Contents : Scherer, Martin Georg Viktor: ¬Die fünf ersten Jahre des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§§  268—269.
427
IX.  Bedeutung  der  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  für  den  Transportvertrag. ¬
  BSchG.  §  68.  OLG.  Karlsruhe  26.  IX.  03.  II.  Bad.  R.  1904,
73—74.
X.  Vgl.  Nr.  393.
745.  Kann  der  Gläubiger  die  ihm  angebotene  ganze  Leistung  zum  Teil  annehmen,
§§  266,  615.
zum  Teil  ablehnen?
369.
Thiesing,  Recht  1902,
Dann,  wenn  der  Schuldner  zu  Teilleistungen ¬
  verpflichtet  wird,  z.  B.  bei  dem  Dienstvertrag.  Vgl.  meinen  Komm.
Buch  II,  S.  46.
Die  Unterscheidung  in  der  Wirkung  der  teilweisen  Leistung,  je  nachdem
sie  Erfüllung  in  der  Hauptsache  oder  in  einer  Nebensache  sei,  ist  dem  BGB.
es  spricht  ganz  allgemein  von  Leistung.  RG.  7.  XI.  03.  V.  I.  W.
fremd,
1903,  138.  Vgl.  ferner  3  Urteile  des  OLG.  Breslau  in  IV,  210.
Teillieferungen  bei  Abschlüssen  auf  successive  Lieferung  (Abrufgeschäften)
nach  Beendigung  der  Lieferfrist.  Klägerin  konnte  also  Teillieferungen  nach
ihrer  Wahl  beliebig  anbieten,  solange  Verkl.  nicht  ihrerseits  das  ganze  Restquantum ¬
  forderte.  §  266  BGB.  komme  nicht  zur  Anwendung.  RG.  18.XII.
03.  163/03.  Jur.  Z.  1904,  267.
Nachlaß  von  Teilzahlungen;  temperamentum  temporis.  OLG.  Braunschweig ¬
  10.  V.  01.  I.  Braunschw.  1904,  133.  Vgl.  §  366.
746.  Leistung  (Zusendung  der  gekauften  Ware)  durch  einen  Dritten.  —  Vinkulationsgeschäfte. ¬
  §  267.
Vgl.  Weber,  E.  N.  Z.  1902,  129—133.  Meinen  Komm.  Buch  II,
47—50.  Der  Gläubiger  darf  die  Leistung  von  einem  unbeteiligten  Dritten
und  selbst  gegen  den  Willen  seines  Schuldners  annehmen.  LG.  Kaiserslautern, ¬
  Recht  1901,  174.  Aber  der  Dritte  hat  bei  gegenseitigen  Verträgen
ohne  Abtretung  keinen  Anspruch  auf  die  Gegenleistung.  Aber  es  macht  einen
Unterschied,  ob  er  seine  Leistung  an  Bedingungen  knüpfte  (sie  vinkulierte).
Folgt  ein  Schreiben,  in  dem  der  Dritte  die  Annahme  und  Verwendung
nur  unter  bestimmten  Bedingungen  gestattet,  so  nimmt  der  Käufer  durch
die  Verwendung  der  Ware  die  ihm  vom  Dritten  gestellte  Offerte  an  und
wird  vertragsmäßig  verpflichtet.  RG.  31.  III.  03.  VII.  E.  54,  213.  Kontra
mit  Unrecht.  Die  sog.  Vinkulationsgeschäfte  sind  dem  BGB.  fremd.  OLG.
Breslau  26.  VI.  und  16.  X.  02.  II.  Recht  1902,  556.  Näheres  III,  158.
747.  Jus  offerendi,  Ablösungsrecht.  §  268.
Rücknahme  des  Versteigerungsantrags  als  Nachteil  des  §  268.  OLG.
Hamburg  8.  II.  04.  V.  Mugd.  Falk.  Bd.  8,  429—430.
748.
Erfüllungsort  §  269.  I.  §  29  CPO.  Ablieferungsort.  II.  Unterlassungen;
Konkurrenzklausel.  III.  Reugeld.  IV.  Kauf.  V.  Platzgeschäft.  VI.  Miete.
VII.  Notar.  VIII.  Bürgschaft.  IX.  Unkenntnis  des  Aufenthalts  des  Gegners.
X.  Vereinbarung.  XI.  Grundsätze  über  Gerichtszuständigkeit  für  Schadensersatzansprüche. ¬

Vgl.  meinen  Komm.  Buch  II,  S.  53—64.  Näheres  II,  296;  III,  446;
IV.  496.
            
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