Full text: ¬Die Schuldverhältnisse nach dem Rechte des Deutschen Reichs und Preußens (2)

§ 339. Fortsetzung. Die Verpflichtungen a. d. Mäklervertrag im einzelnen. 557 
beiden Teilen für seine Tätigkeit Vergütung versprechen läßt. Nach 
B. G. B. § 654 soll dies der Fall sein, wenn es „dem Inhalte des 
Vertrages zuwider“ geschehen ist. 
Wann aber ist dies der Fall? Betrachtet der Auftraggeber den 
Mäkler als seinen Vertrauensmann, verlangt er von ihm, daß er seine 
besonderen Interessen wahre und den Abschluß des Vertrages in einem 
für ihn günstigen Sinne herbeiführt, so handelt der Mäkler pflicht 
widrig, wenn er sich zugleich in den Dienst der anderen Partei stellt. 
War dagegen die Aufgabe des Mäklers nur, die Gelegenheit zum Ge 
schäftsabschlusse herbeizuführen, die Erklärungen der Vertragsschließenden 
gegenseitig zu übermitteln und den Beweis derselben zu sichern, so ist 
es ihm gestattet, beiden Parteien zu dienen und von beiden Vergütung 
zu beanspruchen. 
Dies gilt für Handelsmäkler in der Regel. Daher ist ihnen der Mäkler 
lohn in Ermangelung besonderer Vereinbarung oder eines abweichenden 
Ortsgebrauches von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. H. G. B. § 99. 
Auch bei Gesindevermietungen ist Tätigkeit für beide Teile üblich. 
IV. Nicht selten ist der vereinbarte Mäklerlohn ein unverhältnis 
mäßig hoher. Namentlich bei der Stellenvermittelung ist dies häufig.22 
Ist der Mäklervertrag infolgedessen ein wucherisches Geschäft, so ist 
er nach B. G.B. § 138 Abs. 2 nichtig. Aber auch hiervon abgesehen ist nach 
§ 655, welcher der Reichstagskommission zu verdanken ist, die Herab 
setzung eines vereinbarten unverhältnismäßig hohen Mäklerlohnes für 
eine Stellenvermittelung auf Antrag des Schuldners durch Urteil 
auf den angemessenen Betrag zulässig.23. 24 Nach Entrichtung des Lohnes 
ist die Herabsetzung ausgeschlossen. 
22) Neubauer a. a. O. S. 34 berichtet von einem Revers, in welchem eine Sängerin 
einem Theateragenten die Vertretung ihrer geschäftlichen Interessen, soweit sie ihre 
künstlerische Laufbahn berührten, für Beschaffung eines Engagements auf die Dauer 
von fünf Jahren übertrug und sich verpflichtete, dem Agenten von ihrem gesamten 
künstlerischen Einkommen 5 % zu zahlen und von Gastspielen 10%, selbst dann, wenn 
sie ein Engagement durch einen Dritten kontrahieren sollte; auch im Falle der Pro 
longation eines durch den Agenten abgeschlossenen Engagements nach Ablauf der fün 
Jahre die gleichen Prozente zu zahlen usw. Das Kammergericht erachtete ein solches 
dauerndes Aufgeben der wirtschaftlichen Selbständigkeit als den sittlichen Anschauungen 
widerstrebend für unverbindlich. Dies um so mehr, als unter den herrschenden Ver 
hältnissen Personen, welche sich der Bühne zuwenden, genötigt seien, die Vermittelung 
eines Theateragenten in Anspruch zu nehmen, da sie sonst keine Aussicht haben, den 
maßgebenden Persönlichkeiten bekannt zu werden 
23) Vgl. Marcus in Bl. f. Rechtspfl. i. B. d. K. 1900 S. 18. 
24) Im § 655 wird dies für den Nachweis der Gelegenheit eines Dienstvertrages 
oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags vorgeschrieben. Mit Recht wendet
	        
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