Full text : Munk, W.: ¬Die preußische Gerichtsverfassung

Schöffengerichte.
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Ablehnungsrechte  Rücksicht  zu  nehmen.  Auch  ist  hierbei  die  Vorschrift  des
§  97  zu  beachten.
3.  Hülfsschöffen  sind  solche,  welche  für  nicht  vorherzusehende  Zufälle
den  nothwendigen  Ersatz  der  bereits  für  einzelne  Sitzungen  bestimmten,
aber  wegfallenden  Schöffen  bieten,  M.  88,  oder  für  außerordentliche  Sitzungen ¬
  in  Fällen  der  Dringlichkeit  oder  als  Ergänzungsschöffen  eintreten
sollen  (§§  48.  49.  194).
4.  Die  am  Sitze  des  Amtsgerichts  oder  in  dessen  nächster  Umgebung
wohnenden  Personen  können  auch  zu  Hauptschöffen  gewählt  werden.
43.  Die  für  jedes  Amtsgericht  erforderliche  Zahl  von  Hauptschöffen ¬
  und  Hülfsschöffen  wird  durch  die  Landesjustizverwaltung
bestimmt.
Die  Bestimmung  der  Zahl  der  Hauptschöffen  erfolgt  in  der
Art,  daß  voraussichtlich  Jeder  höchstens  zu  fünf  ordentlichen  Sitzungstagen ¬
  im  Jahre  herangezogen  wird.
1.  Abs.  2  ist  von  der  J.=K.  hinzugefügt.  M.  499.
44.  Die  Namen  der  erwählten  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen ¬
  werden  bei  jedem  Amtsgerichte  in  gesonderte  Verzeichnisse
aufgenommen  (Jahreslisten).
Bestimmung  der  Sitzungstage  der  Hauptschöffen.
45.  Die  Tage  der  ordentlichen  Sitzungen  des  Schöffengerichts
werden  für  das  ganze  Jahr  im  voraus  festgestellt.
Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Hauptschöffen  an  den  einzelnen
ordentlichen  Sitzungen  des  Jahres  Theil  nehmen,  wird  durch  Ausloosung ¬
  in  öffentlicher  Sitzung  des  Amtsgerichts  bestimmt.  Das
Loos  zieht  der  Amtsrichter.
Ueber  die  Ausloosung  wird  von  dem  Gerichtsschreiber  ein  Protokoll ¬
  aufgenommen.
1.  Diese  Bestimmungen  haben  den  Zweck,  daß  der  einzelne  Schöffe
sogleich  bei  der  Benachrichtigung  von  seiner  Berufung  einen  Ueberblick  über
den  Umfang  der  Thätigkeit,  die,  von  Ausnahmefällen  abgesehen,  von  ihm
verlangt  wird,  erhalte  und  seine  Geschäfte  aus  langer  Hand  so  vorbereiten
und  vertheilen  könne,  daß  er  für  die  Sitzungstage  ohne  Schädigung  seiner
Interessen  sich  seinen  Geschäften  entziehen  kann.  Wenn  in  einzelnen
Fällen  sich  übersehen  läßt,  daß  gerade  die  Tage,  für  welche  er  einberufen
ist,  zu  den  sonstigen  Einrichtungen,  die  er  getroffen  hat  oder  treffen  muß,
nicht  passen,  so  gibt  ihm  §  47  ein  Mittel  an  die  Hand,  um  sich  Abhülfe
zu  verschaffen.  M.  89.
46.  Der  Amtsrichter  setzt  die  Schöffen  von  ihrer  Ausloosung
und  von  den  Sitzungstagen,  an  welchen  sie  in  Thätigkeit  zu  treten
haben,  unter  Hinweis  auf  die  gesetzlichen  Folgen  des  Ausbleibens
in  Kenntniß.
In  gleicher  Weise  werden  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahrs  einzuberufenden ¬
  Schöffen  benachrichtigt.
1.  Außer  dieser  allgemeinen  Benachrichtigung  finden  weitere  Ladungen
der  Schöffen  zu  den  einzelnen  Gerichtssitzungen  nicht  statt.  M.  89.
47.  Eine  Aenderung  in  der  bestimmten  Reihenfolge  kann  auf
            
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