§§ 268—269.
427
IX. Bedeutung der Unmöglichkeit der Erfüllung für den Transportvertrag. ¬
BSchG. § 68. OLG. Karlsruhe 26. IX. 03. II. Bad. R. 1904,
73—74.
X. Vgl. Nr. 393.
745. Kann der Gläubiger die ihm angebotene ganze Leistung zum Teil annehmen,
§§ 266, 615.
zum Teil ablehnen?
369.
Thiesing, Recht 1902,
Dann, wenn der Schuldner zu Teilleistungen ¬
verpflichtet wird, z. B. bei dem Dienstvertrag. Vgl. meinen Komm.
Buch II, S. 46.
Die Unterscheidung in der Wirkung der teilweisen Leistung, je nachdem
sie Erfüllung in der Hauptsache oder in einer Nebensache sei, ist dem BGB.
es spricht ganz allgemein von Leistung. RG. 7. XI. 03. V. I. W.
fremd,
1903, 138. Vgl. ferner 3 Urteile des OLG. Breslau in IV, 210.
Teillieferungen bei Abschlüssen auf successive Lieferung (Abrufgeschäften)
nach Beendigung der Lieferfrist. Klägerin konnte also Teillieferungen nach
ihrer Wahl beliebig anbieten, solange Verkl. nicht ihrerseits das ganze Restquantum ¬
forderte. § 266 BGB. komme nicht zur Anwendung. RG. 18.XII.
03. 163/03. Jur. Z. 1904, 267.
Nachlaß von Teilzahlungen; temperamentum temporis. OLG. Braunschweig ¬
10. V. 01. I. Braunschw. 1904, 133. Vgl. § 366.
746. Leistung (Zusendung der gekauften Ware) durch einen Dritten. — Vinkulationsgeschäfte. ¬
§ 267.
Vgl. Weber, E. N. Z. 1902, 129—133. Meinen Komm. Buch II,
47—50. Der Gläubiger darf die Leistung von einem unbeteiligten Dritten
und selbst gegen den Willen seines Schuldners annehmen. LG. Kaiserslautern, ¬
Recht 1901, 174. Aber der Dritte hat bei gegenseitigen Verträgen
ohne Abtretung keinen Anspruch auf die Gegenleistung. Aber es macht einen
Unterschied, ob er seine Leistung an Bedingungen knüpfte (sie vinkulierte).
Folgt ein Schreiben, in dem der Dritte die Annahme und Verwendung
nur unter bestimmten Bedingungen gestattet, so nimmt der Käufer durch
die Verwendung der Ware die ihm vom Dritten gestellte Offerte an und
wird vertragsmäßig verpflichtet. RG. 31. III. 03. VII. E. 54, 213. Kontra
mit Unrecht. Die sog. Vinkulationsgeschäfte sind dem BGB. fremd. OLG.
Breslau 26. VI. und 16. X. 02. II. Recht 1902, 556. Näheres III, 158.
747. Jus offerendi, Ablösungsrecht. § 268.
Rücknahme des Versteigerungsantrags als Nachteil des § 268. OLG.
Hamburg 8. II. 04. V. Mugd. Falk. Bd. 8, 429—430.
748.
Erfüllungsort § 269. I. § 29 CPO. Ablieferungsort. II. Unterlassungen;
Konkurrenzklausel. III. Reugeld. IV. Kauf. V. Platzgeschäft. VI. Miete.
VII. Notar. VIII. Bürgschaft. IX. Unkenntnis des Aufenthalts des Gegners.
X. Vereinbarung. XI. Grundsätze über Gerichtszuständigkeit für Schadensersatzansprüche. ¬
Vgl. meinen Komm. Buch II, S. 53—64. Näheres II, 296; III, 446;
IV. 496.