Metadaten : Wiedemann, Carl Paul: Beiträge zur Lehre von den idealen Vereinen

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§  17.  Die  Rechtsfähigkeit.
Personen  verstösst  aus  dem  einfachen  Grunde  gegen
Art.  60  BV.,  weil  jede  ausserhalb  des  betreffenden
Kantons,  aber  in  der  Schweiz  domizilierte  juristische -
  Person,  zufolge  der  bei  ihr  begrifflich  bestehenden -
  Abhängigkeit  der  Staatsangehörigkeit
vom  Wohnsitz,  die  schweizerische  Staatsangehörigkeit -
  3e  besitzt  und  weil  Art.  60  bestimmt,  dass  keine
schweizerische  Person  von  irgend  einem  Kanton
in  der  Gesetzgebung  oder  im  gerichtlichen  Verfahren -
  schlechter  behandelt  werden  dürfe,  als  die
Kantonsangehörigen,  d.  h.  auf  juristische  Personen
bezogen,  die  im  Kanton  domizilierten  juristischen
Personen  gleicher  Art.  Wo  die  juristische  Person
ihre  Tätigkeit  entwickelt  und  ob  sich  ihr  Personensubstrat -
  aus  Angehörigen  eines  oder  mehrerer
Kantone  oder  gar  des  Auslandes  zusammensetzt,
macht  hiebei  keinen  Unterschied  aus.
Ich  komme  also  in  casu  zu  dem  Resultat,  dass  wenn  der
Rekurs  des  polnischen  Nationalmuseums  überhaupt  abgewiesen
werden  musste,  dies  jedenfalls  nicht  aus  den  in  Erw.  3  des  zit.
Urteils  angegebenen  Gründen  geschehen  durfte.  In  abstracto
lautet  mein  Schluss  dahin,  dass  für  juristische,  in  der  Schweiz
domizilierte  Personen,  insb.  Vereine,  kein  Kanton  befugt  ist,
irgend  welche  Bestimmungen,  sei  es  öffentlicher,  sei  es  privatrechtlicher -
  Natur,  in  Gesetzgebung  oder  gerichtlichem  Verfahren
aufzustellen,  durch  welche  nur  die  ausserkantonalen,  d.  h.
die  ausserhalb  des  Kantons  domizilierten  rechtsfähigen -
  Vereine  eine  Schlechterstellung  gegenüber  den  gleichartigen -
  inländisch-kantonalen  Vereinen  erfahren.
130  A.  M.  offenbar  Burckhardt,  Kommentar  ad  Art.  60  Note  II,  1  p.  627.
der  den  juristischen  Personen  das  „Bürgerrecht“  abspricht,  ihnen  aber
„Kantonsangehörigkeit“  zuzugestehen  scheint.  Seine  diesbezüglichen
Ausführungen  sind  mir  nicht  ganz  klar  geworden.  So  weit  sie  hier  in  Betracht -
  fallen,  lauten  sie:  „Auf  juristische  Personen  endlich  findet  Art.  60
nicht  Anwendung,  weil  sie  als  solche  kein  Bürgerrecht  besitzen.  Ihre  Kantonsangehörigkeit -
  kann  sich  nur  nach  ihrem  Sitz  bestimmen,  und  Art.  60
BV.  schreibt  nicht  vor,  dass  die  ausserhalb  des  Kantons  wohnenden  Personen -
  gleich  behandelt  werden,  wie  die  im  Kanton  wohnenden,  sofern  nui
der  Unterschied  kein  willkürlicher  ist  (Art.  4).  Art.  60  wäre  nur  dann  verletzt, -
  wenn  die  rechtliche  Unterscheidung  auf  die  Kantonsangehörigkeit  der
Mitglieder  des  Personenverbandes  gegründet  würde“.
            
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