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Das IV. Capitel.
kommen in dem Creyß anstoßt, und disseitig gnädigsten -
Herrn Principalen Hochfürstl. Durchl.
hohen Directorial-Juribus auf eine empfindliche
Art eingreifft; Also findet man sich äusserst gemuͤßiget, -
wider solch Unternehmen, und all dasjenige, -
was man bey diesem Creyß=Tag, gegen
alle bisherige wohl hergebrachte Creyß=Observanz -
auf zerschiedene Art gantz neuerlich begonnen, -
aufs nachdrüͤcklichste, wie hiemit geschiehet,
zu protestiren, und krafft habender gnaͤdigsten
Special-Instruction, zu declariren, daß diese
ab Seiten Costantz eben abgelesene Piecen nie
und nimmermehr vor ein Creyß-Conclusum,
und von Corporis wegen gegebene Erklaͤrungen,
noch pro parte Actorum circularium zu halten,
sondern allenfalls allein eine inter Status confoederationem -
particularem intendentes gemachte
Abrede seyn solle: Jmmassen Sr. Hochfürstl.
Durchl. sich von dem in vorigem Creyß=Tag erworbenen -
Jure und Jhrer Reichs=Ständischen
Freyheit nimmermehr verdringen zu lassen, auch
Jhre in denen Reichs=Satzungen fundirte= und
nicht von ihren Creyß=Mit=Staͤnden dependirende -
Creyß=Ausschreib=Amtl. und Directorial-Befugsame, -
mit ununterbrochen continuirender
patriotischen Gesinnung und Vorsorge vor des
gesamten Creyses Beste mit Nachdruck zu behaupten -
gedencken; Hingegen alle aus dem abaͤnderenden -
Systemate entstehende Folgen denenjenigen -
zuzuschieben, die mit ihrem Zudringen die
Sache auf solche Extrema getrieben, behalten
sich auch nochmalen ausdruckentlich bevor, wegen -
der ab Seiten der Hochfürstl. Costanzis. Gesand= -
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für
europäische Rechtsgeschichte