb. Vereine, kein Kanton befugt ist,
irgend welche Bestimmungen, sei es öffentlicher, sei es privatrechtlicher -
Natur, in Gesetzgebung oder gerichtlichem Verfahren
aufzustellen, durch welche nur die ausserkantonalen, d. h.
die ausserhalb des Kantons domizilierten rechtsfähigen -
Vereine eine Schlechterstellung gegenüber den gleichartigen -
inländisch-kantonalen Vereinen erfahren.
130 A. M. offenbar Burckhardt, Kommentar ad Art. 60 Note II, 1 p. 627.
der den juristischen Personen das „Bürgerrecht“ abspricht, ihnen aber
„Kantonsangehörigkeit“ zuzugestehen scheint. Seine diesbezüglichen
Ausführungen sind mir nicht ganz klar geworden. So weit sie hier in Betracht -
fallen, lauten sie: „Auf juristische Personen endlich findet Art. 60
nicht Anwendung, weil sie als solche kein Bürgerrecht besitzen. Ihre Kantonsangehörigkeit -
kann sich nur nach ihrem Sitz bestimmen, und Art. 60
BV. schreibt nicht vor, dass die ausserhalb des Kantons wohnenden Personen -
gleich behandelt werden, wie die im Kanton wohnenden, sofern nui
der Unterschied kein willkürlicher ist (Art. 4). Art. 60 wäre nur dann verletzt, -
wenn die rechtliche Unterscheidung auf die Kantonsangehörigkeit der
Mitglieder des Personenverbandes gegründet würde“.