Metadata : Neues Archiv für Handelsrecht (Bd. 3 (1862))

Erstattungsklage des Trassaten. 443
habe, kann auf sich beruhen bleiben; das Gesetz hat in
dieser Beziehung keine Voraussetzung ausdrücklich gut ge-
heißen, d. h. zu einer besonderen Präsumtion erhoben, und
daher entscheidet auch hier die allgemeine Rechtsver-
muthung, derzufolge nicht vorauszusetzen ist,
daß der Bezogene bei Aceeptation oder Einlösung des
Wechsels dem Aussteller etwas schuldig gewesen, oder
etwa seine Befriedigung für die, auf den Wechsel zu
leistende Zahlung schon im Voraus empfangen habe.
Daraus folgt von selbst, daß der Trassant, für welchen der
Bezogene die Zahlung geleistet hat, dem er daher das auf-
tragsmäßig Gezahlte zu erstatten an sich unzweifelhaft
verpflichtet ist, seinerseits den Beweis zu führen hat, wenn
er behauptet, von dieser Verpflichtung bereits befreiet zu
sein: sei es durch den Nachweis, daß er dem Bezogenen
die baren Zahlungsmittel selbst zugestellt (m. a. W. ihm
, Deckung gegeben), oder eine Forderung an ihn habe, die
entweder nach der getroffenen Anordnung durch Auszahlung
an den durch die Wechsel zur Hebung berechtigten Remit-
tenten habe getigt werden sollen, oder doch zur Compen-
sation geeignet sei.
Das Geheime Obertribunal hat indessen nach Ein-
führung der Deutschen Wechsel-Ordnung seine Ansicht über
den in Rede stehenden Punkt geändert. Dies ist durch das
nachfolgende Erkenntniß bekundet worden.
3. Erkenntniß des Geheimen Obertribunals zu
Berlin vom 2. Juni 1853.
Das Obertribunal bemerkt im Eingänge dieses Er-
kenntnisses
"es liege außer Zweifel und werde durch die tägliche Er-
fahrung bestätigt, daß das zwischen dem Trassaten nnd
Trassanten obwaltende Verhältniß ein ganz anderes, als
das des Mandates sein könne und in der Regel sei, und
daß die Veranlassung und Unterlage der Wechselziehung in

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