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§ 343. Pflichten des Kommissionärs.
Aufbewahrung handelt.*2 Für zufälligen Untergang steht er an und für
sich nicht ein.
IV. Der Kommissionär ist verpflichtet, wie ein Beauftragter, B. G. B.
§§ 667, 675, alles, was er zur Ausführung der Kommission erhält,
und was er infolge ihrer Ausführung erlangt, dem Kommittenten herauszugeben. ¬
Der Einkaufskommissionär hat das infolge der Kommission Angeschaffte -
individuell herauszugeben, er ist im Zweifel nicht befugt,
andere Stücke gegen den Willen des Kommittenten zu liefern.13
Der Verkaufskommissionär hat den erlösten Preis herauszugeben,
auch wenn derselbe das von dem Kommittenten bestimmte Limitum
übersteigt, wie auch der Einkaufskommissionär vom Kommittenten nur
den ausgelegten Preis fordern kann, keineswegs den von dem Kommittenten ¬
gesetzten höchsten Preis, H. G. B. § 387 Abs. 2.
Wird die verkaufte Sache dem Kommissionär von dessen Abkäufer
wegen Mängel gewandelt, so hat er sie dem Kommittenten zurückzuliefern, ¬
wenn er sie auch, weil ihr Wert gestiegen ist, für den bereits
dem Kommittenten verrechneten Preis behalten wollte.14
2. Der Kommissionär hat nach allgemeinen Grundsätzen nur Zug
um Zug gegen Ersatz seiner Auslagen zu leisten.
V. Der Einkaufskommissionär steht grundsätzlich dem Kommittenten
wegen Mängel des Kommissionsgutes nicht wie ein Verkäufer ein,
haftet vielmehr dem Kommittenten nur wegen Verschuldens, sowie auf
Abtretung seiner Rechte gegen seinen Verkäufer. Ist jedoch eine Einkaufskommission ¬
erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft bildet,
so finden hinsichtlich der Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu
untersuchen und Mängelanzeige zu machen, sowie bezüglich der Auf12) ¬
Denkschrift S. 235.
13) So Strieth. Archiv Bd. 94 S. 88; R.G. Bd. 5 S. 1, Bd. 53 S. 370;
Düringer=Hachenburg Bd. 3 S. 361. Dagegen nahm das R. O. H.G. Bd. 19 S. 78
an, daß der persönliche Anspruch des Kommittenten nur auf Ausantwortung einer
dem Auftrage entsprechenden Quantität gleichwerter Sachen gehe. Doch sein
Grund, daß bei vertretbaren Sachen die Spezies gleichgültig sei, ist nicht durchschlagend. ¬
Das gilt im allgemeinen, keineswegs in Auftragsverhältnissen. Der
Kommittent hat ein erhebliches Interesse daran, daß ihm die auf seine Rechnung
angeschafften Sachen individuell erhalten und geliefert werden. Daß der Einkaufskommissionär ¬
Eigentümer der gekauften Stücke wird, hat kein Gewicht für die Frage,
ob er dieselben dem Kommittenten auf Grund der persönlichen Klage desselben als
besondere Individuen herausfordern kann.
14) R.O. H.G. Bd. 16 S. 133.