Volltext : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  343.  Pflichten  des  Kommissionärs.
Aufbewahrung  handelt.*2  Für  zufälligen  Untergang  steht  er  an  und  für
sich  nicht  ein.
IV.  Der  Kommissionär  ist  verpflichtet,  wie  ein  Beauftragter,  B.  G.  B.
§§  667,  675,  alles,  was  er  zur  Ausführung  der  Kommission  erhält,
und  was  er  infolge  ihrer  Ausführung  erlangt,  dem  Kommittenten  herauszugeben. ¬

Der  Einkaufskommissionär  hat  das  infolge  der  Kommission  Angeschaffte -
  individuell  herauszugeben,  er  ist  im  Zweifel  nicht  befugt,
andere  Stücke  gegen  den  Willen  des  Kommittenten  zu  liefern.13
Der  Verkaufskommissionär  hat  den  erlösten  Preis  herauszugeben,
auch  wenn  derselbe  das  von  dem  Kommittenten  bestimmte  Limitum
übersteigt,  wie  auch  der  Einkaufskommissionär  vom  Kommittenten  nur
den  ausgelegten  Preis  fordern  kann,  keineswegs  den  von  dem  Kommittenten ¬
  gesetzten  höchsten  Preis,  H.  G.  B.  §  387  Abs.  2.
Wird  die  verkaufte  Sache  dem  Kommissionär  von  dessen  Abkäufer
wegen  Mängel  gewandelt,  so  hat  er  sie  dem  Kommittenten  zurückzuliefern, ¬
  wenn  er  sie  auch,  weil  ihr  Wert  gestiegen  ist,  für  den  bereits
dem  Kommittenten  verrechneten  Preis  behalten  wollte.14
2.  Der  Kommissionär  hat  nach  allgemeinen  Grundsätzen  nur  Zug
um  Zug  gegen  Ersatz  seiner  Auslagen  zu  leisten.
V.  Der  Einkaufskommissionär  steht  grundsätzlich  dem  Kommittenten
wegen  Mängel  des  Kommissionsgutes  nicht  wie  ein  Verkäufer  ein,
haftet  vielmehr  dem  Kommittenten  nur  wegen  Verschuldens,  sowie  auf
Abtretung  seiner  Rechte  gegen  seinen  Verkäufer.  Ist  jedoch  eine  Einkaufskommission ¬
  erteilt,  die  für  beide  Teile  ein  Handelsgeschäft  bildet,
so  finden  hinsichtlich  der  Verpflichtung  des  Kommittenten,  das  Gut  zu
untersuchen  und  Mängelanzeige  zu  machen,  sowie  bezüglich  der  Auf12) ¬
  Denkschrift  S.  235.
13)  So  Strieth.  Archiv  Bd.  94  S.  88;  R.G.  Bd.  5  S.  1,  Bd.  53  S.  370;
Düringer=Hachenburg  Bd.  3  S.  361.  Dagegen  nahm  das  R.  O.  H.G.  Bd.  19  S.  78
an,  daß  der  persönliche  Anspruch  des  Kommittenten  nur  auf  Ausantwortung  einer
dem  Auftrage  entsprechenden  Quantität  gleichwerter  Sachen  gehe.  Doch  sein
Grund,  daß  bei  vertretbaren  Sachen  die  Spezies  gleichgültig  sei,  ist  nicht  durchschlagend. ¬
  Das  gilt  im  allgemeinen,  keineswegs  in  Auftragsverhältnissen.  Der
Kommittent  hat  ein  erhebliches  Interesse  daran,  daß  ihm  die  auf  seine  Rechnung
angeschafften  Sachen  individuell  erhalten  und  geliefert  werden.  Daß  der  Einkaufskommissionär ¬
  Eigentümer  der  gekauften  Stücke  wird,  hat  kein  Gewicht  für  die  Frage,
ob  er  dieselben  dem  Kommittenten  auf  Grund  der  persönlichen  Klage  desselben  als
besondere  Individuen  herausfordern  kann.
14)  R.O.  H.G.  Bd.  16  S.  133.
            
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