Schöffengerichte.
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Ablehnungsrechte Rücksicht zu nehmen. Auch ist hierbei die Vorschrift des
§ 97 zu beachten.
3. Hülfsschöffen sind solche, welche für nicht vorherzusehende Zufälle
den nothwendigen Ersatz der bereits für einzelne Sitzungen bestimmten,
aber wegfallenden Schöffen bieten, M. 88, oder für außerordentliche Sitzungen ¬
in Fällen der Dringlichkeit oder als Ergänzungsschöffen eintreten
sollen (§§ 48. 49. 194).
4. Die am Sitze des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung
wohnenden Personen können auch zu Hauptschöffen gewählt werden.
43. Die für jedes Amtsgericht erforderliche Zahl von Hauptschöffen ¬
und Hülfsschöffen wird durch die Landesjustizverwaltung
bestimmt.
Die Bestimmung der Zahl der Hauptschöffen erfolgt in der
Art, daß voraussichtlich Jeder höchstens zu fünf ordentlichen Sitzungstagen ¬
im Jahre herangezogen wird.
1. Abs. 2 ist von der J.=K. hinzugefügt. M. 499.
44. Die Namen der erwählten Hauptschöffen und Hülfsschöffen ¬
werden bei jedem Amtsgerichte in gesonderte Verzeichnisse
aufgenommen (Jahreslisten).
Bestimmung der Sitzungstage der Hauptschöffen.
45. Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts
werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt.
Die Reihenfolge, in welcher die Hauptschöffen an den einzelnen
ordentlichen Sitzungen des Jahres Theil nehmen, wird durch Ausloosung ¬
in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Das
Loos zieht der Amtsrichter.
Ueber die Ausloosung wird von dem Gerichtsschreiber ein Protokoll ¬
aufgenommen.
1. Diese Bestimmungen haben den Zweck, daß der einzelne Schöffe
sogleich bei der Benachrichtigung von seiner Berufung einen Ueberblick über
den Umfang der Thätigkeit, die, von Ausnahmefällen abgesehen, von ihm
verlangt wird, erhalte und seine Geschäfte aus langer Hand so vorbereiten
und vertheilen könne, daß er für die Sitzungstage ohne Schädigung seiner
Interessen sich seinen Geschäften entziehen kann. Wenn in einzelnen
Fällen sich übersehen läßt, daß gerade die Tage, für welche er einberufen
ist, zu den sonstigen Einrichtungen, die er getroffen hat oder treffen muß,
nicht passen, so gibt ihm § 47 ein Mittel an die Hand, um sich Abhülfe
zu verschaffen. M. 89.
46. Der Amtsrichter setzt die Schöffen von ihrer Ausloosung
und von den Sitzungstagen, an welchen sie in Thätigkeit zu treten
haben, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens
in Kenntniß.
In gleicher Weise werden die im Laufe des Geschäftsjahrs einzuberufenden ¬
Schöffen benachrichtigt.
1. Außer dieser allgemeinen Benachrichtigung finden weitere Ladungen
der Schöffen zu den einzelnen Gerichtssitzungen nicht statt. M. 89.
47. Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf