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§ 340. Handlungsagenten.
H.G.B. § 86 Abs. 2, reisenden Agenten gegenüber nur, soweit sie anwesend ¬
sind, H.G.B. §§ 87, 55.
IV. Der Handlungsagent schuldet dem Auftraggeber die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes.5 Hiernach ist im Einzelfalle zu bemessen,
ob und inwieweit der Handlungsagent befugt ist, auch Konkurrenzgeschäften ¬
seines Auftragebers zu dienen oder ihm selbst Konkurrenz
zu machen;“ hieraus ergibt sich ferner, inwieweit der Handlungsagent
seinen Geschäftsherrn auf dem Laufenden über den Geschäftsbetrieb zu
erhalten hat. Unter allen Umständen hat er demselben jeden Geschäftsschluß, ¬
welcher in dessen Namen geschieht, unverzüglich anzuzeigen,
H. G. B. § 84 Abs. 2.
V. Dem Handlungsagenten gebührt Provision, in Ermangelung
anderweiter Vereinbarung die übliche, H. G. B. § 88 Abs. 3. In der
Regel besteht sie in einem prozentualen Anteile am Gewinne der durch
ihn vermittelten und zur Ausführung gelangten Geschäfte,
H. G. B. § 88.
Es genügt also nicht der Geschäftsschluß, wie dies beim Mäkler
der Fall ist, vielmehr muß die Tätigkeit des Agenten auch für den
Geschäftsherrn erfolgreich gewesen sein. Ist aber die Ausführung des
Geschäftes infolge des Verhaltens des Geschäftsherrn unterblieben,
ohne daß dies durch wichtige Gründe’ in der Person des Dritten
gerechtfertigt war, so hat der Agent die Provision voll zu beanspruchen.s ¬
Agenten gebührt im Zweifel Provision auch von solchen Geschäften,
welche innerhalb des ihnen vorbehaltenen Geschäftskreises ohne ihre Mitwirkung ¬
durch den Geschäftsherrn selbst oder für diesen durch Dritte
abgeschlossen wurden, H. G. B. § 89.
5) Bezüglich der Erkundigungspflicht über die Kreditwürdigkeit neuer Kunden
vgl. O. L.G. Karlsruhe v. 23. Febr. 1905, Rechtspr. d. O.L.G. Bd. 11 S. 23.
6) Denkschrift S. 69 spricht aus, daß der Agent seinem Geschäftsherrn „eine
unmittelbar schädigende Konkurrenz nicht machen dürfe“
7) Vgl. O. L.G. Dresden v. 6. Mai 1899, D. Jur. Ztg. 1900 S. 464.
R.G. v. 13. Okt. 1903, das. 1903 S. 71. — Über die Beweislast, insbesondere bei
„Retouren“ vgl. O. L.G. Dresden v. 3. Juli 1903, Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 7
S. 150.
8) Unter Umständen liegt es im Interesse des Geschäfts, daß der Geschäftsherr
in kulanter Weise von der Eintreibung des Restes des Kaufgeldes Abstand nimmt;
dann verringert sich auch der Provisionsanspruch. O. L. G. Hamburg v. 6. Mai 1902,
Rechtspr. d. O. L.G. Bd. 6 S. 7.
Dernburg, Bürgerl. Recht. II. 2.