§ 346. Speditionsgeschäfte. Der Spediteur.
581
kommen ihm nicht zugute, z. B. die Beschränkung der Ersatzpflicht auf den
gemeinen Wert des verlorenen Gutes.
Er steht nach B. G.B. § 278 für Verschulden der Personen, deren
er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten bedient, z. B.
seiner Handlungsgehilfen, seiner Packer, seiner Fuhrleute schlechthin
ein, hinsichtlich der Frachtführer, mit welchen er behufs des Transports ¬
des Speditionsgutes für die Absender kontrahierte und etwaiger
befügt angenommener Zwischenspediteure für Verschulden in der Auswahl ¬
und in der Instruierung.
Auch das Interesse des Destinatärs kann der Versender dem Spediteur ¬
gegenüber geltend machen, z. B. wenn der Destinatär der Käufer
ist und von der Versendung an die Transportgefahr zu tragen hat.
Der Destinatär hat, sofern der Versender nicht als sein Vertreter
handelte oder die Spedition nicht besonders zu dessen Gunsten abschloß,
aus dem Speditionsgeschäfte nach den Grundsätzen der Kommission kein
Klagerecht; unter Umständen kann er ein solches aus seinem Eigentume
oder außervertraglicher Beschädigung herleiten.
IV. Die wichtigste Frage des Speditionsrechtes ist die der Gefahr
des Speditionsgutes.
Nach dem code de commerce Art. 97 ff. steht der Spediteur
schlechthin für die Ankunft des Frachtgutes zur Lieferungszeit und für
dessen Verlust und Beschädigung ein, abgesehen von höherer Gewalt.
Nach deutschem Recht haftet der Spediteur, wie bemerkt, nur für Verschulden. ¬
V. Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung, ¬
Beschädigung oder verspäteter Ablieferung verjähren in
einem Jahre, H.G.B. § 414, es gelten dieselben Grundsätze wie bei
der Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer.11.12 Die kurze
Verjährung schützt den Spediteur nicht in Fällen vorsätzlichen Verschuldens. ¬
Durch Bezahlung der Fracht und Annahme des Gutes seitens des
Destinatärs erlöschen an und für sich nicht die Ansprüche gegen den
Spediteur, wie sie gegen den Frachtführer nach § 438 erlöschen. Doch
11) Vgl. oben § 330 a. E. In Übereinstimmung mit art. 45 und 46 des Berner
internationalen Vertrags über den Eisenbahnfrachtverkehr beginnt die Verjährung
der Ansprüche wegen verspäteter Ablieferung mit dem Tage, an welchem die Ablieferung ¬
bewirkt sein mußte, vgl. R.G. v. 5. Okt. 1901, Bd. 49 S. 94,
12) Bezüglich der Aufrechnung gibt eine besondere Bestimmung H.G.B. § 414
Abs. 3.