Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

558 Vorbereitung und Abschluß von Verträgen im Interesse Dritter. 
V. Weit verbreitet in Land und Stadt ist die Vermittelung von 
Ehen durch Ehemäkler. Ob die Ehemäkelei schlechthin als unsittlich 
anzusehen sei, oder ob den Ehemäklerverträgen nur dann die rechtsver 
bindliche Kraft fehlt, wenn sie sich im gegebenen Falle als unsittlich 
darstellen, ist bestritten.25 
Das B. G. B. § 656 spricht dem Versprechen eines Lohnes für den 
Nachweis der Gelegenheit zu einer Eheschließung oder für die Ver 
mittelung einer Ehe die verbindliche Kraft ab und bestimmt ein Gleiches 
für ein Schuldanerkenntnis zu diesem Zwecke, schließt aber die Zurück 
forderung des auf Grund solcher Versprechen Geleisteten aus.26.27 
Auch andere Ansprüche des Ehevermittlers, insbesondere wegen 
aufgewendeter Kosten sind nicht klagbar, denn der Zweck des § 656 
war, den Familienfrieden störende Prozesse tunlichst auszuschließen. 
Dies nötigt auch solchen Ansprüchen die Klagbarkeit zu versagen.2s 
§ 340. II. Handlungsagenten. 
I. Geschäftstreibende, welche sich anderen zu Diensten stellen, 
nennen sich oft Agenten und errichten sog. Agenturen. Ihre Tätigkeit 
Rümelin, „Dienstvertrag und Werkvertrag“ S. 281 den § 655 auch auf den nach 
Stücklohn beschäftigten Arbeiter an, überhaupt auf alle Arbeiter, welche ihre Arbeit 
gegen Lohn austauschen, wenn dies auch in Form eines Werkvertrages geschieht. 
25) Vgl. Kohler in seinem Archiv Bd. 12 S. 317. 
26) Kohler nimmt an, daß die Rückforderung um deswillen ausgeschlossen sei 
weil sowohl dem Leistenden als dem Mäkler durch Zahlung des Mäklerlohnes ein 
Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle. Daher sei § 817 maßgebend. Dies 
ist bedenklich, denn wenn auch das Versprechen eines Ehemäklerlohnes nicht anständig 
sein mag, so ist die Leistung desselben, wenn er einmal versprochen ist, nicht gegen 
die guten Sitten, sondern ein Gebot des Anstandes und der Ehrenhaftigkeit. Man 
wird daher die Ausschließung der Rückforderung wohl daraus zu erklären haben, daß 
die Leistung einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht — §814 — entsprach. 
Daß das Gesetz den Ehemäklervertrag schlechthin als unsittlich bezeichnet, ist aus dieser 
Bestimmung nicht zu folgern. So auch R.G. in der Jur. Woch. 1900 S. 638. Da 
her verneint das R.G. die rückwirkende Kraft des § 656. 
27) Mäklerlohn, welcher für Verschaffung der Gelegenheit zum „Einheiraten 
versprochen ist, ist gewiß nach § 656 nicht klagbar. Dagegen ist auch nicht das Er 
kenntnis des O. L.G. Karlsruhe, D. Jur. Ztg. 1904 S. 1144. Dasselbe hat nur 
die Vergütung, welche einem Makler für Verschaffung einer „Pachtung“ zugesagt war, 
auch dann für klagbar erklärt, wenn die Stellung als Pächter durch Einheiratung 
verschafft war 
28) Kohler a. a. O. S. 332 nimmt weiter an, daß eine Vermittelung durch 
Inserate zum Zwecke der Eheschließung nach § 656 mit betroffen sei, so daß die 
Insertionskosten nicht geschuldet seien. Hiergegen Planck Ziff. 3 a. E. Wenn das 
Inserat die guten Sitten verletzt, ist § 138 selbstverständlich anwendbar. 
1) Denkschrift des B. R. S. 67. — Immerwahr, Handlungsagenten 1900 und 
dort S. 1 Angef.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer