Objekt : Meyer, Hermann: ¬Das preußische Grundbuchrecht im gemeinrechtlichen Theile Hannovers, besonders in der Uebergangszeit

II.  Preuß.  Grundbuchrecht.
16
einen  solchen  Folienextract  geben,  brachte  ihn  dem  Gläubiger,  und
dieser  glaubte,  wenn  der  Extract  keine  Hypothek  enthielt,  daß  keine
Hypotheken  auf  dem  Grundbesitze  des  Schuldners  ruhten,  während
vielleicht  zahllose  Hypotheken  darauf  ruhten,  die  in  den  älteren
Büchern  standen  und  auch  einige,  die  im  neuen  Hypothekenbuch,
aber  auf  anderen  Folien,  standen  25
Daß  trotz  alledem  der  Realcredit  nicht  völlig  darnieder  lag,
erklärt  sich  aus  den  besonderen  Verhältnissen  Hannovers,  aus  der
Local=  und  Personalkenntniß  der  Beamten,  die  Unberechtigte  abhielt, ¬
  eine  Hypothek  zu  bestellen,  aus  den  einfachen  Verhältnissen,
der  Geschlossenheit  der  Höfe,  der  Sitte,  ein  verkauftes  Grundstück
auch  sofort  zu  übergeben,  dafern  nicht  im  Contracte  das  Gegentheil
stand,  u.  dergl.  Der  Realcredit  beruhte  wesentlich  auf  dem  Personalcredit, ¬
  deßhalb  lieh  nicht  leicht  Jemand  einem  völlig  Unbekannten. ¬
  Einem  als  redlichen  Mann  Bekannten  lieh  man  leicht
und  ward  dann  auch  in  der  Regel  nicht  betrogen.
So  nur  erklärt  es  sich,  daß  im  Provinziallandtage  geäußert
werden  konnte;  man  sei  mit  dem  bisherigen  Hypothekenrechte  zufrieden ¬
  und  begehre  nicht  die  Einführung  der  neuen  Grundbuchgesetze. ¬

II.  Das  Preußische  Grundbuchrecht  im  gemeinrechtlichen ¬
  Theile  Hannovers  nach  der  Uebergangszeit. ¬

§.  2.
Einleitung.
Es  soll  hier  eine  kurze  Darstellung  des  Preußischen  Grundbuchrechts, ¬
  wie  sich  dasselbe  im  gemeinrechtlichen  Theile  Hannovers
demnächst  (nach  Ablauf  der  Uebergangszeit)  gestalten  wird,  gegeben
werden.  Diese  soll  nur  über  die  wesentlichsten  Punkte  orientiren
was  für  den  vorliegenden  Zweck  genügen  wird,  da  die  bereits  in
25)  Ich  weiß  aus  Erfahrung,  wie  oft  diese  Mißverständnisse  waren,
namentlich  in  Gebieten,  die  an  landrechtliches  Gebiet  grenzten.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer