Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

566 Vorbereitung und Abschluß von Verträgen im Interesse Dritter. 
bei der Ausführungsanzeige benannt ist, von der Zeit des Erwerbes 
der Stücke, sonst von der Zeit an, mit welcher der Kommissionär nach 
ordentlichem Geschäftsgange die Stücke anschaffen konnte. Übersendung 
des Stückeverzeichnisses ist nicht notwendig, falls der Kommittent die 
Stücke persönlich abnahm, oder wenn er deren Weiterveräußerung be 
antragte und ausführte, Depotgesetz § 3.11.12 
VII. Die Kommission endigt, so lange sie nicht ausgeführt ist, 
durch Widerruf des Kommittenten, nicht minder durch Kündigung 
des Kommissionärs.13 Unzeitige Kündigung macht denselben verant 
wortlich. 
Verfällt der Kommittent in Konkurs, so erlischt die Kommission 
nach § 23 Abs. 2 K. O. 
Im Falle des Todes, sowie der Geschäftsunfähigkeit des Kommit 
tenten erhält sich die Kommission, B. G. B. § 675. Erlischt sie durch 
den Tod des Kommissionärs gemäß B. G. B. § 673? Dies entspricht 
in der Regel der Absicht des Kommittenten nicht, welcher die Kommission 
dem Geschäft des Kommissionärs ohne Rücksicht auf die Persönlich 
keit des Inhabers zu erteilen pflegt, ist daher im Zweifel zu 
verneinen. 
§ 342. Die Stellung des Kommittenten zu dem Ausführungsgeschäfte 
des Kommissionärs. 
I. Der Kommissionär führt den Auftrag des Kommittenten auf 
dessen Rechnung — durch das sog. Ausführungsgeschäft! — aus. 
11) Im Falle rechtsgültigen Verzichtes auf das Stückverzeichnis ist der Kom 
missionär nur Gattungsschuldner. 
12) Die Übersendung des Stückverzeichnisses sucht das Depotgesetz in scharfer 
Weise zu erzwingen. Vor allem muß der Verzicht auf dieselbe, um wirksam zu sein, 
bezüglich des einzelnen Auftrages ausdrücklich und schriftlich erklärt werden, falls der 
Kommittent nicht gewerbsmäßig Bank= oder Wechselgeschäfte betreibt, Dep. Ges. § 3 
Abs. 2. Insbesondere aber ist der Kommittent befugt, im Falle des Verzuges des 
Kommissionärs mit der Übersendung des Stückeverzeichnisses nach Verfluß einer 
dreitägigen Nachfrist vom Geschäfte zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nicht 
erfüllung zu beanspruchen, § 4 Abs. 1. Doch muß der Kommittent binnen drei Tagen 
nach Ablauf der Nachfrist durch Erklärung an den Kommissionär von diesem Rechte Ge 
brauch machen, § 4 Abs. 2. Vorsätzliche Verletzung der Übersendungspflicht kann endlich 
den Kommissionär straffällig machen. Weitere Bestimmungen bezüglich des Umtausches 
von Wertpapieren, sowie Geltendmachung eines Bezugsrechtes geben §§ 5 und 6. 
13) Die Denkschrift S. 233 rechtfertigt dies durch B. G. B. § 627. Zwar bezieht sich 
dieser Paragraph unmittelbar nur auf Dienstverträge, aber entsprechend wird er auch 
auf Werkverträge, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen werden, anzu 
wenden sein. Anders Düringer=Hachenburg, H.G. B. Bd. 3 S. 338. 
1) Cosack, H. R. 6. Aufl. S. 177.
	        
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