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mündigung und für diese Zeit gestellt, die Löschung kann nur
als Löschung für diese Zeit vollzogen werden.
Dagegen ist es kein Löschungsgrund, wenn der Patentanwalt
seinen Beruf nicht betreibt, es ist ebensowenig ein Löschungsgrund
beim Patentanwalt, als beim Rechtsanwalt. Wesentlich ist nur,
dass Jemand sich dem Publikum gegenüber als Patentanwalt dar
bietet und die Pflichten eines Patentanwalts übernimmt; dann ist
er Patentanwalt, auch wenn er alle Aufträge ablehnt.*) Ebenso
ist Geisteskrankheit kein Grund der Löschung aus der Liste;
es kann jedoch, um der Verantwortung aus § 663 B.G.B. zu ent
gehen, eine dringende Pflicht des Vormundes sein, die Löschung
zu begehren.
Die Berufsstellung des Patentanwalts erlischt also mit der
gesetzmässigen Löschun
d. h. mit der Löschung durch den
hierfür bestimmten Beamten, und dieser ist dafür verantwortlich, dass
die Löschung nur aus den oben angezeigten Gründen stattfindet.
Erfolgt die Löschung ohne gesetzlichen Grund, so muss sie rück
gängig gemacht werden; sollte der Beamte dies versagen, so wäre
die Beschwerung gegeben, wie in dem Falle, wo die Eintragung in
die Liste gesetzwidrig versagt wird (S. 716). Sollte nach Erschöpfung
des Instanzenzugs die Löschung bleiben, so müsste sie hingenommen ¬
werden; doch kann Antrag und Beschwerung wiederholt
werden, da eine „res judicata“ für die Zukunft nicht entsteht.
V. Organe und Verfahren der Disciplin.
1. Charakteristik.
§ 302.
Das ehrengerichtliche Verfahren ist ein Verfahren der berufsmässigen ¬
Selbstdisciplin, aber unter Betheiligung -
von Mitgliedern des Patentamtes.
Das Disciplinarverfahren ist kein Strafver***) -
aber es ist ein gerichtliches Verfahren; die Mitfahren -
glieder des Disciplinargerichts sind Richter und baben richterliche
Funktion. Auf sie finden daher die Vorschriften Anwendung, die
nicht von Civil- oder Strafrichtern allein, sondern von Richtern
*) Vgl. Seligsohn, Gew Rechtesch. V S. 294.
**) Abgesehen von dem Fall des Todes, wo die Löschung nur erklärend
(deklarativ) ist (S. 724).
***) Eine systematische Analyse des Disciplinarverfahrens ist hier nicht zu
geben, sie muss in einem Anhang zur Strafprozessdarstellung gegeben werden.
Die nachfolgende Erörterung beschränken sich daher auf das Nöthigste. Insbesondere ¬
sind nur Reichsgesetze zur Erläuterung herbeigezogen, da eine Berücksichtigung ¬
der theilweise auf verschiedenen Standpunkten stehenden Landesgesetze ¬
nur rechtsvergleichend, nicht rechtsergänzend geschehen könnte, Rechtsvergleichung ¬
aber hier zu weit führen würde.