Object : Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft (Jg. 9 = Bd. 18 (1845))

Rec. von Ilrn. Professor J)r. Gttirpp zu Breslau. 903

ihre Existenz vielmehr überall als etwas sich von selbst Verstehen-
des vorausgesetzt wird.
Im Laufe der Zeit haben sich aber dann die Fälle eines Rcchls-
zuges an Oberhöfe nach und nach bedeutend vermehrt. Bei den
verschiedenen Voiksstämmen mögen auch hierin mancherlei Eigen-
tümlichkeiten obgewaltet haben. Im Allgemeinen aber wird ein
Hechtszug nun in vielen Fällen statthaft, wo kein Schelten eines ge-
fundenen Unheils vorausgegangen war. Auch davon sind die Gründe
gewiss sehr mannigfaltig gewesen. Die Beschränkung der Fehden
und die Abnahme des gerichllichen Zweikampfes wie der Gottesur-
teils überhaupt, das grössere Zunicklreten der Volksgemeindcn aus
den Gerichten, seitdem es bleibende Scabini gab, die zunehmende
Verwickelung der Lchensverhältnissc und das eben damit wie mit der
fortschreitenden Rechtskunde sich ganz von selbst erweiternde Feld
des Zweifels und der Controverse: alle diese Umstände konnten die
Berufungen an höhere Gerichte in vielen Fällen nur um so nüthiger
erscheinen lassen. Am geregeltsten aber bildete sich die Einrichtung
der Oberhöfe in dem Verbal tu iss verschiedener Städte und Stadtge-
richte unter einander jaus, und die nächste Veranlassung zu einer
solchen dauernden Verbindung war hier bekanntlich durch die Be-
widmung einer Stadt mit dem Hechte einer andern gegeben.
Von §. 15. an geht die Schilderung des Vcrfs. unmittelbarer
zu Frankfurt seihst über, und sucht die Bedeutung dieser Stadt wie
ihres Oberhofes im Einzelnen genauer nachzuweisen. Sehr beleh-
rend erscheint in dieser Hinsicht namentlich das in §. 26. mitge-
theilte alphabetische Verzeichniss der so zahlreichen Bcwidmungen
mit Frankfurter Recht und der von dem Oberhofe daseihst erlheilten
Hechtshelehrungen. Daran schliesst sich in den folgenden §§. ein
Verzeichniss der Orte, welche Burgrecht oder Burglehen zu Frank-
furt hatten, und eine Angabe der Gemeinden, Corporationen, beson-
ders vieler Klöster, und geistlicher Convente, so wie der einzelnen
Personen, welche als Ausbiirger ins frankfurter Bürgerrecht aufge-
nommen worden waren. Nicht selten wurden auch der Reichsschult-
heiss und die Schöffen der Stadt ausdrücklich ermächtiget, diesen
oder jenen rechtlichen Act gradezu als Stellvertreter des Kaisers
vorzunehmen, und der Reichsschultheiss insonderheit erscheint in
Urkunden mehrfach als Zeuge, Obmann und Schiedsrichter auch
ausserhalb der Stadt, oder als Vertreter der Bürger hei fremden
Gerichten. Die weithin reichende Wirksamkeit dieser allen Wahl-
stadt der deutschen Könige tritt in vielen einzelnen Zügen solcher

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