fullscreen : Handbuch des deutschen Patentrechts in rechtsvergleichender Darstellung ([Hauptbd.])

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mündigung  und  für  diese  Zeit  gestellt,  die  Löschung  kann  nur
als  Löschung  für  diese  Zeit  vollzogen  werden.
Dagegen  ist  es  kein  Löschungsgrund,  wenn  der  Patentanwalt
seinen  Beruf  nicht  betreibt,  es  ist  ebensowenig  ein  Löschungsgrund
beim  Patentanwalt,  als  beim  Rechtsanwalt.  Wesentlich  ist  nur,
dass  Jemand  sich  dem  Publikum  gegenüber  als  Patentanwalt  dar
bietet  und  die  Pflichten  eines  Patentanwalts  übernimmt;  dann  ist
er  Patentanwalt,  auch  wenn  er  alle  Aufträge  ablehnt.*)  Ebenso
ist  Geisteskrankheit  kein  Grund  der  Löschung  aus  der  Liste;
es  kann  jedoch,  um  der  Verantwortung  aus  §  663  B.G.B.  zu  ent
gehen,  eine  dringende  Pflicht  des  Vormundes  sein,  die  Löschung
zu  begehren.
Die  Berufsstellung  des  Patentanwalts  erlischt  also  mit  der
gesetzmässigen  Löschun
d.  h.  mit  der  Löschung  durch  den
hierfür  bestimmten  Beamten,  und  dieser  ist  dafür  verantwortlich,  dass
die  Löschung  nur  aus  den  oben  angezeigten  Gründen  stattfindet.
Erfolgt  die  Löschung  ohne  gesetzlichen  Grund,  so  muss  sie  rück
gängig  gemacht  werden;  sollte  der  Beamte  dies  versagen,  so  wäre
die  Beschwerung  gegeben,  wie  in  dem  Falle,  wo  die  Eintragung  in
die  Liste  gesetzwidrig  versagt  wird  (S.  716).  Sollte  nach  Erschöpfung
des  Instanzenzugs  die  Löschung  bleiben,  so  müsste  sie  hingenommen ¬
  werden;  doch  kann  Antrag  und  Beschwerung  wiederholt
werden,  da  eine  „res  judicata“  für  die  Zukunft  nicht  entsteht.
V.  Organe  und  Verfahren  der  Disciplin.
1.  Charakteristik.
§  302.
Das  ehrengerichtliche  Verfahren  ist  ein  Verfahren  der  berufsmässigen ¬
  Selbstdisciplin,  aber  unter  Betheiligung -
  von  Mitgliedern  des  Patentamtes.
Das  Disciplinarverfahren  ist  kein  Strafver***) -
  aber  es  ist  ein  gerichtliches  Verfahren;  die  Mitfahren -

glieder  des  Disciplinargerichts  sind  Richter  und  baben  richterliche
Funktion.  Auf  sie  finden  daher  die  Vorschriften  Anwendung,  die
nicht  von  Civil-  oder  Strafrichtern  allein,  sondern  von  Richtern
*)  Vgl.  Seligsohn,  Gew  Rechtesch.  V  S.  294.
**)  Abgesehen  von  dem  Fall  des  Todes,  wo  die  Löschung  nur  erklärend
(deklarativ)  ist  (S.  724).
***)  Eine  systematische  Analyse  des  Disciplinarverfahrens  ist  hier  nicht  zu
geben,  sie  muss  in  einem  Anhang  zur  Strafprozessdarstellung  gegeben  werden.
Die  nachfolgende  Erörterung  beschränken  sich  daher  auf  das  Nöthigste.  Insbesondere ¬
  sind  nur  Reichsgesetze  zur  Erläuterung  herbeigezogen,  da  eine  Berücksichtigung ¬
  der  theilweise  auf  verschiedenen  Standpunkten  stehenden  Landesgesetze ¬
  nur  rechtsvergleichend,  nicht  rechtsergänzend  geschehen  könnte,  Rechtsvergleichung ¬
  aber  hier  zu  weit  führen  würde.
            
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