II. Preuß. Grundbuchrecht.
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einen solchen Folienextract geben, brachte ihn dem Gläubiger, und
dieser glaubte, wenn der Extract keine Hypothek enthielt, daß keine
Hypotheken auf dem Grundbesitze des Schuldners ruhten, während
vielleicht zahllose Hypotheken darauf ruhten, die in den älteren
Büchern standen und auch einige, die im neuen Hypothekenbuch,
aber auf anderen Folien, standen 25
Daß trotz alledem der Realcredit nicht völlig darnieder lag,
erklärt sich aus den besonderen Verhältnissen Hannovers, aus der
Local= und Personalkenntniß der Beamten, die Unberechtigte abhielt, ¬
eine Hypothek zu bestellen, aus den einfachen Verhältnissen,
der Geschlossenheit der Höfe, der Sitte, ein verkauftes Grundstück
auch sofort zu übergeben, dafern nicht im Contracte das Gegentheil
stand, u. dergl. Der Realcredit beruhte wesentlich auf dem Personalcredit, ¬
deßhalb lieh nicht leicht Jemand einem völlig Unbekannten. ¬
Einem als redlichen Mann Bekannten lieh man leicht
und ward dann auch in der Regel nicht betrogen.
So nur erklärt es sich, daß im Provinziallandtage geäußert
werden konnte; man sei mit dem bisherigen Hypothekenrechte zufrieden ¬
und begehre nicht die Einführung der neuen Grundbuchgesetze. ¬
II. Das Preußische Grundbuchrecht im gemeinrechtlichen ¬
Theile Hannovers nach der Uebergangszeit. ¬
§. 2.
Einleitung.
Es soll hier eine kurze Darstellung des Preußischen Grundbuchrechts, ¬
wie sich dasselbe im gemeinrechtlichen Theile Hannovers
demnächst (nach Ablauf der Uebergangszeit) gestalten wird, gegeben
werden. Diese soll nur über die wesentlichsten Punkte orientiren
was für den vorliegenden Zweck genügen wird, da die bereits in
25) Ich weiß aus Erfahrung, wie oft diese Mißverständnisse waren,
namentlich in Gebieten, die an landrechtliches Gebiet grenzten.