Full text : ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

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§  340.  Handlungsagenten.
H.G.B.  §  86  Abs.  2,  reisenden  Agenten  gegenüber  nur,  soweit  sie  anwesend ¬
  sind,  H.G.B.  §§  87,  55.
IV.  Der  Handlungsagent  schuldet  dem  Auftraggeber  die  Sorgfalt
eines  ordentlichen  Kaufmannes.5  Hiernach  ist  im  Einzelfalle  zu  bemessen,
ob  und  inwieweit  der  Handlungsagent  befugt  ist,  auch  Konkurrenzgeschäften ¬
  seines  Auftragebers  zu  dienen  oder  ihm  selbst  Konkurrenz
zu  machen;“  hieraus  ergibt  sich  ferner,  inwieweit  der  Handlungsagent
seinen  Geschäftsherrn  auf  dem  Laufenden  über  den  Geschäftsbetrieb  zu
erhalten  hat.  Unter  allen  Umständen  hat  er  demselben  jeden  Geschäftsschluß, ¬
  welcher  in  dessen  Namen  geschieht,  unverzüglich  anzuzeigen,
H.  G.  B.  §  84  Abs.  2.
V.  Dem  Handlungsagenten  gebührt  Provision,  in  Ermangelung
anderweiter  Vereinbarung  die  übliche,  H.  G.  B.  §  88  Abs.  3.  In  der
Regel  besteht  sie  in  einem  prozentualen  Anteile  am  Gewinne  der  durch
ihn  vermittelten  und  zur  Ausführung  gelangten  Geschäfte,
H.  G.  B.  §  88.
Es  genügt  also  nicht  der  Geschäftsschluß,  wie  dies  beim  Mäkler
der  Fall  ist,  vielmehr  muß  die  Tätigkeit  des  Agenten  auch  für  den
Geschäftsherrn  erfolgreich  gewesen  sein.  Ist  aber  die  Ausführung  des
Geschäftes  infolge  des  Verhaltens  des  Geschäftsherrn  unterblieben,
ohne  daß  dies  durch  wichtige  Gründe’  in  der  Person  des  Dritten
gerechtfertigt  war,  so  hat  der  Agent  die  Provision  voll  zu  beanspruchen.s ¬

Agenten  gebührt  im  Zweifel  Provision  auch  von  solchen  Geschäften,
welche  innerhalb  des  ihnen  vorbehaltenen  Geschäftskreises  ohne  ihre  Mitwirkung ¬
  durch  den  Geschäftsherrn  selbst  oder  für  diesen  durch  Dritte
abgeschlossen  wurden,  H.  G.  B.  §  89.
5)  Bezüglich  der  Erkundigungspflicht  über  die  Kreditwürdigkeit  neuer  Kunden
vgl.  O.  L.G.  Karlsruhe  v.  23.  Febr.  1905,  Rechtspr.  d.  O.L.G.  Bd.  11  S.  23.
6)  Denkschrift  S.  69  spricht  aus,  daß  der  Agent  seinem  Geschäftsherrn  „eine
unmittelbar  schädigende  Konkurrenz  nicht  machen  dürfe“
7)  Vgl.  O.  L.G.  Dresden  v.  6.  Mai  1899,  D.  Jur.  Ztg.  1900  S.  464.
R.G.  v.  13.  Okt.  1903,  das.  1903  S.  71.  —  Über  die  Beweislast,  insbesondere  bei
„Retouren“  vgl.  O.  L.G.  Dresden  v.  3.  Juli  1903,  Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  7
S.  150.
8)  Unter  Umständen  liegt  es  im  Interesse  des  Geschäfts,  daß  der  Geschäftsherr
in  kulanter  Weise  von  der  Eintreibung  des  Restes  des  Kaufgeldes  Abstand  nimmt;
dann  verringert  sich  auch  der  Provisionsanspruch.  O.  L.  G.  Hamburg  v.  6.  Mai  1902,
Rechtspr.  d.  O.  L.G.  Bd.  6  S.  7.
Dernburg,  Bürgerl.  Recht.  II.  2.
            
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