Metadata : Selecta iuris publici novissima (Th. 21 (1750))

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Das  IV.  Capitel.
kommen  in  dem  Creyß  anstoßt,  und  disseitig  gnädigsten -
  Herrn  Principalen  Hochfürstl.  Durchl.
hohen  Directorial-Juribus  auf  eine  empfindliche
Art  eingreifft;  Also  findet  man  sich  äusserst  gemuͤßiget, -
  wider  solch  Unternehmen,  und  all  dasjenige, -
  was  man  bey  diesem  Creyß=Tag,  gegen
alle  bisherige  wohl  hergebrachte  Creyß=Observanz -
  auf  zerschiedene  Art  gantz  neuerlich  begonnen, -
  aufs  nachdrüͤcklichste,  wie  hiemit  geschiehet,
zu  protestiren,  und  krafft  habender  gnaͤdigsten
Special-Instruction,  zu  declariren,  daß  diese
ab  Seiten  Costantz  eben  abgelesene  Piecen  nie
und  nimmermehr  vor  ein  Creyß-Conclusum,
und  von  Corporis  wegen  gegebene  Erklaͤrungen,
noch  pro  parte  Actorum  circularium  zu  halten,
sondern  allenfalls  allein  eine  inter  Status  confoederationem -
  particularem  intendentes  gemachte
Abrede  seyn  solle:  Jmmassen  Sr.  Hochfürstl.
Durchl.  sich  von  dem  in  vorigem  Creyß=Tag  erworbenen -
  Jure  und  Jhrer  Reichs=Ständischen
Freyheit  nimmermehr  verdringen  zu  lassen,  auch
Jhre  in  denen  Reichs=Satzungen  fundirte=  und
nicht  von  ihren  Creyß=Mit=Staͤnden  dependirende -
  Creyß=Ausschreib=Amtl.  und  Directorial-Befugsame, -
  mit  ununterbrochen  continuirender
patriotischen  Gesinnung  und  Vorsorge  vor  des
gesamten  Creyses  Beste  mit  Nachdruck  zu  behaupten -
  gedencken;  Hingegen  alle  aus  dem  abaͤnderenden -
  Systemate  entstehende  Folgen  denenjenigen -
  zuzuschieben,  die  mit  ihrem  Zudringen  die
Sache  auf  solche  Extrema  getrieben,  behalten
sich  auch  nochmalen  ausdruckentlich  bevor,  wegen -
  der  ab  Seiten  der  Hochfürstl.  Costanzis.  Gesand= -
 -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
            
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