566 Vorbereitung und Abschluß von Verträgen im Interesse Dritter.
bei der Ausführungsanzeige benannt ist, von der Zeit des Erwerbes
der Stücke, sonst von der Zeit an, mit welcher der Kommissionär nach
ordentlichem Geschäftsgange die Stücke anschaffen konnte. Übersendung
des Stückeverzeichnisses ist nicht notwendig, falls der Kommittent die
Stücke persönlich abnahm, oder wenn er deren Weiterveräußerung be
antragte und ausführte, Depotgesetz § 3.11.12
VII. Die Kommission endigt, so lange sie nicht ausgeführt ist,
durch Widerruf des Kommittenten, nicht minder durch Kündigung
des Kommissionärs.13 Unzeitige Kündigung macht denselben verant
wortlich.
Verfällt der Kommittent in Konkurs, so erlischt die Kommission
nach § 23 Abs. 2 K. O.
Im Falle des Todes, sowie der Geschäftsunfähigkeit des Kommit
tenten erhält sich die Kommission, B. G. B. § 675. Erlischt sie durch
den Tod des Kommissionärs gemäß B. G. B. § 673? Dies entspricht
in der Regel der Absicht des Kommittenten nicht, welcher die Kommission
dem Geschäft des Kommissionärs ohne Rücksicht auf die Persönlich
keit des Inhabers zu erteilen pflegt, ist daher im Zweifel zu
verneinen.
§ 342. Die Stellung des Kommittenten zu dem Ausführungsgeschäfte
des Kommissionärs.
I. Der Kommissionär führt den Auftrag des Kommittenten auf
dessen Rechnung — durch das sog. Ausführungsgeschäft! — aus.
11) Im Falle rechtsgültigen Verzichtes auf das Stückverzeichnis ist der Kom
missionär nur Gattungsschuldner.
12) Die Übersendung des Stückverzeichnisses sucht das Depotgesetz in scharfer
Weise zu erzwingen. Vor allem muß der Verzicht auf dieselbe, um wirksam zu sein,
bezüglich des einzelnen Auftrages ausdrücklich und schriftlich erklärt werden, falls der
Kommittent nicht gewerbsmäßig Bank= oder Wechselgeschäfte betreibt, Dep. Ges. § 3
Abs. 2. Insbesondere aber ist der Kommittent befugt, im Falle des Verzuges des
Kommissionärs mit der Übersendung des Stückeverzeichnisses nach Verfluß einer
dreitägigen Nachfrist vom Geschäfte zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nicht
erfüllung zu beanspruchen, § 4 Abs. 1. Doch muß der Kommittent binnen drei Tagen
nach Ablauf der Nachfrist durch Erklärung an den Kommissionär von diesem Rechte Ge
brauch machen, § 4 Abs. 2. Vorsätzliche Verletzung der Übersendungspflicht kann endlich
den Kommissionär straffällig machen. Weitere Bestimmungen bezüglich des Umtausches
von Wertpapieren, sowie Geltendmachung eines Bezugsrechtes geben §§ 5 und 6.
13) Die Denkschrift S. 233 rechtfertigt dies durch B. G. B. § 627. Zwar bezieht sich
dieser Paragraph unmittelbar nur auf Dienstverträge, aber entsprechend wird er auch
auf Werkverträge, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden, anzu
wenden sein. Anders Düringer=Hachenburg, H.G. B. Bd. 3 S. 338.
1) Cosack, H. R. 6. Aufl. S. 177.