Volltext : Arndts von Arnesberg, Karl Ludwig: Lehrbuch der Pandekten

§.  394.  395.
1.  Capitel.  Von  der  Ehe.
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vermögensrechtliche  Folge  gegeben.  Das  römische  Recht  geht  vielmehr
davon  aus,  daß  das  Vermögen  der  Ehegatten  an  sich  juristisch  getrennt
bleibe,  die  Ehe  an  und  für  sich  in  dem  Vermögensstande  der  Ehegatten
eine  Aenderung  nicht  bewirke.  Nun  gibt  es  aber  ein  eigenthümliches
Vermögensverhältniß,  welches  den  Zweck  erfüllt,  dem  Manne,  als  welchem
zunächst  es  obliegt,  die  Kosten  des  ehelichen  Haushalts  zu  bestreiten
mit  Rücksicht  darauf  einen  Vermögensbeitrag  von  der  andern  Seite  auch
tristisch  zu  sichern.  Dies  ist  Dos,  Heirathsgut;  was  die  Frau  sonst  an
eigenem  Vermögen  hat  und  behält,  heißt  im  Gegensatz  davon  Paraphernalgut, ¬
  bona  parapherna,  d.  i.  extra  dotem.  Der  Dos  entspricht  dagegen
als  eine  Vermögensgabe  von  Seiten  des  Mannes  die  donatio  propter
nuptias.  Beide  Vermögensverhältnisse  entstehen  nicht  durch  die  Ehe
unmittelbar,  sondern  durch  einen  besondern  Act,  der  sich  nur  auf  die
Ehe  bezieht.  Außerdem  aber  gibt  es  gewisse  vermögensrechtliche  Wirkungen,
die  nach  Rechtsvorschrift  in  Folge  der  Ehe  eintreten.
Anm.  Eine  neue  Bearbeitung  dieser  Lehre  war  begonnen  von  J.  Chr.  Hasse,
das  Güterrecht  der  Ehegatten,  Bd.  1.  Berlin  1824.,  ist  aber  unvollendet  geblieben.
Keinen  Ersatz  dafür  bietet  Tigerström,  das  R.  Dotalrecht.  2  Bde.,  Berlin  1831,  32.
Vgl.  noch  Heimbach,  Art.  Brautgabe,  im  Rtslex.  II.  S.  398...464.,  sodann  „das
römische  Dotalrecht“  von  Bechmann,  wovon  eine  erste  Abtheilung  1863.  erschienen  ist,
welches  sich  aber  nur  auf  Darstellung  des  reinen  römischen  Rechts  beschränken  soll;
darüber  Scheurl  in  Pözl's  Vierteljahrsschrift  VI.  S.  1.  fa.
A.  Die  Dose.
§.  395.
1)  Begriff.
Dos  (Heirathsgut,  Brautschatz,  Brautgabe)  ist  ein  Vermögenszuschuß,
welcher  von  Seiten  der  Frau  oder  für  dieselbe  von  einen
Andern  dem
Manne  im  Hinblick  auf  die  Last  des  ehelichen  Haushalte
dergestalt  zugewendet ¬
  wird,  daß  der  Capitalbetrag  desselben  nach  Beendigung  der  Ehe,
wenigstens  für  gewisse  Fälle,  wieder  zurückzugeben  ist
Durch
dieses
Merkmal  unterscheidet  sich  die  Dos  von  einer  Gabe  an  den  Mann,  durch
welche,  wenn  auch  aus  Anlaß  der  Ehe,  dessen  Vermögen
schlechthin  und
ohne  Vorbehalt  vermehrt  wird.  Dieses  kann  eine  bloße
Schenkung  an
den  Mann  seyn,  aus  Anlaß  der  Ehe?;  die  Bestellung  der  Dos  hat  niemals ¬
  den  Charakter  einer  Schenkung'  an  den  Mann3.  Wesentlich  aber
5  L.  20,  §.  2.  L.  46.  D.  fam.  erc.  10.  2.  L.  56.  §.  1.  2,  D.  de  jure  dot.  23.  3.  cf.  L.  22.  §.  8,
D.  soluto  matr.  24.  3.  L.  21.  §.  1.  D.  de  donat.  int.  v.  et  u.  24.  1.
«  Dig.  de  iure  dotium.  23.  3.  Cod.  5.  12.  b  L.  21,  §.  1.  D.  de  donat.  int.  v.  et  u.  24.  1.
L.  19.  D.  de  O.  et  A.  44.  7.  L.  25.  §.  1,  D.  quae  in  fraud.  cred.  42.  8.  L.  11.  §.  13.  D.  quib.  mod,
pign.  20.  6.
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