558 Vorbereitung und Abschluß von Verträgen im Interesse Dritter.
V. Weit verbreitet in Land und Stadt ist die Vermittelung von
Ehen durch Ehemäkler. Ob die Ehemäkelei schlechthin als unsittlich
anzusehen sei, oder ob den Ehemäklerverträgen nur dann die rechtsver
bindliche Kraft fehlt, wenn sie sich im gegebenen Falle als unsittlich
darstellen, ist bestritten.25
Das B. G. B. § 656 spricht dem Versprechen eines Lohnes für den
Nachweis der Gelegenheit zu einer Eheschließung oder für die Ver
mittelung einer Ehe die verbindliche Kraft ab und bestimmt ein Gleiches
für ein Schuldanerkenntnis zu diesem Zwecke, schließt aber die Zurück
forderung des auf Grund solcher Versprechen Geleisteten aus.26.27
Auch andere Ansprüche des Ehevermittlers, insbesondere wegen
aufgewendeter Kosten sind nicht klagbar, denn der Zweck des § 656
war, den Familienfrieden störende Prozesse tunlichst auszuschließen.
Dies nötigt auch solchen Ansprüchen die Klagbarkeit zu versagen.2s
§ 340. II. Handlungsagenten.
I. Geschäftstreibende, welche sich anderen zu Diensten stellen,
nennen sich oft Agenten und errichten sog. Agenturen. Ihre Tätigkeit
Rümelin, „Dienstvertrag und Werkvertrag“ S. 281 den § 655 auch auf den nach
Stücklohn beschäftigten Arbeiter an, überhaupt auf alle Arbeiter, welche ihre Arbeit
gegen Lohn austauschen, wenn dies auch in Form eines Werkvertrages geschieht.
25) Vgl. Kohler in seinem Archiv Bd. 12 S. 317.
26) Kohler nimmt an, daß die Rückforderung um deswillen ausgeschlossen sei
weil sowohl dem Leistenden als dem Mäkler durch Zahlung des Mäklerlohnes ein
Verstoß gegen die guten Sitten zur Last falle. Daher sei § 817 maßgebend. Dies
ist bedenklich, denn wenn auch das Versprechen eines Ehemäklerlohnes nicht anständig
sein mag, so ist die Leistung desselben, wenn er einmal versprochen ist, nicht gegen
die guten Sitten, sondern ein Gebot des Anstandes und der Ehrenhaftigkeit. Man
wird daher die Ausschließung der Rückforderung wohl daraus zu erklären haben, daß
die Leistung einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht — §814 — entsprach.
Daß das Gesetz den Ehemäklervertrag schlechthin als unsittlich bezeichnet, ist aus dieser
Bestimmung nicht zu folgern. So auch R.G. in der Jur. Woch. 1900 S. 638. Da
her verneint das R.G. die rückwirkende Kraft des § 656.
27) Mäklerlohn, welcher für Verschaffung der Gelegenheit zum „Einheiraten
versprochen ist, ist gewiß nach § 656 nicht klagbar. Dagegen ist auch nicht das Er
kenntnis des O. L.G. Karlsruhe, D. Jur. Ztg. 1904 S. 1144. Dasselbe hat nur
die Vergütung, welche einem Makler für Verschaffung einer „Pachtung“ zugesagt war,
auch dann für klagbar erklärt, wenn die Stellung als Pächter durch Einheiratung
verschafft war
28) Kohler a. a. O. S. 332 nimmt weiter an, daß eine Vermittelung durch
Inserate zum Zwecke der Eheschließung nach § 656 mit betroffen sei, so daß die
Insertionskosten nicht geschuldet seien. Hiergegen Planck Ziff. 3 a. E. Wenn das
Inserat die guten Sitten verletzt, ist § 138 selbstverständlich anwendbar.
1) Denkschrift des B. R. S. 67. — Immerwahr, Handlungsagenten 1900 und
dort S. 1 Angef.