Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§  346.  Speditionsgeschäfte.  Der  Spediteur.
581
kommen  ihm  nicht  zugute,  z.  B.  die  Beschränkung  der  Ersatzpflicht  auf  den
gemeinen  Wert  des  verlorenen  Gutes.
Er  steht  nach  B.  G.B.  §  278  für  Verschulden  der  Personen,  deren
er  sich  zur  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  Verbindlichkeiten  bedient,  z.  B.
seiner  Handlungsgehilfen,  seiner  Packer,  seiner  Fuhrleute  schlechthin
ein,  hinsichtlich  der  Frachtführer,  mit  welchen  er  behufs  des  Transports ¬
  des  Speditionsgutes  für  die  Absender  kontrahierte  und  etwaiger
befügt  angenommener  Zwischenspediteure  für  Verschulden  in  der  Auswahl ¬
  und  in  der  Instruierung.
Auch  das  Interesse  des  Destinatärs  kann  der  Versender  dem  Spediteur ¬
  gegenüber  geltend  machen,  z.  B.  wenn  der  Destinatär  der  Käufer
ist  und  von  der  Versendung  an  die  Transportgefahr  zu  tragen  hat.
Der  Destinatär  hat,  sofern  der  Versender  nicht  als  sein  Vertreter
handelte  oder  die  Spedition  nicht  besonders  zu  dessen  Gunsten  abschloß,
aus  dem  Speditionsgeschäfte  nach  den  Grundsätzen  der  Kommission  kein
Klagerecht;  unter  Umständen  kann  er  ein  solches  aus  seinem  Eigentume
oder  außervertraglicher  Beschädigung  herleiten.
IV.  Die  wichtigste  Frage  des  Speditionsrechtes  ist  die  der  Gefahr
des  Speditionsgutes.
Nach  dem  code  de  commerce  Art.  97  ff.  steht  der  Spediteur
schlechthin  für  die  Ankunft  des  Frachtgutes  zur  Lieferungszeit  und  für
dessen  Verlust  und  Beschädigung  ein,  abgesehen  von  höherer  Gewalt.
Nach  deutschem  Recht  haftet  der  Spediteur,  wie  bemerkt,  nur  für  Verschulden. ¬

V.  Die  Ansprüche  gegen  den  Spediteur  wegen  Verlustes,  Minderung, ¬
  Beschädigung  oder  verspäteter  Ablieferung  verjähren  in
einem  Jahre,  H.G.B.  §  414,  es  gelten  dieselben  Grundsätze  wie  bei
der  Verjährung  der  Ansprüche  gegen  den  Frachtführer.11.12  Die  kurze
Verjährung  schützt  den  Spediteur  nicht  in  Fällen  vorsätzlichen  Verschuldens. ¬

Durch  Bezahlung  der  Fracht  und  Annahme  des  Gutes  seitens  des
Destinatärs  erlöschen  an  und  für  sich  nicht  die  Ansprüche  gegen  den
Spediteur,  wie  sie  gegen  den  Frachtführer  nach  §  438  erlöschen.  Doch
11)  Vgl.  oben  §  330  a.  E.  In  Übereinstimmung  mit  art.  45  und  46  des  Berner
internationalen  Vertrags  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beginnt  die  Verjährung
der  Ansprüche  wegen  verspäteter  Ablieferung  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Ablieferung ¬
  bewirkt  sein  mußte,  vgl.  R.G.  v.  5.  Okt.  1901,  Bd.  49  S.  94,
12)  Bezüglich  der  Aufrechnung  gibt  eine  besondere  Bestimmung  H.G.B.  §  414
Abs.  3.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer