§ 339. Fortsetzung. Die Verpflichtungen a. d. Mäklervertrag im einzelnen. 557
beiden Teilen für seine Tätigkeit Vergütung versprechen läßt. Nach
B. G. B. § 654 soll dies der Fall sein, wenn es „dem Inhalte des
Vertrages zuwider“ geschehen ist.
Wann aber ist dies der Fall? Betrachtet der Auftraggeber den
Mäkler als seinen Vertrauensmann, verlangt er von ihm, daß er seine
besonderen Interessen wahre und den Abschluß des Vertrages in einem
für ihn günstigen Sinne herbeiführt, so handelt der Mäkler pflicht
widrig, wenn er sich zugleich in den Dienst der anderen Partei stellt.
War dagegen die Aufgabe des Mäklers nur, die Gelegenheit zum Ge
schäftsabschlusse herbeizuführen, die Erklärungen der Vertragsschließenden
gegenseitig zu übermitteln und den Beweis derselben zu sichern, so ist
es ihm gestattet, beiden Parteien zu dienen und von beiden Vergütung
zu beanspruchen.
Dies gilt für Handelsmäkler in der Regel. Daher ist ihnen der Mäkler
lohn in Ermangelung besonderer Vereinbarung oder eines abweichenden
Ortsgebrauches von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. H. G. B. § 99.
Auch bei Gesindevermietungen ist Tätigkeit für beide Teile üblich.
IV. Nicht selten ist der vereinbarte Mäklerlohn ein unverhältnis
mäßig hoher. Namentlich bei der Stellenvermittelung ist dies häufig.22
Ist der Mäklervertrag infolgedessen ein wucherisches Geschäft, so ist
er nach B. G.B. § 138 Abs. 2 nichtig. Aber auch hiervon abgesehen ist nach
§ 655, welcher der Reichstagskommission zu verdanken ist, die Herab
setzung eines vereinbarten unverhältnismäßig hohen Mäklerlohnes für
eine Stellenvermittelung auf Antrag des Schuldners durch Urteil
auf den angemessenen Betrag zulässig.23. 24 Nach Entrichtung des Lohnes
ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
22) Neubauer a. a. O. S. 34 berichtet von einem Revers, in welchem eine Sängerin
einem Theateragenten die Vertretung ihrer geschäftlichen Interessen, soweit sie ihre
künstlerische Laufbahn berührten, für Beschaffung eines Engagements auf die Dauer
von fünf Jahren übertrug und sich verpflichtete, dem Agenten von ihrem gesamten
künstlerischen Einkommen 5 % zu zahlen und von Gastspielen 10%, selbst dann, wenn
sie ein Engagement durch einen Dritten kontrahieren sollte; auch im Falle der Pro
longation eines durch den Agenten abgeschlossenen Engagements nach Ablauf der fün
Jahre die gleichen Prozente zu zahlen usw. Das Kammergericht erachtete ein solches
dauerndes Aufgeben der wirtschaftlichen Selbständigkeit als den sittlichen Anschauungen
widerstrebend für unverbindlich. Dies um so mehr, als unter den herrschenden Ver
hältnissen Personen, welche sich der Bühne zuwenden, genötigt seien, die Vermittelung
eines Theateragenten in Anspruch zu nehmen, da sie sonst keine Aussicht haben, den
maßgebenden Persönlichkeiten bekannt zu werden
23) Vgl. Marcus in Bl. f. Rechtspfl. i. B. d. K. 1900 S. 18.
24) Im § 655 wird dies für den Nachweis der Gelegenheit eines Dienstvertrages
oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags vorgeschrieben. Mit Recht wendet